Pflege

1. Carl Wechselberg (PDS).

Zur Unterstützung der Fraktionen im Untersuchungsausschuss wurden als Mitarbeiter von den Fraktionen benannt:

· USPD:U Klaus Westenberger und Harald Georgii (Herr Georgii zusätzlich seit dem 3.6.2004 bis 31.10.2005)

· UCDU:U Christoph Max vom Hagen/Christian Goiny (Herr Goiny trat am 8.2.2005 an die Stelle von Herrn vom Hagen)

· UPDS:U Frau Prietzel/Dr. Christoph Scheuplein (Herr Dr. Scheuplein trat am 8.9.2004 an die Stelle von Frau Prietzel)

· UBündnis 90/Die Grünen:U Uwe Klüppel

· UFDP:U Thorsten Wilke

Das den 2. Untersuchungsausschuss in organisatorischer und wissenschaftlicher Hinsicht unterstützende Sekretariat bestand zunächst aus einer Volljuristin, einem Verwaltungsinspektor und einer Verwaltungsangestellten und wurde im Oktober 2004 durch einen zweiten Volljuristen zur Anfertigung des Berichtsentwurfs und wissenschaftlichen Zuarbeit ergänzt. Dem Ausschussbüro gehörten an:

· Regierungsdirektorin Maja Smoltczyk (Leiterin)

· Verwaltungsangestellter bzw. später Regierungsrat z.A. Dr. Jens Homann (Erstellung des Ausschussberichts und wissenschaftliche Beratung)

· Regierungssekretär z.A. Lars Flörke vom 8.3. bis 31.8.2004 (Aktenverwaltung und Zuarbeit zum Abschlussbericht)

· Regierungsinspektor Thomas Jermis vom 1.9.2004 bis 31.3.2005 (Aktenverwaltung und Zuarbeit zum Abschlussbericht) Abschlussbericht 1. Abschnitt: Verfahren

· Frau Regierungsoberinspektorin Sabine Bochow vom 28.5.2005 bis 31.3.

(Aktenverwaltung und Zuarbeit zum Abschlussbericht)

· Frau Verwaltungsangestellte Fatma Kiper (Geschäftsstelle des Ausschussbüros)

Im Verlauf der Tätigkeit des 2. Untersuchungsausschusses zeigte sich sehr deutlich, dass es sich hierbei um eine personelle Grundausstattung handelt, von der auch in künftigen Untersuchungsausschüssen nicht abgewichen werden sollte, um eine adäquate Begleitung des jeweiligen Ausschusses sicherzustellen. Abgesehen vom Umfang der hier im konkreten Fall umzusetzenden Beweisbeschlüsse, der anzufordernden und auszuwertenden Unterlagen und der großen Anzahl von Zeugen, die zu laden und deren Aussagen auszuwerten waren, ist vor allem eine zunehmende Verrechtlichung von Untersuchungsausschüssen festzustellen, die es zunehmend erforderlich macht, eine Vielzahl rechtlicher Fragen oft unter großem Zeitdruck parallel zur laufenden Arbeit zu klären. Die Einbeziehung des wissenschaftlichen Parlamentsdienstes ist in diesen Fällen nur selten praktikabel. Zudem erfordert die Anfertigung des Abschlussberichts eine/-n Volljuristin/-en, die/der sich dieser Aufgabe unbeeinträchtigt von der laufenden Dezernatsarbeit widmen kann. Diese Aufgabe ist nicht „nebenher" zu bewältigen.

C. Ablauf des Untersuchungsverfahrens

I. Konstituierung und Verfahrensregeln

Am 1. März 2004 trat der 2. Untersuchungsausschuss der 15. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses von Berlin zu seiner konstituierenden Sitzung zusammen und wählte den Abgeordneten Oliver Schruoffeneger (Bündnis 90/Die Grünen) zum Schriftführer sowie den Abgeordneten Gernot Klemm (PDS) zum stellvertretenden Schriftführer.

Als Bezeichnung für das Untersuchungsverfahren verständigte sich der Ausschuss auf den Kurztitel „Tempodrom". Einvernehmlich wurden folgende Verfahrensregeln vereinbart:

1. Die stellvertretenden Mitglieder haben Rede- und Fragerecht. Sie sollen gem. § 3 Abs. 4 Untersuchungsausschussgesetz (UntAG) an allen Sitzungen teilnehmen.

2. UInformation der MedienU

Die Unterrichtung der Presse und der Informationsmedien erfolgt gemäß § 21 UntAG i.V.m. § 26 Abs. 5 Satz 6 GO Abghs ausschließlich durch den Vorsitzenden. Die Sprecherin und die Sprecher der Fraktionen werden an den regelmäßig im Anschluss an die Sitzungen stattfindenden Pressekonferenzen beteiligt.

