Im Ergebnis wenn auch nicht in der Begründung ist der Antragsablehnung durch das Bezirksamt daher
Berichtsentwurf des Ausschussbüros Anlage VI zum abweichenden Bericht
IV. Grundstücksüberlassung im Wege der Erbpacht
Das Bezirksamt vermied es damit, sich mit der Frage der „besonderen Härte für den Anspruchsgegner" auseinander zu setzen. Vor allem der Nachsatz, die Stiftung möge prüfen, ob der Stundungsvorschlag nicht doch annehmbar sei und sie nicht in die Illiquidität treibe, lässt an der Intensität der entsprechenden Prüfung der Voraussetzung der besonderen Härte zweifeln.
Eine interne Stellungnahme des Leiters des Grundstücksamtes Hellmann verdeutlicht die hinter der Ablehnung stehenden Erwägungen.
Zunächst führte er auch im Vermerk aus, eine völlige Aussetzung sei nicht zulässig, da sie eine von der LHO nicht vorgesehene Schenkung bedeute. Diese wiederum stelle eine Wettbewerbsverzerrung dar und provoziere damit Klagen benachteiligter konkurrierender Unternehmen mit ungewissem Ausgang.
Diese Betrachtung lässt unberücksichtigt, dass § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO den Erlass für Härtefälle ja gerade zulässt, so dass in einem begründeten Erlass keine unzulässige Schenkung liegt. Erfolgreiche Klagen von Wettbewerbern wären daher nur dann zu erwarten gewesen, wenn der Erlass unzulässigerweise gewährt worden wäre. Die zum Erlass erforderliche Einwilligung der Senatsfinanzverwaltung wurde soweit erkennbar nicht ausdrücklich verweigert und war daher nicht von vornherein auszuschließen. Allerdings ist zweifelhaft, ob eine „besondere Härte für den Anspruchsgegner" im Sinne der Vorschrift anzunehmen gewesen wäre. Nach Ziff. 3.2 AV-LHO zu § 59 ist ein Erlass nur zulässig, wenn eine Stundung nach Nr. 1 nicht in Betracht kommt. In seinem Antragsschreiben ging der Stiftungsvorstand Buchholz davon aus, das weitere Auflaufen von Schuld und Zins führe in die Illiquidität. Doch selbst unter Zugrundelegung dieser Annahme hätte es noch des Nachweises einer „besonderen Härte" bedurft. Diese wird definiert in Ziff. 3.4 der AV-LHO zu § 59: „Eine besondere Härte ist insbesondere anzunehmen, wenn sich der Anspruchsgegner in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage befindet und zu besorgen ist, dass die Weiterverfolgung des Anspruchs zu einer Existenzgefährdung führe würde." Zweifel bestehen bereits daran, ob die wirtschaftliche Lage der Stiftung Neues Tempodrom als „unverschuldete wirtschaftliche Notlage" zu bewerten war. Das Risiko für das Scheitern eines Finanzierungskonzepts und das Nichteintreten betriebswirtschaftlicher Erwartungen trägt in erster Linie der Unternehmer. Dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten ausschließlich durch von der Stiftung nicht zu vertretende Ereignisse ausgelöst wurden, war für das Bezirksamt gerade vor dem Hintergrund der sich ständig verändernden Bauplanungen nicht anzunehmen. Zum anderen ist eine Kausalverknüpfung zwischen der Weiterverfolgung gerade des Anspruchs des Bezirksamts und der Existenzgefährdung der Stiftung nicht zu ersehen. Das Bezirksamt war nur einer von zahlreichen Gläubigern. Der Verzicht hätte zwar mit Sicherheit zu einer Verringerung der Schuldenlast der Stiftung geführt, nicht aber zwangsläufig auch zur Beseitigung der Existenzgefährdung.
Im Ergebnis, wenn auch nicht in der Begründung, ist der Antragsablehnung durch das Bezirksamt daher zuzustimmen.
Die das Grundstücksamt lenkenden Erwägungen waren pragmatischerer Art, wie sich aus dem bereits zitierten Vermerk weiter ergibt. Der Amtsleiter Herr Hellmann fürchtete, dass im Rahmen eines Insolvenzverfahrens der Ersteigerer des Erbbaurechts ebenfalls von einer Aussetzung profitieren könnte, da die wesentlichen Verpflichtungen aus dem Erbbaurechtsvertrag von diesem zu übernehmen wären. Die vom Stiftungsvorstand vorgeschlagene Klausel, den Forderungen wieder nachzukommen, nachdem die Stiftung in zwei aufeinander folgenden Jahren ein positives Betriebsergebnis aufweist, hielt Herr Hellmann für wenig hilfreich, da er offenbar dauerhafte Liquiditätsprobleme auf die Stiftung zukommen sah:
Stellungnahme zum Erbbaurecht Tempodrom, 7.2.2003, BA-FK, Grund VI, Bl. 1222.
