TDM befürwortet wenn auch unter der genannten leistungsstimulierenden Bedingung

Abschlussbericht I. „Vier-Säulen-Modell"

Nun stellte die FhM dar, dass sich die Höhe der Fördermittel bei Zugrundelegung der bisherigen Förderquote von 30,79% bezogen auf die neuen Herstellungskosten auf 13 428 TDM belaufen würden.

Aus der nunmehr beantragten Zuwendungshöhe (15 611 TDM) ergab sich bezogen auf die neuen Gesamtkosten (43 611 TDM) eine Förderquote von 35,80%.

Ohne nähere Begründung postulierte die FhM nun, der sich aus der alten Förderquote (30,79%) bezogen auf die neuen Gesamtkosten ergebenden Förderhöhe von 13 428 TDM werde „aus fachlicher Sicht zugestimmt [...] bzw. eine Förderung in dieser Höhe empfohlen".

Darüber hinaus wurde nicht nur die aus fachlicher Sicht angeblich zustimmungsfähige Förderung empfohlen, sondern auch der zur Schließung der Gesamtfinanzierung noch erforderliche Betrag i.H.v.

2 185 TDM befürwortet, wenn auch unter der genannten „leistungsstimulierenden" Bedingung. Eine Legitimation für diesen Betrag aus dem UFP wurde von der FhM nicht angeführt und ist nicht ersichtlich. abzüglich bedingt rückzahlbarer Förderung: - 2 184 908 DM

Dieses Zwischenergebnis ist nicht plausibel. Ausweislich der durchgeführten fachlichen Bewertung ließ sich gerade nur eine Förderquote von 30,17% (entspricht Fördermitteln i.H.v. 13 159 TDM) rechtfertigen.

Schließlich ist zu beanstanden, dass der als nicht rückzahlbar empfohlene Zuschuss der Höhe nach offensichtlich unrichtig angegeben wurde. Statt 3 938 034 DM hätte es richtig heißen müssen 3 638 034 DM. Das nach Zeugin Dr. Schickhoff896 bei der FhM praktizierte Vier-Augen-Prinzip hätte einen solchen Fehler verhindern müssen. empfohlene Förderung (wie beantragt): 15 610 942 DM abzüglich bereits bewilligter Förderung: - 9 788 000 DM nicht rückzahlbarer Aufstockungsbetrag: 3 638 034 DM Ungeachtet der dargelegten Kritikpunkte folgte die IBB der FhM im Grundsatz. Im Schreiben zur Beschlussfassung durch den Förderausschuss vom 15. Dezember 1999898 schlug auch die IBB vor, dem Antrag in voller Höhe stattzugeben und mithin die Förderung um 5 823 TDM aufzustocken. Die von der FhM empfohlene Aufteilung zur Leistungsstimulanz wurde von der IBB indes nicht aufgegriffen, sodass auch die rechnerische Unrichtigkeit der FhM nicht zum Tragen kam.

Die IBB gab mit der FhM übereinstimmend die neue Förderquote mit 35,80% an, ohne indes darauf hinzuweisen, dass die fachliche Bewertung nur zu einer Förderquote i.H.v. 30,17% geführt hat. Als umweltentlastende Maßnahmen wurden exemplarisch dieselben fünf Maßnahmen aufgeführt, die auch die FhM in ihrem Vermerk herausgestellt hatte (s.o.).

Der Vorschlag der IBB, „Aufstockung der Mittel [...] auf 15 610 942 DM, da die Mehrausgaben von rd. 10 Mio. DM auf die zusätzliche Berücksichtigung umweltentlastender Maßnahmen zurückzuführen sind," war hinsichtlich der Begründung unzutreffend.

Zwei Tage später schrieb Herr Seiler von SenStadt zurück, er könne die Umweltentlastungen nicht nachvollziehen und bitte daher um eine detailliertere Beschreibung.

Zeugin Dr. Schickhoff, Wortprotokoll, 29. Sitzung, 19.8.2005, S. 62.

Der Vermerk wurde von Frau Dr. Schickhoff und Herrn Foerster unterzeichnet.

Schreiben, IBB, 15.12.1999, S 14, Bl. 451 ff.

