Staatsanwaltschaft

Anlage VI zum abweichenden Bericht Berichtsentwurf des Ausschussbüros

1. Abschnitt: Verfahren Protokolle über öffentliche Beweiserhebungssitzungen werden zur allgemeinen Einsichtnahme bzw. Weitergabe erst nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens freigegeben.

Die Vorsitzenden und Geschäftsführer/-innen der Fraktionen können in die Protokolle Einsicht nehmen. Sie werden ggf. über das Ausschussbüro zur Verfügung gestellt.

Den einvernommenen Zeugen werden die Protokolle über ihre Vernehmung zugesandt, um ihnen die Möglichkeit einzuräumen, Richtigstellungen vorzunehmen oder missverständliche Aussagen zu korrigieren. Darüber hinausgehende Änderungen der Wortprotokolle sind nicht zulässig.

Protokolle nichtöffentlicher Sitzungen werden zur allgemeinen Einsichtnahme bzw. Weitergabe weder während des Verfahrens noch nach seiner Beendigung freigegeben (Beratungsgeheimnis). VS-eingestufte Protokolle dürfen von den namentlich benannten Mitarbeiter/inne/n der Fraktionen im Ausschuss nur eingesehen werden, sofern sie zum Zugang mit VS ermächtigt sind.

10. Arbeitsunterlagen

a) Angeforderte Unterlagen erhalten

- die Mitglieder des Untersuchungsausschusses (Stellvertreter/innen nur nach Benennung der Fraktionen)

- die Mitarbeiter/innen der Fraktionen im Untersuchungsausschuss und

- das Ausschussbüro, sofern sie nicht als VS-Vertraulich oder VS-Geheim eingestuft sind.

Alle von öffentlichen Stellen des Landes Berlin angeforderten Unterlagen sind neben dem Original ausnahmslos in 16-facher Ausfertigung an das Ausschussbüro zu übersenden.

Dasselbe gilt grundsätzlich für Anforderungen gegenüber anderen Adressaten von Beweisbeschlüssen. Der Vorsitzende wird ermächtigt, ggf. andere Regelungen zu treffen.

Soweit Akten und Unterlagen "VS-Geheim" oder "VS-Vertraulich" eingestuft sind, genügt die Übersendung des Originals sowie weiterer 6 Ausfertigungen an das Ausschussbüro.

Sofern der Umfang eines angeforderten Aktenstücks eine Vervielfältigung nicht zulässt, steht es den Mitgliedern, den stellvertretenden Mitgliedern und den Mitarbeiter/inne/n der Fraktionen im Untersuchungsausschuss zur Einsichtnahme im Ausschussbüro zur Verfügung.

b) Sonstige Arbeitsmaterialien erhält der unter a) benannte Personenkreis sowie die stellvertretenden Mitglieder.

11. Foto-, Film- und Tonaufnahmen

Bei nichtöffentlichen Sitzungen sind Aufnahmen der Medien nur bis zur Eröffnung der Sitzung zulässig.

Berichtsentwurf des Ausschussbüros Anlage VI zum abweichenden Bericht

1. Abschnitt: Verfahren Tonaufnahmen sind grundsätzlich nicht gestattet, da zu besorgen ist, dass dadurch der Zweck des Untersuchungsverfahrens (durch Beeinflussung später zu vernehmender Zeugen) gefährdet werden könnte. Ausnahmen von dieser Regelung bedürfen eines Beschlusses des Untersuchungsausschusses.

In öffentlichen Beweiserhebungssitzungen sind Film- und Fotoaufnahmen nur mit Zustimmung der Zeugen oder Sachverständigen gestattet. Die entsprechende Zustimmung soll vor der Sitzung (mit der Ladung) abgefragt werden.

Tonaufnahmen werden auch bei Zustimmung der Zeugen oder Sachverständigen grundsätzlich nur zum Zwecke aktueller Rundfunk- und Fernsehberichterstattung erlaubt. Ausnahmen bedürfen eines ausdrücklichen Beschlusses des Ausschusses.

Live-Übertragungen sind nicht gestattet.

12. Mitschriften Mitschriften von Vertretern der Presse oder von Besuchern sind grundsätzlich gestattet.

Schriftliche Aufzeichnungen werden untersagt, wenn der Verdacht besteht, dass sie zum Zwecke der Zeugenbeeinflussung weitergegeben werden sollen (§ 7 Abs. 1 Satz 3 UntAG). 13. Kurztitel des Untersuchungsverfahrens: "Tempodrom" 14. Anträge und Beweisanträge der Fraktionen

Alle Beweisanträge der Fraktionen sind fortlaufend nummeriert unter Bezugnahme auf den betreffenden Komplex des Untersuchungsauftrages schriftlich über das Ausschussbüro an den Vorsitzenden zu richten. Die Anträge müssen substanziiert / begründet sein und die für die Umsetzung erforderlichen Angaben, insbesondere ladungsfähige Anschriften und sonstige Angaben (Firmen- und Personennamen etc.) enthalten.

Die Anträge sollten spätestens drei Arbeitstage vor einer Ausschusssitzung im Ausschussbüro eingehen, damit eine geordnete Verteilung in die Fächer der Ausschussmitglieder und deren Stellvertreter/innen möglich ist.