Anlage VI zum abweichenden Bericht Berichtsentwurf des Ausschussbüros
B. Standortverlegung „Zur Beurteilung der Zahlungsfähigkeit haben wir die Stiftung um eine entsprechende Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung gebeten. Nach Eingang und Prüfung dieser Unterlagen ist uns nicht ersichtlich, wie der Erbbauberechtigte schon in drei Jahren seinen Zahlungsverpflichtungen wieder nachkommen kann."
Diese Bedenken erscheinen auch im Nachhinein durchaus plausibel. Schließlich diente bereits die zweite Rettungsaktion im Oktober 2002, also während das Bezirksamt den Aussetzungsantrag prüfte, dazu, eine unmittelbar drohende Insolvenz der Stiftung vorerst abzuwenden und einen freien Verkauf des Tempodroms zu ermöglichen. Es ist daher nicht fernliegend, dass der beantragte Verzicht auf die Erbbauzinszahlung vor allem dem Zweck dienen sollte, das Tempodrom leichter verkäuflich zu machen und so eine Insolvenz zu vermeiden. Dies bestätigte im Umkehrschluss vor dem Untersuchungsausschuss auch Zeuge Hellmann, der aussagte: „[...] und wir hatten auch die Chance bei einer Stundung, dass wir durch Verkaufsmöglichkeiten die standen auch schon etwas im Raum die Möglichkeit haben, letztendlich einen Großteil der Schulden wieder einzukassieren."
Aus einem handschriftlichen Vermerk ergibt sich, dass der Stiftungsvorstand Buchholz die mit dem Stundungsangebot verbundene Ablehnung des Aussetzungsantrags mit Bedauern zur Kenntnis genommen habe. Er wollte daraufhin versuchen, ob die Senatsverwaltung für Finanzen eine für ihn günstigere Lösung finden würde. Andernfalls müsse er sich „damit" abfinden. Eine ausdrücklichere Annahme des unterbreiteten Stundungsangebots ist in den Akten des Grundstücksamtes nicht enthalten. Aus der weiterhin unterbliebenen Zahlung des geschuldeten Erbbauzinses und Nutzungsentgeltes lässt sich jedoch eine konkludente Annahme der Stundungsvereinbarung mit dem Bezirksamt entnehmen.
Über die im Erbbaurechtsvertrag vereinbarte Stundungsmöglichkeit (§ 4 Abs. 2 UAbs. 3, 4) geht die somit vereinbarte Stundung insoweit hinaus, als der Vertrag eine Stundung in voller Höhe nur bis zur Bezugsfertigkeit vorsah. Ab Januar 2002 hätte daher nach dem Vertrag neben der Zahlung des vollen Erbbauzinses bereits mit der Tilgung der durch die Stundung aufgelaufenen Schulden begonnen werden müssen. Dass das Bezirksamt stattdessen eine fortgesetzte Stundung zu gleichen Konditionen angeboten hat, ist haushaltsrechtlich grundsätzlich zulässig, wenn es davon ausgehen durfte, dass sich die Stiftung „auf Grund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder im Falle der sofortigen Einziehung in sie geraten würde" (Ziff. AV-LHO zu § 59). Wie bereits ausgeführt, hatten die vorgelegten Bilanzunterlagen beim Bezirksamt diesen Eindruck vermittelt. Auch der Stundungszinssatz von 2% über dem Basiszinssatz war angemessen (Ziff. 1.4.1 AV-LHO zu § 59).
Nach haushaltsrechtlichen Grundsätzen hätte mit dem Stundungsangebot allerdings eine Stundungsfrist festgesetzt werden müssen (Ziff. 1.1 AV-LHO zu § 59). Dass dies unterblieben ist, ist nachvollziehbar, wenn man berücksichtigt, dass im Bezirksamt große Zweifel daran bestanden, ob die Stiftung Neues Tempodrom jemals wieder solvent würde. Es zeigt aber auch, dass die für „vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten" bestimmte Stundung zur Bewältigung des Durchsetzungsproblems der vertraglichen Forderungen nicht geeignet war.
Offenbar war die neuerliche Stundung Mittel zum Zweck, die Ansprüche des Bezirks auf Erbbauzinszahlung und Nutzungsentgelt nicht zu verlieren, wenn was sich abzeichnete das Tempodrom im Wege des Verkaufs vor Insolvenz oder aber als Abschluss eines Insolvenzverfahrens den Eigentümer wechselte.
b) Zahlungsrückstände
Stellungnahme zum Erbbaurecht Tempodrom, 7.2.2003, BA-FK, Grund VI, Bl. 1222.
Wortprotokoll 18. Sitzung, 8.4.2005, S. 18.
Vermerk Wermann, 17.3.2003, BA-FK, Grund VI, Bl. 1239 (Rückseite).
