Wortverbindungen mit der Bezeichnung Beratender Ingenieur dürfen nur Beratende Ingenieure verwenden

Bezeichnung "Beratende Ingeneurin" oder "Beratender Ingenieur" dürfen nur Beratende Ingenieurinnen und Ingenieure verwenden. Die Bezeichnung "Freischaffende Ingenieurin" oder "Freischaffender Ingenieur" ist unzulässig.

(2) Wortverbindungen mit der Bezeichnung "Beratender Ingenieur" dürfen nur Beratende Ingenieure verwenden. Die Bezeichnung "Freischaffender Ingenieur" ist unzulässig.

(2) Die Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 dürfen im Namen einer Gesellschaft einschließlich einer Partnerschaftsgesellschaft nur geführt werden, wenn die Gesellschaft in das Verzeichnis nach § 34, in ein vergleichbares Verzeichnis in einem anderen Bundesland oder als auswärtige Gesellschaft eingetragen ist.

(3) Die Berufsbezeichnung darf nicht mehr geführt werden, wenn die Entscheidung über die Löschung der Eintragung in die Liste unanfechtbar ist oder ihre sofortige Vollziehung angeordnet und die aufschiebende Wirkung nicht wieder hergestellt ist.

(3) Die Berufsbezeichnung darf nicht mehr geführt werden, wenn die Entscheidung über die Löschung der Eintragung in die Liste unanfechtbar ist oder ihre sofortige Vollziehung angeordnet und die aufschiebende Wirkung nicht wieder hergestellt ist.

(4) Die Vorschriften des Ingenieurgesetzes vom 29. Januar 1971 (GVBl. S. 323), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juni 1993 (GVBl. S. 252), und das Recht zum Führen akademischer Grade bleibt unberührt.

(4) Die Vorschriften des Ingenieurgesetzes vom 29. Januar 1971 (GVBl. S. 323) zuletzt geändert durch § 14 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. Juni 1993 (GVBl. S. 252), und das Recht zum Führen akademischer Grade bleiben unberührt.

(5) Frauen können die Berufsbezeichnung auch in der weiblichen Form führen.

(5) Darf die Berufsbezeichnung nach den Absätzen 1 bis 3 nicht geführt werden, ist es auch nicht zulässig, sie in einer fremdensprachlichen Übersetzung zu führen.

(6) Darf die Berufsbezeichnung nach den Absätzen 1 bis 3 nicht geführt werden, ist es auch nicht zulässig, sie in einer fremdsprachlichen Übersetzung zu führen.

§ 33

Ingenieurgesellschaften:

(1) Gesellschaften, deren satzungsmäßiger Zweck ausschließlich in der Erfüllung von Berufsaufgaben nach § 30 besteht, sind im Bauwesen tätige Ingenieurgesellschaften.

§ 33

Ingenieurgesellschaften:

(1) Die Gesellschaften und Partnergesellschaften, deren satzungsmäßiger Zweck ausschließlich in der Erfüllung von Berufsaufgaben nach § 30 besteht, sind im Bauwesen tätige Ingenieurgesellschaften.

(2) Gesellschaften gemäß Abs. 1, die unabhängig tätig sind (§ 31 Abs. 2) und deren Gesellschafter und gesetzliche Vertreter mehrheitlich die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 erfüllen, sind im Bauwesen tätige unabhängig geführte Ingenieurgesellschaften. Sie sind berechtigt, in die Firma die Bezeichnung "Beratende Ingenieure" aufzunehmen. § 32 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Die Gesellschaften und Partnergesellschaften sind berechtigt, in die Firma die Bezeichnung "Beratende Ingenieurinnen" oder "Beratende Ingenieure" aufzunehmen, wenn

1. sie unabhängig tätig sind (§ 31 Abs. 2) und die Gesellschaften ausschließlich Berufsaufgaben gemäß § 30 wahrnehmen,

2. die Gesellschafterinnen und Gesellschafter und gesetzlichen Vertretungsberechtigten der Gesellschaft mehrheitlich die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 erfüllen und über die Mehrheit des Kapitals und der Stimmanteile verfügen. Die Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure müssen die Voraussetzungen der §§ 31 und 35 erfüllen. Die Gesellschaften müssen unabhängig tätig sein und

3. keine Kapitalanteile für Rechnung Dritter gehalten werden.

