Berliner Zweitwohnungssteuergesetz an die Anforderungen des Grundgesetzes anpassen!

Der Senat wird aufgefordert, umgehend eine Gesetzesinitiative zu initiieren, mit dem Ziel, das Berliner Zweitwohnungssteuergesetz dahingehend zu ändern, dass rückwirkend zum 1. Januar 2006 eine Vereinbarkeit mit Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistet ist. Diese Gesetzesänderung muss für die Betroffenen so unbürokratisch wie möglich herbeigeführt werden. Zudem muss sichergestellt sein, dass die bereits in 2006 veranschlagte Zweitwohnungssteuer den Betroffenen zurückerstattet wird.

Begründung:

Am 10. November 2005 hat das Bundesverfassungsgericht einen Beschluss (1 BvR 1232/00 und 1 BvR 2627/03) gefasst, nach dem die Erhebung der Zweitwohnungssteuer auf die Innehabung von Erwerbszweitwohnungen durch Verheiratete die Ehe diskriminiere und demnach nach Art. 6 Abs. 1 GG verstößt.

Das Berliner Zweitwohnungssteuergesetz von 1997 wird diesem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes nicht gerecht. Eine Überprüfung des Berliner Zweitwohnungssteuergesetzes durch das Bundesverfassungsgericht würde ebenso eine Unvereinbarkeit mit Art.6 Abs. 1 GG feststellen. Dies hat der Senat sich inzwischen selbst eingestanden. Dementsprechend ist dieses Landesgesetz schnellstmöglich zu ändern.

Ziel der Änderung muss folglich sein, dass ein verheirateter Berufstätiger, der in Berlin eine Zweitwohnung gemeldet hat, ab dem 1. Januar 2006 rückwirkend keine Zweitwohnungssteuer mehr zu entrichten hat. Diese zusätzliche Steuerbelastung muss entfallen, da die derzeitige Praxis gegen den im Grundgesetz verankerten besonderen Schutz der Ehe verstößt.

Bei der Umsetzung der Gesetzesänderung muss sichergestellt werden, dass dies für die Betroffenen möglichst unbürokratisch abgewickelt wird. Außerdem muss sichergestellt sein, dass bereits in 2006 veranschlagte Zweitwohnungssteuer umgehend zurückerstattet wird.

Die Finanzverwaltung ist aufgefordert, ihren Ankündigungen Taten folgen zu lassen und möglichst schnell eine entsprechende Gesetzesänderung dem Abgeordnetenhaus vorzulegen.