Berichtsentwurf des Ausschussbüros Anlage VI zum abweichenden Bericht
IV. Grundstücksüberlassung im Wege der Erbpacht
Die Rückstände der Stiftung gegenüber dem Bezirksamt wurden von diesem im März 2004 mit
411.209 beziffert.
Die Rückstände setzen sich zusammen aus den vertraglich geschuldeten Entschädigungszahlungen für den Zeitraum zwischen Grundstücksübergabe und Erbbaurechtseintragung, den Erbbauzinszahlungen ab Erbbaurechtseintragung, dem Nutzungsentgelt ab Spielbetriebsbeginn sowie offenen Forderungen aus der Posttunnelentfernung.
Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Aufstellung des Bezirksamtes494 und insbesondere der berücksichtigten Zahlungseingänge der Stiftung wurden durch den Untersuchungsausschuss nicht abschließend geprüft. Einige Anmerkungen zu den geltend gemachten Positionen mögen daher an dieser Stelle genügen.
Erste Zahlungsrückstände der Stiftung entstanden durch die verzinslich gestundeten sog. Entschädigungszahlungen nach § 19 Abs. 3 Erbbaurechtsvertrag für die Zeit zwischen Übergabe des Grundstücks und Eintragung des Erbbaurechts. Das Bezirksamt geht hier bereits von einem Zahlungsanspruch ab Dezember 1999 aus. Dieser Zeitpunkt ist fraglich, da die Zahlungspflicht erst mit Übergabe des Grundstücks entstand. Nach § 19 Abs. 1 Erbbaurechtsvertrag gilt das Grundstück mit dem Monatsersten vor Baubeginn, spätestens jedoch 6 Monate nach der Erteilung der Baugenehmigung als übergeben. Baubeginn war am 28. Februar 2000 mit der zum Zweck der Baufeldfreimachung genehmigten Fällung der Bäume auf der Fläche für die Baugrube. Er erfolgte damit bereits vor Erteilung der ersten Teilbaugenehmigung am 10. März 2000.
Der vorzeitige Baubeginn war mit dem Naturschutz- und Grünflächenamt496 und dem Bauaufsichtsamt497 abgestimmt und trug der gesetzlichen Vorgabe Rechnung, dass Baumfällungen nach dem Berliner Naturschutzgesetz grundsätzlich nur in der Zeit vom 1. Oktober bis 28. bzw. 29. Februar vorgenommen werden dürfen.
Vieles spricht daher dafür, dass sich die Übergabe im Sinne des § 19 Abs. 1 Erbbaurechtsvertrag am 1. Februar 2000 vollzog und ein Anspruch auf Entschädigungszahlungen folglich erst ab diesem Zeitpunkt bestand. Davon geht im übrigen auch der Entwurf einer Bezirksamtsvorlage aus, die allerdings der Höhe nach dann gleichwohl den fehlerhaft ermittelten Rückstand angibt.
Der Anspruch auf Entschädigungszahlungen wurde mit Eintragung des Erbbaurechts in das Grundbuch am 5. April 2001 durch den Anspruch auf Zahlungen des Erbbauzinses in gleicher Höhe (6 749,05 pro Monat) abgelöst. Die aufgelaufene Schuld aus den gestundeten Entschädigungszahlungen erhöhte sich weiterhin durch den vereinbarten Zins in Höhe von 2% über dem Basiszinssatz, soweit sie nicht beglichen wurde. Nach Ablauf des dreijährigen Stundungszeitraums schuldete die Stiftung auf die Restschuld aus der Entschädigungszahlung Verzugszinsen in Höhe von 3% über den Basiszinssatz (vgl. § 19 Abs. 4 UAbs. 2 Erbbaurechtsvertrag). Die Angaben in der Aufstellung des Bezirksamts sind an dieser Stelle widersprüchlich: Während es den Anspruch, wie oben beanstandet, bereits ab Dezember 1999 geltend machte, sah es den Stundungszeitraum erst mit Ablauf des Februar 2003 als beendet an. Rechnerisch nicht nachvollziehbar ist in dieser Aufstellung zudem der Zinsbetrag für den Monat März 2001, der bei Zugrundelegung eines Zinssatzes von 6,26% p.a. und einer Schuld von 103 684,90 von 180,30 statt von 540,89 ausgeht.
Schreiben Grunstücksamt an SenFin, BA-FK, Grund VI, Bl. 1313.
Tabellen vom 29.3.2004, BA-FK, Grund VI, Bl. 1315 ff.
BA-FK, BWA IV, Bl. TV 22
Schreiben vom 28.2.2000, BA-FK, NGA, Baumfällungen 04/00, Bl. 6.
Schreiben vom 25.2.2000, BA-FK, BWA, Bl. TV 16.
Vgl. § 29 Abs. 1 Nr. 5 NatSchGBln (1979).
BA-FK, Grund VI, Bl. 1309.
Tabelle vom 29.3.2004, BA-FK, Grund VI, Bl. 1315, Zeile 16.