Finanzamt

Unvollständige Aufklärung der Schuldner der Landeshauptkasse (12.3., Seite 58) Performa Nord und der Landesbeauftragte für den Datenschutz haben einvernehmlich einen Fragebogen und ein Informationspapier erarbeitet, das lediglich noch der redaktionellen Abstimmung bedarf. Das Papier soll dann unverzüglich eingesetzt werden.

Fehlende Datenschutzregelungen in der Abgabenordnung (12.4., Seite 59)

- Abgabenordnung allgemein (12.4.1., Seite 59)

Nach Auffassung der Finanzverwaltungen und ständiger Rechtsprechung der Finanzgerichte haben Steuerpflichtige im Besteuerungsverfahren kein Recht auf Akteneinsicht. Akteneinsicht kann jedoch im Einzelfall vom Finanzamt im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens gewährt werden, wenn sichergestellt ist, dass Daten Dritter nicht unbefugt offenbart werden. Entsprechendes ist auch im bundeseinheitlichen Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu § 91 AO geregelt.

Das im allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht geltende Akteneinsichtsrecht kann auf das Besteuerungsverfahren nicht übertragen werden, weil Gesichtspunke mangelnder Praktikabilität, des Schutzes Dritter und des Ermittlungsinteresses der Finanzbehörden entgegenstehen.

- Steuerdatenabrufverordnung (12.4.2., Seite 59)

Der Entwurf einer Steuerdatenabrufverordnung ist frühzeitig mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz abgestimmt worden. Nachdem das Inkrafttreten der bundeseinheitlichen Verordnung vorläufig gescheitert ist, sind die Regelungen zunächst als Verwaltungsanweisungen erlassen worden. Eine überarbeitete Entwurfsfassung der Verordnung befindet sich derzeit erneut im Abstimmungsverfahren.

- Online- und Offline-Zugriffe der Steuerverwaltung auf DV-Finanzverwaltungssysteme (12.4.3., Seite 59)

Eine gesetzliche Verankerung der Regelungen zum Datenzugriff auf DV-gestützte Buchführungssysteme ist aus der Sicht der Finanzverwaltung notwendig, um im Hinblick auf die fortschreitende Entwicklung moderner Buchführungstechniken und -systeme die Überprüfbarkeit der zunehmend papierlosen Buchführungswerke durch die Finanzverwaltung zu ermöglichen und abzusichern. Ebenso kann die von der Wirtschaft seit langem geforderte Anerkennung elektronischer Rechnungen für den Vorsteuerabzug nur unter der Voraussetzung der Überprüfbarkeit zugestanden werden.

Die vorgesehenen Regelungen zum Datenzugriff beinhalten drei Möglichkeiten, von denen die Finanzbehörde im Rahmen der steuerlichen Außenprüfung nach pflichtgemäßen Ermessen Gebrauch machen kann:

- Einsichtnahme in die gespeicherten Buchführungsdaten vor Ort und Nutzung des Datenverarbeitungssystems des Steuerpflichtigen (so genannter

- Maschinelle Auswertung der Buchführungsdaten vor Ort nach Vorgabe durch die Finanzverwaltung,

- Überlassung der gespeicherten Buchführungsunterlagen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Auswertung durch die Finanzverwaltung.

Die Neuregelungen zum Datenzugriff zielen somit nicht, wie vielfach publiziert und befürchtet, auf ein Gesamtzugriffsrecht. Gegenstand der Prüfung sind weiterhin die nach § 147 Abs. 1 AO aufbewahrungspflichtigen Unterlagen. Dies bedeutet, dass der sachliche Umfang der Außenprüfung nicht erweitert wird. Letztlich liegt es in der organisatorischen Zuständigkeit der Unternehmen, einen Zugriff auf steuerlich nicht relevante Daten durch geeignete Zugriffsbeschränkungen zu vermeiden.