15. Auf die in § 11 Abs. 1 UntAG bezeichnete Verlesung von Protokollen und Schriftstücken wird grundsätzlich verzichtet, weil diese - entsprechend der o. a. Verteilung - allen Mitgliedern des Ausschusses zugänglich gemacht werden.

In seiner 2. Sitzung am 3. Mai 2004 beschloss der 2. Untersuchungsausschuss ergänzend folgende speziellen Verfahrensregeln zum Anwesenheitsrecht von Senat und Rechnungshof: 16. Senat:

In Umkehrung des in § 8 Abs. 2 UntAG vorgesehenen Regel-Ausnahmeverhältnisses (Vertreter/innen des Senats von Berlin dürfen gemäß § 8 Abs. 2 UntAG auch an öffentlichen Sitzungen nur dann teilnehmen, wenn der Ausschuss dies gestattet) wird Vertreter/-innen des Senats die Anwesenheit in öffentlichen Sitzungen grundsätzlich gestattet (weil eine Kontrolle kaum möglich wäre).

Die Anwesenheit kann im Einzelfall durch Beschluss des Ausschusses untersagt werden, wenn es konkrete Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung des Untersuchungszwecks geben sollte. Für im öffentlichen Dienst Beschäftigte besteht die Verpflichtung, auf Nachfrage offen zu legen, ob sie bei einer von den zu untersuchenden Vorfällen betroffenen Dienststelle tätig sind.

Anlage VI zum abweichenden Bericht Berichtsentwurf des Ausschussbüros

1. Abschnitt: Verfahren

Die Teilnahme an nichtöffentlichen Beweiserhebungssitzungen ist damit nicht gestattet. Hierfür ist im Einzelfall ein separater Beschluss des Ausschusses mit 2/3-Mehrheit gem. § 8 Abs. 2 und 3 UntAG nötig.

Die Teilnahme an Beratungssitzungen ist ausgeschlossen gem. § 8 Abs. 2, 2. Halbsatz UntAG. 17. Rechnungshof:

Die Teilnahme von Vertreter/innen des Rechnungshofs an öffentlichen Sitzungen ist uneingeschränkt möglich.

Für nichtöffentliche Beweiserhebungssitzungen wird die Anwesenheit von Vertreter/innen des Rechnungshofs generell zugelassen.

Eine Teilnahme an den Beratungssitzungen ist ausgeschlossen (§ 7 Abs. 4 und § 8 Abs. 2, 2.

Halbsatz UntAG analog).

Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Rechnungshof die Einladungen zu den Sitzungen des Untersuchungsausschusses sowie die Protokolle der Beweiserhebungssitzungen erhält.

II. Beweisaufnahme

1. Schriftliches Beweismaterial

Aufgrund der Beweisanträge der Fraktionen wurden dem Ausschuss die dem beigefügten Aktenplan des Untersuchungsausschusses zu entnehmenden Unterlagen zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus wurden dem Ausschuss im Anschluss an einige Zeugenvernehmungen einzelne Fragen schriftlich beantwortet.

Das schriftliche Beweismaterial umfasste in einfacher Ausfertigung insgesamt ca. 500 Aktenordner, die Gesamtzahl der zur Verteilung gelangten Unterlagen beläuft sich auf ein Vielfaches hiervon. Der genaue Verteiler ergibt sich aus dem diesem Bericht beigefügten Aktenplan.

Parallel zur Arbeit des 2. Untersuchungsausschusses führte die Staatsanwaltschaft Berlin Ermittlungen gegen eine Reihe am Projekt Neues Tempodrom beteiligte Personen durch. Durch diese zeitlich parallel laufenden Ermittlungen konnte ein erheblicher Teil der Unterlagen nicht mehr direkt von den davon betroffenen Institutionen zur Verfügung gestellt werden, da die Staatsanwaltschaft sie bereits für ihre eigenen Ermittlungen angefordert bzw. beschlagnahmt hatte. Die dadurch erforderliche Anforderung der Unterlagen von der Staatsanwaltschaft gestaltete sich jedoch problemlos. Nach einem ersten Gesprächstermin bei der Staatsanwaltschaft zur Einsichtnahme in den dort vorhandenen Aktenbestand benannten die Fraktionen anhand einer von der Staatsanwaltschaft angefertigten Liste sämtlicher beschlagnahmter Unterlagen die von ihnen benötigten Unterlagen, die dann von der Staatsanwaltschaft angefordert wurden. Nachdem die Staatsanwaltschaft den betroffenen Einrichtungen bzw. Personen zunächst Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, wurde der größte Teil der angeforderten Unterlagen dem Ausschuss in Kopie zur Verfügung gestellt. Nur in wenigen Fällen erhoben die befragten Stellen Einspruch gegen die Weitergabe. Die Einsprüche wurden von der Staatsanwaltschaft jeweils geprüft und das Ergebnis dem Untersuchungsausschuss mitgeteilt. Da es sich nach genauerer Prüfung bei diesen Unterlagen um keine für die Untersuchungstätigkeit des Ausschusses wesentlichen handelte, verzichtete der Ausschuss insoweit auf die weitere Anforderung.