§ 32 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Die Gesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften sind verpflichtet eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, die die Voraussetzungen des § 19 erfüllt. Die Haftung der Partnerschaftsgesellschaft für Ansprüche aus

Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung, die das Mitglied als Partnerin oder Partner verursacht hat, ist auf das Zweifache der Mindestdeckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung beschränkt, wenn eine Versicherung in dieser Deckungshöhe abgeschlossen ist.

§ 34

Führung der Liste und der Verzeichnisse:

(1) Die Liste der Beratenden Ingenieure wird von der Baukammer getrennt nach den im Bauwesen tätigen und den nicht im Bauwesen tätigen Beratenden Ingenieuren geführt. Diese führt ferner Verzeichnisse ihrer Mitglieder, gegliedert nach Pflichtmitgliedern unter Angabe der in § 41 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 geregelten Mitgliedschaftsarten und freiwilligen Mitgliedern, sowie das in § 38 bestimmte Verzeichnis der auswärtigen im Bauwesen tätigen Ingenieure.

§ 34

Führung der Listen und der Verzeichnisse:

(1) Die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure wird von der Baukammer getrennt nach den im Bauwesen tätigen und den nicht im Bauwesen tätigen Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieuren geführt.

(2) Die Liste und die Verzeichnisse werden getrennt nach Fachrichtungen alphabetisch geführt. Sie enthalten Vornamen, Namen, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, akademische Grade, Anschriften, Beschäftigungsarten und Angaben zur ausgeübten Tätigkeit. Das Datum der Eintragung und der Löschung sowie der Ausstellung der Urkunden und Bescheinigungen ist zu vermerken. Bei einer Löschung ist ihr Grund anzugeben.

(2) Die Baukammer führt ferner Verzeichnisse ihrer Mitglieder, gegliedert nach Pflichtmitgliedern unter Angabe der in § 41 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 geregelten Mitgliedschaftsarten und freiwilligen Mitgliedern, der Ingenieurgesellschaften sowie die in § 38 bestimmten Verzeichnissen der auswärtigen im Bauwesen tätigen Ingenieurinnen und Ingenieure und Ingenieurgesellschaften. Die Baukammer führt auch ein Sachverständigenverzeichnis über die von ihr öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen und die Pflichtmitglieder gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 5 und 6.

(3) Über die Eintragung in die Liste und die Verzeichnisse und die Löschung der Eintragung in den Fällen des § 37 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und Abs. 2 entscheidet der Eintragungsausschuß der Kammer. In anderen Fällen entscheidet der Vorstand der Kammer.

(3) Die Listen und die Verzeichnisse werden getrennt nach Fachrichtungen alphabetisch geführt. Sie enthalten Vornamen, Namen, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, akademische Grade, Anschriften, Beschäftigungsarten und Angaben zur ausgeübten Tätigkeit. Das Datum der Eintragung und der Löschung sowie der Ausstellung der Urkunden und Bescheinigungen ist zu vermerken. Bei einer Löschung ist der Grund anzugeben.

(4) Über die Eintragung in die Listen, das Verzeichnis der Pflichtmitglieder und die Löschung der Eintragung in den Fällen des § 37 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und Absatz 2 entscheidet der Eintragungsausschuss der Kammer. In anderen Fällen entscheidet der Vorstand der Kammer.

§ 35

Eintragung als Beratender Ingenieur:

(1) In die Liste der im Bauwesen tätigen Beratenden Ingenieure ist auf Antrag einzutragen, wer

1. seinen Wohnsitz oder seine Niederlassung im Land Berlin hat oder seine Berufstätigkeit überwiegend im Land Berlin ausübt,

2. die Berufsaufgaben des im Bauwesen tätigen Ingenieurs nach § 30 wahrnehmen will,

3. auf Grund des Ingenieurgesetzes die Berufsbezeichnung "Ingenieur" führen darf, § 35

Eintragung als Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur:

(1) In die Liste der im Bauwesen tätigen Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure ist auf Antrag einzutragen, wer

