Landfliegerstraße

Dem Hinweis wurde gefolgt. Die Umsetzung privater Blockdurchwegungen soll im Bebauungsplan durch die Festsetzung von Flächen mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten erfolgen.

Über die festzusetzende öffentliche Verkehrsfläche der Landfliegerstraße hinaus besteht kein Erfordernis für weitere Festsetzungen.

Ein weiterer Kritikpunkt der BISS/IGT ist die Zerstörung des belebten Oberbodens, da der Versiegelungsgrad im Bereich der Verkehrsflächen erheblich ist. Die Grundwasserbildung ist somit gefährdet. Wichtig ist auch, dass das Areal in der Wasserschutzzone III liegt, so dass allein aus diesem Grunde auf jede zusätzliche Versiegelung zu verzichten ist.

Dem Hinweis wurde gefolgt. Nur die Landfliegerstraße soll als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt werden. Sie wurde bereits innerhalb der bestehenden öffentlich gewidmeten Straße umgebaut und wird daher nicht als Eingriff bewertet.

Durch die textliche Festsetzung Nr. 6 wird eine Begrenzung der zulässigen Versiegelung bewirkt.

Nach Ansicht der BISS/IGT gehen außerdem klimatisch aktive Vegetationsflächen verloren, was das Klima negativ beeinflusst. Die lufthygienische Belastung würde durch das induzierte Verkehrsaufkommen noch verstärkt. Es wird daher empfohlen, das induzierte Verkehrsaufkommen zu verringern.

Dem Hinweis wurde nicht gefolgt. Das bestehende und geplante ÖPNV-Angebot wird das Aufkommen des MIV reduzieren. Durch die Zuordnung der geplanten Nutzungen Wohnen und Gewerbe sowie durch das geplante Straßennetz werden Beeinträchtigungen der schützenswerten Wohnnutzung vermieden.

Die BISS/IGT kritisierte, dass die natürliche Flora und Fauna, die sich in den letzten Jahren entwickeln konnte, durch die vorgesehenen Versiegelungen erheblich gestört würde. Es wird eine nochmalige Prüfung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gefordert. Dabei sollte vermieden werden, den Park innerhalb der Entwicklungsmaßnahme Johannisthal/Adlershof als Sammelausgleichsmaßnahme heranzuziehen.

Dem Hinweis wurde nicht gefolgt. Der Landschaftspark Johannisthal/Adlershof dient nicht als Ausgleichsfläche für den Bebauungsplan XV-54c, da im planungsrechtlichen Sinne des § 1 a Abs. 3 Satz 4 BauGB keine Eingriffe in Natur und Landschaft stattfinden.

Die Berliner Wasser Betriebe schrieben in ihrer Stellungnahme, dass die außerhalb des öffentlichen Straßenlandes liegenden Anlagen weder im B-Plan eingetragen noch in der Begründung erwähnt wurden. Sie bitten darum, die erforderlichen Leitungsrechte zu berücksichtigen.

Dem Hinweis wurde nicht gefolgt. Nach den Planunterlagen der Berliner Wasser Betriebe befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes keine bestehenden Leitungen innerhalb privater Baugebiete. Entsprechende Leitungen liegen ausschließlich im Bereich des bereits ausgebauten Groß-Berliner Damms.

Das Bezirksamt Treptow-Köpenick, Abt. Bau-, Wohnungswesen und Umwelt schrieb in seiner Stellungnahme. Aus der Begründung ließe sich nicht ableiten, warum die Einwände der Landschaftsplanung des Bezirkes nicht abgewägt wurden, sondern die Pflanzliste lediglich um 2 Kräuter ergänzt wurde.

In der Begründung bei den Ausführungen zur Trägerbeteiligung wurden die Forderungen und Hinweise des Bezirksamtes zur Landschaftsplanung nachträglich dargestellt und entsprechend der Auswertung der Trägerbeteilung (1997) abgewogen.

Das Bezirksamt Treptow-Köpenick gab den Hinweis, dass sich der Geltungsbereich des Bebauungsplanes nach der Wasserschutzgebietsverordnung Johannisthal/Altglienicke vom 31.08.99 innerhalb der Wasserschutzzone III A befindet.

Dem Hinweis wurde gefolgt und die Begründung entsprechend korrigiert.

Weiterhin empfahl das Bezirksamt Treptow-Köpenick, dass in der Begründung hinsichtlich der vorgesehenen Dachneigung auf die textliche Festsetzung zu verweisen ist.

