Haftungsausschluss, Erfüllungsinteresse

(1) Der Sponsor schließt dem Gesponserten gegenüber seine Haftung für jeden Schaden aus, der nicht auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Sponsors oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Sponsors beruht.

(2) Die Vertragsparteien sind sich einig, dass der Sponsor für die Organisation und Durchführung der gesponserten Veranstaltung keine Verantwortung trägt und Dritten, insbesondere Besuchern und Lieferanten der gesponserten Veranstaltung, außer im Falle vorsätzlicher Schadenszufügung, nicht haftet. Der Gesponserte ist verpflichtet, mit Dritten veranstaltungsbezogene Verträge nur abzuschließen, wenn diese einen entsprechenden Hinweis und Haftungsausschluss zugunsten des Sponsors enthalten.

Dies gilt insbesondere für Verträge mit Besuchern und Lieferanten der gesponserten Veranstaltung. Er verpflichtet sich, den Sponsor von etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter im Zusammenhang mit diesem Vertrag freizustellen, es sei denn, sie beruhten auf vorsätzlichem Handeln des Sponsors.

(3) Der Gesponserte haftet über die Erbringung der von ihm geschuldeten Leistung hinaus nicht für die Erreichung der vom Sponsor mit der Eingehung dieses Vertrages verfolgten weiterreichenden kommunikativen Ziele, es sei denn, dass er deren Erreichung durch die Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten schuldhaft erschwert oder vereitelt hat.

(4) Das Interesse des Sponsors an der Erfüllung dieses Vertrages beschränkt sich mit Ausnahme von Vermögensschäden infolge eines Verhaltens nach Absatz 1 auf die gewährte Leistung gemäß § 1.

§7

Aufrechnung

Die Aufrechnung mit Forderungen jedweder Art ist nur zulässig, wenn diese fällig, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§8

Vertragslaufzeit, vorzeitige Vertragsbeendigung, Rückgewähr von Leistungen:

(1) Der Vertrag endet 5 Jahre nach vollständiger Tilgung des von der Landesbank Berlin gewährten Darlehens.

(2) Jede Vertragspartei ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grunde fristlos zu kündigen. Ein zur fristlosen Kündigung berechtigender wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

(a) die andere Vertragspartei schuldhaft gegen ihr obliegende wesentliche vertragliche Verpflichtungen verstoßen hat und den Verstoß trotz Abmahnung mit angemessener Fristsetzung nicht innerhalb der gesetzten Frist abstellt. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es nicht, wenn sie zwecklos oder der zur Kündigung berechtigten Vertragspartei nicht zumutbar ist;

(b) die andere Vertragspartei schuldhaft gegen gesetzliche Vorschriften, die für die Durchführung dieses Vertrages unmittelbar oder mittelbar von Bedeutung sind, oder gegen die guten Sitten verstoßen hat. Hierbei sind sich die Vertragsparteien im Hinblick auf die mit diesem Vertrag verfolgten Ziele einig, dass bereits der qualifizierte Verdacht eines schuldhaften Verstoßes der genannten Art einen zur fristlosen Kündigung berechtigenden Grund darstellt; Anlage 25

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(c) sich mehrfach gesponserte Veranstaltungen oder das gesponserte Gesamtprojekt wegen von der anderen Vertragspartei zu vertretender Umstände oder aufgrund unvorhersehbarer und / oder unabwendbarer Ereignisse, insbesondere aufgrund schlechter Witterung, anderer Fälle höherer Gewalt, behördlicher Auflagen oder gesetzlicher Verbote als undurchführbar erweisen;

(d) über das Vermögen des Gesponserten ein gerichtliches Insolvenzverfahren eröffnet wird oder wenn die Eröffnung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens unmittelbar bevorsteht, wobei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Ablehnung der Insolvenzeröffnung mangels Masse gleichsteht.