Am 23. Dezember 1999 teilte die IBB SenStadt daraufhin detailliert mit, welche Umweltentlastungseffekte den einzelnen Maßnahmen zugeschrieben würden, unterließ es jedoch abermals, die einzelnen Förderansätze der FhM oder eigene Förderansätze der IBB für die einzelnen Maßnahmen mitzuteilen.

Die Berechnung der Förderquote und insbesondere die Abweichung zur bisher angenommenen Förderung sind auch aus diesem Schreiben nicht abzuleiten.

Am 29. Dezember 1999 tagte der Förderausschuss und beschloss, die Aufstockung abzulehnen,

Im daraufhin ergangenen Änderungsbescheid vom 6. Januar 2000 wurde festgestellt, die Kostensteigerung beruhe auf der grundsätzlichen Überarbeitung der Konzeption. Die umweltentlastenden Effekte des Vorhabens seien durch die bereits bewilligten Fördermittel i.H.v. 9 788 TDM ausreichend gewürdigt worden.

Schließlich forderte die IBB die dingliche Sicherung der bewilligten Mittel durch eine Grundschuld im Erbbaugrundbuch.

Soweit ersichtlich, wurde die Erfüllung der Auflagen aus dem Zuwendungsbescheid und den Änderungsbescheiden durch die IBB wirksam vorgenommen.

Die geschlossene Gesamtfinanzierung über 43 611 TDM war bis zum 30. Juni 2000 nachzuweisen.

Der Nachweis erfolgte durch Übersendung der Finanzierungszusage der LBB über landesverbürgte Darlehen i.H.v. 25 000 TDM vom 8. Mai 2000. Die Kontrolle der geschlossenen Gesamtfinanzierung im Verlauf des weiteren Förderablaufs erfolgte auf der Grundlage der Statusberichte und ergänzender Angaben durch die Stiftung Neues Tempodrom. Ab dem 8. Juni 2001 wurde die Gesamtfinanzierung

Allerdings ist auch darauf hinzuweisen, dass die Argumentation, die zum Ausgangsbescheid geführt hatte, Einzelansätze außer Betracht ließ und zielorientiert, von der Schließung der Finanzierungslücke ausgehend, die Zulässigkeit der Gesamtförderquote (alt: 30,79% / neu: 35,80%) in den Vordergrund stellte. Vor diesem Hintergrund stellt der ­ nun zu Recht geforderte ­ Nachweis konkreter zusätzlicher Umweltentlastungseffekte, die eine entsprechende Anhebung der Fördermittel legitimierten, einen Bruch mit der vorherigen Argumentation dar. „da die Mehrkosten nicht mit umweltentlastenden Maßnahmen zu begründen sind."

Änderungen ergaben sich für die Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheids. So wurde die Frist für die Einreichung einer Teilbau- oder Baugenehmigung bis zum 31. März 2000 verlängert, der Nachweis der geschlossenen Gesamtfinanzierung über 43 611 TDM wurde bis zum 30. Juni 2000 verlangt und dem Bauausschuss wurde aufgegeben, der IBB nunmehr monatlich zu berichten.

Außerdem wurden vor der ersten Auszahlung ein verbindlicher Finanzierungs-/Auszahlungsplan, ein Bereitstellungsbescheid der DKLB-Stiftung, die Nennung eines kompetenten Ansprechpartners und der Nachweis von Darlehen und Landesbürgschaft verlangt.

f) Kontrolle der Auflagenerfüllung

Die Genehmigungsplanung, die der IBB am 30. Juni 1999 fristwahrend eingereicht wurde, war zwar nicht vollständig. Angesichts der kurzfristigen grundlegenden Entwurfsänderung wurde dies jedoch zu Recht nicht beanstandet.

Die Frist zur Einreichung einer Teilbau-/ oder Baugenehmigung wurde rechtzeitig bis zum 31. März 2000 verlängert. Die erste Teilbaugenehmigung wurde der IBB am 23. März 2000 fristwahrend übersandt.

Beschlussprotokoll, Förderausschuss, 29.12.1999, S 14, Bl. 468.

Änderungsbescheid, IBB, 6.1.2000, S 14, Bl. 469 f.