1. seinen Wohnsitz, seine Niederlassung oder seinen Beschäftigungsort überwiegend im Land Berlin hat,

2. die Berufsaufgaben der im Bauwesen tätigen Ingenieurin oder des im Bauwesen tätigen Ingenieurs nach § 30 wahrnehmen will,

3. auf Grund des Ingenieurgesetzes die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" führen darf oder eine Berufsausbildung für die im § 30 genannten Aufgaben seiner Fachrichtung an einer Universität, Hochschule oder Fachhochschule mit Erfolg abgeschlossen hat, die eine Mindestregelstudienzeit von vier Jahren oder acht Semestern umfasst,

4. eine einschlägige praktische Tätigkeit von zwei Jahren ausgeübt oder die Befähigung zum höheren bau- oder vermessungstechnischen Verwaltungsdienst erworben hat und

5. seinen Beruf freischaffend oder als Geschäftsführer einer Ingenieurgesellschaft ausübt.

4. eine einschlägige praktische Tätigkeit von zwei Jahren ausgeübt oder die Befähigung zum höheren bau- oder vermessungstechnischen Verwaltungsdienst erworben hat und

5. seinen Beruf freischaffend oder als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer einer Ingenieurgesellschaft ausübt.

(2) War ein Bewerber als Beratender Ingenieur in die Ingenieurliste eines anderen Landes im Geltungsbereich des Grundgesetzes eingetragen und ist seine Eintragung nur gelöscht worden, weil er den Wohnsitz, die Niederlassung oder die überwiegende Beschäftigung in diesem Land aufgegeben hat, so ist er in die Liste der Beratenden Ingenieure einzutragen, ohne dass es einer erneuten Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen bedarf, sofern keine Versagungsgründe nach § 36 vorliegen.

(2) Waren Bewerberinnen und Bewerber als Beratende Ingenieurinnen oder Ingenieure in die Ingenieurliste eines anderen Landes im Geltungsbereiches des Grundgesetzes eingetragen und ist ihre Eintragung nur gelöscht worden, weil sie den Wohnsitz, die Niederlassung oder die überwiegende Beschäftigung in diesem Land aufgegeben haben, so sind sie in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure einzutragen, ohne dass es einer erneuten Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen bedarf, sofern keine Versagungsgründe nach § 36 vorliegen.

(3) Ist der Bewerber nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, besteht auch bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ein Anspruch auf Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure nur dann, wenn für das Führen der Berufsbezeichnung die Gegenseitigkeit gewährleistet ist. Dies gilt nicht, wenn der Bewerber Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union ist.

(3) Sind die Bewerberinnen und Bewerber nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, besteht auch bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzung ein Anspruch auf Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure nur dann, wenn für das Führen der Berufsbezeichnung die Gegenseitigkeit gewährleistet ist. Dies gilt nicht, wenn für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union.

(4) Sind die Bewerberinnen und Bewerber nicht Deutsche im Sinne des Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, haben sie die Gleichwertigkeit der in Abs. 1 Nr. 3 genannten Berufsausbildung durch Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Behörde nachzuweisen.

(5) Mit dem Antrag sind neben den Nachweisen nach den Absätzen 1 bis 3 beizubringen:

1. eine Geburtsurkunde sowie ein Nachweis über den geführten und früher geführten Namen,

2. ein Nachweis über den im Land Berlin gelegenen Ort des Wohnsitzes, der beruflichen Niederlassung oder des Dienstoder Beschäftigungsortes,

3. eine Erklärung darüber, dass Gründe nicht bekannt sind, die nach § 36 einer Eintragung entgegenstehen könnten,

4. eine Erklärung über frühere, bestehende oder anderweitig beantragte Eintragungen in vergleichbare Berufsverzeichnisse anderer berufsständiger Kammern in den Bundesländern, in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder in nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellten anderen Staaten,

5. ein Nachweis über eine bei Aufnahme der Berufstätigkeit ausreichende Berufshaftpflichtversicherung bei selbständiger Berufsausübung,

6. ein Führungszeugnis aus dem Bundeszentralregister zur Vorlage bei einer Behörde; bestehen Zweifel nach § 36 Abs. 1, kann eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister verlangt werden.

§ 36

Versagung der Eintragung § 36