Sozialhilfe

Gesundheitsdienstes wird im Rahmen seiner Organisationsentwicklung und bei der Qualitätssicherung seiner Angebote einen wichtigen Platz einnehmen.

Der ÖGD wirkt bei der Entwicklung gesundheitsfördernder Lebenswelten mit, bemüht sich um Ausgleich gesundheitlicher Benachteiligungen und fördert die persönlichen Kompetenzen der Menschen im Umgang mit Gesundheit und Krankheit. Er unterstützt den Auf- und Ausbau sozialer und gesundheitsbezogener Netzwerke und eine ressort-, träger- und institutionsübergreifende Zusammenarbeit. Der ÖGD achtet auf die Stärkung von Eigenverantwortung sowie bürgerschaftliches Engagement und berücksichtigt geschlechtsspezifische und ethnisch-kulturelle Aspekte. Der ÖGD gestaltet seine Angebote möglichst wohnortnah, niedrigschwellig und barrierefrei (im Sinne des Vierten Behindertengleichstellungsgesetz). Er setzt seine Schwerpunkte auf die Prävention von psychischen und psycho-somatischen Erkrankungen sowie von Süchten und die Bekämpfung von Zivilisationskrankheiten. Dabei konzentriert er sich dabei auf benachteiligte Menschen in ausgewählten Sozialräumen (u.a. Kinder, Jugendliche, alte Menschen, Migranten)

Der ÖGD arbeitet grundsätzlich subsidiär und sozialkompensatorisch. Er kooperiert mit den anderen Anbietern und Trägern der gesundheitlichen Versorgung, um adäquate Hilfsangebote machen zu können, Doppelbetreuungen zu vermeiden und gesundheitsfördernde Maßnahmen zu koordinieren. Er hat hierbei Steuerungsfunktion und sichert die operative Umsetzung durch den Abschluss von Kooperationsvereinbarungen oder durch Leistungsverträge mit Dritten ab, denen die Durchführung der Aufgabe im Sinne einer Dienstleistungserbringung übertragen wird. Dies stellt er durch ein differenziertes Qualitätsmanagement sicher. Er behält die Gesamtverantwortung.

Zum Ausgleich gesundheitlicher Folgen von sozialer Benachteiligung konzentriert der ÖGD seine Arbeit vorrangig auf besonders problematische Sozialräume. Unter sozialkompensatorischen Kriterien richtet er seine Angebote speziell an Menschen, die aus gesundheitlichen, sozialen, sprachlichen, kulturellen und finanziellen Gründen keinen ausreichenden oder rechtzeitigen Zugang zu den Hilfesystemen finden oder deren komplexer Hilfebedarf besondere Koordinierung und Betreuung erforderlich macht.

Bei der Planung und Initiierung seiner Angebote berücksichtigt der ÖGD geschlechtsspezifische Aspekte. Er wirkt im Rahmen seiner Fortbildungspflicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter darauf hin, dass diese für Anzeichen der Gewalt gegen Frauen sensibilisiert werden und auch über das nichtmedizinische Hilfesystem für Frauen, die Gewalt erfahren haben, informiert sind. Hierzu gehört auch die besondere Problematik der häuslichen und sexuellen Gewalt an Frauen und Kindern sowie der Menschenhandel zu Zweck der sexuellen Ausbeutung.

1.1.Zu § 1 Abs. 3:

Im Rahmen der Reform des ÖGD wurden die angebotenen Dienstleistungen strukturell neu bestimmt. Es wurden Kernaufgaben in Durchführungs- und Gewährleistungsverantwortung definiert. Diese Leistungen bilden zusammen den Produktkatalog für den Bereich Gesundheit und basieren auf Bundes- oder EU-Recht und/oder müssen darüber hinaus zur Erreichung der Ziele beitragen, für die ein gesellschaftspolitischer Grundkonsens vorhanden ist.

Durchführungsaufgaben sind Leistungen, zu deren Erbringung der öffentliche Gesundheitsdienst selbst durch Bundes- oder EU-Recht ausdrücklich verpflichtet ist.

Gewährleistung bedeutet Verantwortungsübernahme für eine zu erbringende, nach Art, Inhalt und Umfang beschriebene Kernaufgabe. Hier besteht die Möglichkeit, dass diese Aufgabe von einer anderen Stelle oder Behörde wahrgenommen wird.

Die Zielgruppen, an denen der ÖGD sein Handeln nach § 1 Absatz 3 ausrichtet, sind in § 8 des Gesetzes definiert.

Zu § 1 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe c:

Neben Koordination und Planung ist die Steuerung sowohl auf der System- als auch der Einzelfallebene ein eigenständiger und unabdingbarer Bestandteil des bezirklichen psychiatrischen Pflichtversorgungssystems und wurde deshalb in den Gesetzestext aufgenommen.

Zu § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c:

Zu den dort aufgeführten Aufgaben gehören insbesondere:

- die Schließung von Impflücken,

- die Schuleingangsuntersuchungen gemäß § 55 Absatz 5 Schulgesetz vom 26. Januar 2004,

- die Untersuchungen nach § 9 Absatz 1 und 2 Kindertagesbetreuungsreformgesetz

Zur Zielgruppe für die Leistungen nach § 1 Abs. 3 Nr. 2c gehören auch die Kinder, die nach Erkenntnissen der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung keine Kindertageseinrichtung besuchen und bei denen von der Jugendhilfe gesundheitliche Risiken oder gesundheitlicher Beratungsbedarf festgestellt wurde.