Entsprechende Zugriffsbeschränkungen sind bereits heute in den Unternehmen üblich, damit nicht jeder Bedienstete Zugang zu allen Daten hat. Durch die Verlegung des Anwendungszeitpunktes auf den 1. Januar 2002 haben die von der Neuregelung betroffenen Steuerpflichtigen ausreichend Gelegenheit, die Beschränkung des Zugriffs durch die Finanzverwaltung auf die steuerlich relevanten Daten zu realisieren. Einzelheiten für die Anwendung des Datenzugriffs werden noch in einer Verwaltungsregelung festgelegt. Es ist beabsichtigt, die Wirtschaftsverbände zu dem Entwurf des entsprechenden BMF-Schreibens zu hören. Die EU-Kommission hat angekündigt, in naher Zukunft einen Richtlinienvorschlag zur stärkeren Harmonisierung der Rechnungslegung vorzulegen und hierbei insbesondere vorzuschlagen, die elektronische Rechnungsübermittlung - einschließlich der Übermittlung per E-Mail - für Zwecke der Umsatzsteuer (Vorsteuerabzug) in der gesamten EU uneingeschränkt und ohne weitere Formalitäten durch Änderung von Artikel 22 Abs. 3 der 6. EG-Richtlinie anzuerkennen. Der Vorschlag ist für Deutschland unproblematisch, vorausgesetzt, die elektronische Prüfung ist zu gegebener Zeit sichergestellt. Ansonsten ist Deutschland gezwungen, den angekündigten Richtlinienvorschlag insgesamt zu blockieren, weil die Gleichstellung der elektronischen Rechnung mit der traditionellen Rechnung nicht verwirklicht werden kann. Deutschland stünde mit dieser Haltung auf EU-Ebene vollkommen isoliert.

Ergänzend sei darauf hingewiesen, das Deutschland zu den wenigen Mitgliedstaaten gehört, in denen eine EDV-Prüfung nicht möglich ist. Die Europäische Kommission hat sich in ihrem Bericht vom 28. Januar 2000 über die Kontrollsituation in den Mitgliedstaaten an den Rat und das Europäische Parlament kritisch mit den unzureichenden EDV-Prüfungen in einigen Mitgliedstaaten auseinandergesetzt und ausdrücklich empfohlen, insbesondere die erforderliche technische und rechtliche Infrastruktur zu schaffen.

- Regelungen über den Schadensersatz (12.4.4., Seite 59)

Aus der Sicht des Senators für Finanzen ist eine bereichsspezifische Schadensersatzregelung nicht erforderlich, weil keine besondere Gefahrenlage erkennbar ist, für die die allgemeinen Schadensersatzvorschriften und die des Datenschutzrechts nicht ausreichen würden.

- Regelungen über die Berichtigung bzw. die Sperre von Daten (12.4.5., Seite 59)

Der Senator für Finanzen hält insoweit besondere Regelungen nicht für erforderlich, weil regelmäßig der Steuerpflichtige erklärungspflichtig ist und damit selbst die Daten liefert. Lediglich in Fällen der Nichtabgabe von Erklärungen berücksichtigt das Finanzamt geschätzte Besteuerungsgrundlagen.

- Erteilung von Teilauszügen aus Steuerbescheiden (12.4.6., Seite 60)

Die Erteilung von Teilauszügen aus den Steuerbescheiden ist bereits anlässlich des 17, 18. und 20. Jahresberichts behandelt worden. Dabei ist festgestellt worden, dass die Anforderungen der betroffenen Dienststellen an den Nachweis von Einkünften völlig unterschiedlich sind. Soweit die Vorlage von Steuerbescheiden gefordert ist, ist in einzelnen Bereichen geregelt worden, dass für die Entscheidung nicht benötigte Daten geschwärzt werden können. In einzelnen Fällen werden von den Finanzämtern auch gesonderte Bescheinigungen erstellt. Probleme sind in der Praxis bisher nicht bekannt geworden.

- Regelung über die Anonymisierung von Daten nach § 88 a AO (12.4.7., Seite 60)

Nach § 88 a AO zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Feststellung und Erhebung von Steuern gesammelte Daten werden nur in anonymisierter Form weiterverwendet.

11. Bremerhaven Rechnungsprüfungsamt Bremerhaven (14.1., Seite 61)

Die im 22. Jahresbericht genannten Änderungsvorschläge zur Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Bremerhaven werden zurzeit nicht weiterverfolgt.