3. URegelmäßiger Sitzungstermin: ...

4. Als USitzungssaalU wird grundsätzlich Raum 113 vorgesehen, weil er mit dem Vorraum einen geeigneten Zeugen-Warteraum hat.

5. Beweisaufnahmen erfolgen gemäß § 7 Abs. 1 UntAG grundsätzlich in öffentlicher Sitzung. Die Beratungssitzungen des Ausschusses sind gemäß § 7 Abs. 4 UntAG nichtöffentlich.

6. URegelungen zum Personenkreis, der über den Kreis der Ausschussmitglieder hinaus zur Teilnahme an den Sitzungen berechtigt ist:

1. Abschnitt: Verfahren Abschlussbericht

a) Öffentliche Sitzungen

- Die Teilnahme von Besucher/inne/n an öffentlichen Sitzungen ist nach Vorlage einer vom Besucherdienst auszustellenden Zuhörerkarte grundsätzlich möglich.

- Vertreter der Informationsmedien

- Gemäß § 7 Abs. 2 UntAG können die Öffentlichkeit oder einzelne Personen durch Beschluss des Untersuchungsausschusses ausgeschlossen werden, wenn das öffentliche Interesse oder berechtigte Interessen eines Einzelnen dies gebieten oder wenn es zur Erlangung einer wahrheitsgemäßen Aussage erforderlich erscheint. Demgemäß sollen Besucher/innen von dem Vorsitzenden unter Hinweis auf einen ggf. nach dieser gesetzlichen Bestimmung erforderlichen Ausschluss vor der Teilnahme an der Sitzung darauf hingewiesen werden, dass sie verpflichtet sind, Kontakte zu Personen, die möglicherweise als Zeugen gehört werden können, anzugeben. Rechtsanwälte/-innen als Organe der Rechtspflege dürfen nicht ausgeschlossen werden. haben Zutritt unter Vorlage eines vom Referat Presse ausgegebenen Dauer- bzw. Tagesausweises. Der Ausweis soll während jeder Zeugenvernehmung deutlich sichtbar ausgelegt werden, um Missverständnisse zu vermeiden.

b) Nichtöffentliche Sitzungen

- Es dürfen grundsätzlich nur die Ausschussmitglieder, deren Stellvertreter/innen, die benannten Fraktionsmitarbeiter/innen sowie die Mitarbeiter/innen der Verwaltung des Abgeordnetenhauses teilnehmen. Für sonstige Mitglieder des Abgeordnetenhauses gilt § 8 Abs. 1 und 3 UntAG.

- Für Vertreter/innen des Senats gilt: Die Anwesenheit in Beratungssitzungen ist ausgeschlossen; für nichtöffentliche Beweiserhebungssitzungen kann ihnen die Anwesenheit durch Ausschussbeschluss mit 2/3-Mehrheit gestattet werden (§ 8 Abs. 2 und 3 UntAG).

- Bei Sitzungen, die als VS-Vertraulich oder höher eingestuft werden, dürfen außer den Ausschussmitgliedern und deren Stellvertreter/inne/n nur solche Personen anwesend sein, die in der entsprechenden Geheimhaltungsstufe ermächtigt sind.

7. Geheimschutz

b) Bezüglich amtlich zu wahrender Privatgeheimnisse findet die Geheimschutzordnung entsprechende Anwendung (§ 21 UntAG i.V.m. § 54 Abs. 3 GO Abghs).

c) Die dem Untersuchungsausschuss übersandten und VS-Vertraulich oder höher eingestuften Akten und Unterlagen werden im VS-Archiv des Abgeordnetenhauses aufbewahrt.

Zugang dazu haben nur die dafür ausdrücklich ermächtigten Mitarbeiter/innen des Ausschussbüros.

d) Außerhalb der Sitzungen können VS-Vertraulich oder höher eingestufte Akten oder Unterlagen von den Ausschussmitgliedern und den namentlich benannten und zum Umgang mit VS ermächtigten Mitarbeiter/inne/n der im Ausschuss vertretenen Fraktionen im VS-Leseraum eingesehen, dürfen daraus jedoch nicht entfernt werden.

e) Werden für Sitzungen des Untersuchungsausschusses VS-Unterlagen benötigt, so sorgt das Ausschussbüro dafür, dass diese für die Dauer der Sitzung zur Verfügung stehen und

a) In Bezug auf den Umgang mit Verschlusssachen (VS) findet die Geheimschutzordnung des Abgeordnetenhauses für das gesamte Untersuchungsverfahren Anwendung (§ 21

UntAG i.V.m. § 54 GO Abghs).