Bei der Anordnung therapeutischer Leistungen handelt es sich ausschließlich um die Anordnungen für die im öffentlichen Dienst beschäftigten Therapeutinnen und Therapeuten.

Wie bei chronischen Erkrankungen üblich, umfasst die Anordnung therapeutischer Leistungen auch die Verlaufskontrolle und Qualitätssicherung im Rahmen regelmäßiger Wiedervorstellungen, um zu gewährleisten, dass angeordnete Maßnahmen auch den gewünschten Erfolg erzielen.

Zu § 1 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b:

Die Hilfevermittlung bei Leistungen nach dem SGB XII obliegt dem zuständigen Träger der Sozialhilfe. Der öffentliche Gesundheitsdienst wirkt bei der Leistungsentscheidung mit und kann ­ in Abstimmung mit dem Sozialhilfeträger - Empfehlungen zu Art und Umfang der Hilfegewährung aussprechen."

Zu § 1 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe c: Hilfen und Schutzmaßnahmen nach dem Gesetz für psychisch Kranke wurde extra aufgeführt, da in diesem Bereich eine eigene gesetzliche Grundlage besteht.

Zu § 1 Abs. 3 Nr 3 Buchstabe d: „Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist." (Definition des § 2 SGB IX)

Zu § 1 Abs. 3 Nr. 4

Dem Schutz der Bevölkerung vor den zunehmenden Gefahren von Infektionskrankheiten und den schädigenden Umwelteinflüssen kommt vor dem Hintergrund neuer Erkenntnisse eine besondere Bedeutung zu. Daher schützt der öffentliche Gesundheitsdienst unter

Berücksichtigung der medizinischen, sozialen, ökologischen sowie der physischen Lebens- und Umweltbedingungen die Gesundheit der Bevölkerung und ihrer Mitgeschöpfe.

Zu § 1 Abs. 3 Nr. 6

Der ÖGD wirkt darauf hin, dass trotz zunehmender Verflechtung der Wirtschaft im europäischen Binnenmarkt und dynamischer Weiterentwicklungen innerhalb der Landwirtschaft und Lebensmittelverarbeitung sowie der Distributionsformen der gesundheitliche Verbraucherschutz auf hohem Niveau gesichert ist. Daher wirkt er auch auf den Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor gesundheitlich bedenklichen Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und anderen Bedarfsgegenständen hin.

Zu § 1 Abs. 4 Die Wahrnehmung dieser Aufgaben des ÖGD erfolgt, soweit es sich nicht um Pflichtaufgaben handelt, die auf Rechtsgrundlagen der Europäischen Union oder des Bundes beruhen, im Rahmen der vom Parlament zugewiesenen Ressourcen und der vom Senat beschlossenen Richtlinien der Regierungspolitik. Wie in vergleichbaren Strukturen anderer Bundesländer bzw. Kommunen auch soll sich der ÖGD in Berlin - soweit eine Aufgabenübertragung an Dritte zulässig ist - perspektivisch auf die Steuerungsfunktion beschränken, die gewährleistet, dass die vorrangig zuständigen Versorgungssysteme in Anspruch genommen werden."

2. zu § 2

Der § 2 regelt die Zuständigkeiten für den öffentlichen Gesundheitsdienstes.

Zu § 2 Abs. 1:

In Absatz 1 Nr.1 wurden die Begriffe „den ihr nachgeordneten Behörden (Sonderbehörden) und nicht rechtsfähigen Anstalten" hinzugefügt. Damit wird der Gliederung der Verwaltung nach § 2 Absatz 2 Allgemeines Zuständigkeitsgesetz (AZG) Rechnung getragen.

Zu § 2 Abs. 5:

Der Senat wird in einer Rechtsverordnung festlegen, welche Aufgaben regionalisiert werden sollen und von wie vielen Bezirken die Aufgaben wahrgenommen werden. Für die Aufgaben Tuberkulose-Beratung, Beratung für sinnesbehinderte Menschen, Beratung zu Familienplanung und sexueller Gesundheit gelten bereits jetzt die Kriterien eines hohen Spezialisierungsgrades sowie Fallzahlen, die eine Aufgabenwahrnehmung in nicht allen Bezirken zulassen. Gleichzeitig sollen aber die Qualitätsstandards des ÖGD in Berlin gewährleistet werden.

Darüber hinaus wird die bestehende Gesundheitsdienst-Zuständigkeitsverordnung (GDZustVO) nach § 3 Absatz 3 Satz 2 AZG angepasst werden müssen, um die neue örtliche Zuständigkeit zu regeln.

Zu § 2 Abs. 6:

Die Übertragung eines Teiles der gutachterlichen Stellungnahmen, insbesondere gutachterlicher Stellungnahmen des bisherigen Amts- und Vertrauensärztlichen Dienstes ist eine zentrale medizinische Gutachtenstelle als Sonderbehörde vorgesehen.