(3) Dem Sponsor steht überdies ein Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grunde zu, wenn

a) der Gesponserte die gesponserten Aktivitäten nicht weiter entfaltet;

b) die in diesem Vertrag vorgesehenen kommunikativen Gegenleistungen des Gesponserten oder auf diesen Vertrag abgestimmte sonstige kommunikative Aktivitäten des Sponsors durch richterliche oder schiedsgerichtliche Entscheidung ganz oder im Wesentlichen untersagt werden, oder sich aufgrund gesetzlicher Regelungen oder Standesrechts als unzulässig herausstellen. In Abweichung von der in den nachstehenden Absätzen getroffenen Regelung steht dem Sponsor in diesem Falle jedoch kein Rückgewähranspruch gegen den Gesponserten zu. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass eine Änderung der Werbestrategie des Sponsors keinen zur fristlosen Kündigung berechtigenden wichtigen Grund darstellt.

(4) Hat keine der Vertragsparteien die fristlose Kündigung zu vertreten, so besteht keine Verpflichtung zur Rückgewähr der von der anderen Vertragspartei empfangenen Leistung(en). Dasselbe gilt, wenn beide Vertragsparteien die Kündigung zu vertreten haben.

§9 Schriftform, Zugang von Erklärungen, Teilunwirksamkeit:

(1) Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Alle Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, wobei ein Briefwechsel genügt. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis oder Änderungen des Schriftformerfordernisses. Die Rechtswirksamkeit irgendwelcher mündlicher Vereinbarungen ist ausdrücklich abbedungen.

(2) An die andere Vertragspartei gerichtete Mitteilungen sind schriftlich abzugeben.

Mitteilungen per Telefax oder Telex sind nur wirksam, falls die Bestätigung durch Brief unverzüglich nachfolgt.

(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander etwaige Anschriftenänderungen unverzüglich mitzuteilen. Schriftliche Mitteilungen gelten nach dem gewöhnlichen Postlauf als zugegangen, wenn sie an die letzte der absendenden Vertragspartei bekanntgewordene Anschrift abgesandt worden sind. Dies gilt nicht, wenn es sich um eine Erklärung von besonderer Bedeutung, insbesondere um eine Abmahnung wegen der Verletzung wesentlicher vertragliche Pflichten oder um eine Kündigung handelt, oder wenn eine schriftliche Mitteilung an die absendende Vertragspartei als unzustellbar zurückgelangt und wenn die Unzustellbarkeit nicht von der anderen Vertragspartei zu vertreten ist, oder wenn die absendende Vertragspartei erkennt, dass die Erklärung aufgrund einer allgemeinen Störung des Postbetriebes nicht zugegangen ist.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, so berührt das die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich für diesen Fall, die unwirksame oder undurchführbare Regelung durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich gewollten Zweck der ganz oder teilweise unwirksamen oder undurchführbaren Regelung im Rahmen des Gesamtvertrages am nächsten kommt. Sollte der Vertragszweck mit wirksamen oder durchführbaren Regelungen nicht erzieibar sein, so ist jede Vertragspartei zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grunde berechtigt.

Entsprechendes gut für etwaige Lücken im Vertrag.

(Seite 7/7) §10Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand:

(1) Dieser Vertrag unterliegt hinsichtlich seines Zustandekommens und in allen seinen Wirkungen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen bzw. Streitigkeiten"ist Berlin. § 11

Beitritt der Tempodrom GmbH und der Kultur gGmbH zur Vertragserfüllung

Soweit der Gesponserte diein § 2 übernommenen Pflichten/zur Gegenleistung nicht erfüllen kann, weil er selbst keine-Veranstaltungen durchführt, übernehmen die Tempodrom GmbH und die Kultur GmbH die: Verpflichtungen; als eigene. für alle von ihnen allein oder ;nit Partnern durchgeführten_Veranstaltüngen. Sie erhalten hjerfür keine Gegenleistung. Die §§ 4 bis 10 gelten ergänzend auch im Verhältnis zwischen Sponsor und der Tempodrom GmbH und der Kultur GmbH; §12

Wirksamkeit des Vertrages

Dieser Vertrag wird erst dann wirksam, wenn die in der Präambel beschriebenen ergänzenden Mittel des Landest Berlin und der Lottostiftüng in Höhe von ca. 7 Mio DM zur Schließung der Finanzierungsiücke verbindlich zugesagt sind und dadurch die Finanzierung geschlossen ist.