Abschlussbericht I. „Vier-Säulen-Modell" als nicht mehr geschlossen angesehen und die Auszahlung eingestellt. Weitere Auszahlungen wurden erst auf der Grundlage einer fachaufsichtlichen Weisung der SenStadt im Rahmen der 1. Rettungsaktion vorgenommen.

g) Zwischenergebnis

Die bewilligte Förderhöhe von 9 788 TDM vermag bereits hinsichtlich des zunächst zugrunde gelegten Vorentwurfs nicht zu überzeugen, da sie offensichtlich allein der Schließung der Gesamtfinanzierung geschuldet war und eine Evaluierung der in entsprechender Höhe gegenüberstehenden Umweltentlastungen bei der Festsetzung der Förderhöhe nicht berücksichtigt wurde.

h) Prüfungen der EU-Kommission Zeuge Stock führte zu der Fragestellung aus: Ausweislich der dem Untersuchungsausschuss vorliegenden Unterlagen wurden auch die weiteren Auflagen erfüllt. So wurde auf den regelmäßigen Eingang der Statusberichte des Bauausschusses geachtet. Blieben diese aus, wurde durch die IBB auf deren Nachlieferung gedrungen. Zudem wurden der IBB vor der ersten regulären Auszahlung (diese erfolgte am 22. Februar 2001) die durch die weiteren Auflagen bestimmten Nachweise und Dokumente vorgelegt.

Zu den Auszahlungen und den damit verbundenen Prüfungs- und Bewertungshandlungen wird im Rahmen der Darstellung der Entwicklungen, die zur 1. Rettungsaktion führten, näher berichtet.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Festlegung der Höhe der UFP-V-Mittel bezogen auf die im Rahmen des Änderungsbescheids vom 6. Januar 2000 berücksichtigten erhöhten Gesamtkosten von 43 611 TDM nicht als fachlich begründet bezeichnet werden kann. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der ­ sowohl hinsichtlich des Vorentwurfs als auch hinsichtlich des neuen Entwurfs durch die FhM erfolgten ­ fachlichen Bewertung der umweltentlastenden Maßnahmen ist offenbar nicht erfolgt.

Die Übertragung dieser bereits hinsichtlich des Vorentwurfs zweifelhaften Förderhöhe auf den grundlegend veränderten Entwurf ist noch weniger nachvollziehbar. Weder im Verhältnis zu den neuen Gesamtkosten (43 611 TDM), noch zu den neuen Kosten umweltentlastender Maßnahmen (22 662 TDM) lässt sich ein fachlich oder auch nur sonst sachlich begründetes Verhältnis der bewilligten Mittel (9 788 TDM) feststellen.

Bezogen auf die Gesamtkosten liegt die Förderquote von 35,80% zwar im Rahmen des nach dem UFP V zulässigen Rahmens. Ungeachtet der Zweifel, die hinsichtlich der Bezugnahme auf die gesamten Herstellungskosten bestehen, ist jedoch festzuhalten, dass die Art und Weise der Ermittlung der Förderquote nach alledem als willkürlich bezeichnet werden muss.

Der Untersuchungsausschuss ging auch der Frage nach, inwieweit auf Grund der erkannten Problemstellungen eine Befassung der EU-Kommission mit dem Förderprojekt erfolgte oder sogar mit einer Rückforderung der mit den UFP-V-Mitteln anteilig zugewendeten Mittel aus dem EFRE-Fonds der EU zu rechnen ist. „Rückforderungen durch die EU ist ein spannendes Thema. Es ist so, dass sich die EUKommission bei EFRE ­ im ESF, also im Europäischen Strukturfonds ist das anders ­ immer dann an den auch verlorenen Kosten beteiligt, wenn die Maßnahme als Unregelmäßigkeit ordnungsgemäß gemeldet worden ist und es keine Anzeichen dafür gibt, dass es Fehler im Verwaltungshandeln gab. Wir haben die Unregelmäßigkeit gemeldet, und zwar zum Zeitpunkt der Insolvenz. Immer dann, wenn ein Unternehmen in Insolvenz geht, muss man davon

Näher zu den Auszahlungen und erfolgten Kontrollen der Finanzierung, vgl. unten, S. 315.