Dem Hinweis wurde gefolgt und die Begründung entsprechend ergänzt.

Die inhaltliche Ausführung zur Belastung der nicht überbauten 2 m breiten Baugebietsflächen E und F der Wendeanlage innerhalb der Planstraße Nord 10 ist laut Bezirksamt Treptow-Köpenick in den Absätzen Straßenverkehrsflächen und Fahrrechte widersprüchlich.

Daher wird eine Korrektur gefordert.

Dem Hinweis wurde damals gefolgt und die Begründung entsprechend korrigiert. Die betreffenden Flächen sollten damals mit Fahrrechten zugunsten der Allgemeinheit belastet werden. Im späteren Bebauungsplanverfahren wurden die beiden Flächen gestrichen.

Das Bezirksamt Treptow-Köpenick bemerkte zur Wendeanlage, dass die im Bebauungsplan ausgewiesene Breite von 22 m eine Wendeanlage grundsätzlich ermöglicht. Es wird daher eine Formulierungsänderung gewünscht.

Dem Hinweis wurde nicht gefolgt. Bei der ausgewiesenen Länge der ehemaligen Planstraße Nord 3 war die Herstellung einer Wendeanlage nicht vorgeschrieben. Außerdem sollten über diese Planstraße nur zwei Grundstücke erschlossen werden, die direkt an den Groß-Berliner Damm angrenzen. Im späteren Bebauungsplanverfahren wurde die Planstraße Nord 3 gestrichen.

Hinsichtlich des öffentlichen Straßenlandes der Landfliegerstraße betreffend, hält das Straßen- und Grünflächenamt an seinen Aussagen zum B-Plan XV-54 fest. Der Abschnitt zwischen Hagedornstraße und Bahngelände bleibt somit öffentliches Straßenland, dies teilt das Bezirksamt Treptow-Köpenick mit.

Dem Hinweis wurde nicht gefolgt. Das langfristige planerische Ziel für die o.g. Fläche war eine ausschließliche Nutzung als Geh- und Radwegebereich. Das für die Erschließung des Bahngeländes maßgebliche Verkehrsaufkommen ist so gering, dass die Festsetzung des entsprechenden Fahrrechts der Zweckbestimmung der Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung nicht entgegensteht.

Aufteilung des Geltungsbereichs des Bebauungsplanentwurfes XV-54c

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung hat am 19.02.2002 die Aufteilung des Geltungsbereichs XV-54c in die Bebauungspläne XV-54ca und XV-54cb beschlossen (ABI Nr. 15, S. 1134), da sich für die Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans XV-54cb Änderungen der Planungsüberlegungen ergeben hatten.

Zusammenlegung des Geltungsbereichs des Bebauungsplanentwurfes XV-54c

Aufgrund der inzwischen veränderten Planungsausgangssituation für den Bebauungsplan XV-54cb hat die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung am 22.12.2004 die Zusammenlegung der Geltungsbereiche der Bebauungspläne XV-54ca und XV-54cb zum Bebauungsplan 54c beschlossen (ABI Nr.3, S. 102). Zwischenzeitlich wurde das Baugesetzbuch geändert. Nunmehr gilt das Baugesetzbuch in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1824). Nach den entsprechenden Übergangsvorschriften des § 233 Abs. 1 in Verbindung mit § 244 Abs. 1 Baugesetzbuch finden für das Bebauungsplanverfahren XV-54c die Vorschriften des Baugesetzbuchs in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung weiterhin Anwendung, da das Bebauungsplanverfahren bereits am 13. September 1994 eingeleitet wurde und vor dem 20. Juli 2006 abgeschlossen wird.

Erneute öffentliche Auslegung

Die erneute öffentliche Auslegung war erforderlich, da die Planstraße Nord 10 (Louis-BleriotStraße) nunmehr nach Abstimmungen mit dem Bezirksamt Treptow-Köpenick und dem Eigentümer eine Privatstraße bleiben soll und nicht mehr als öffentliche Straßenverkehrsflächen festgesetzt werden soll. Die Planstraße Nord 3 ist ebenfalls entfallen, da sie als öffentlichen Straßenverkehrsflächen nicht mehr erforderlich war. Des Weiteren wird im Bereich der Kreuzung Landfliegerstraße/Groß-Berliner Damm eine geringfügige Korrektur des Einmündungsbereichs vorgenommen. Dies entspricht den vorgelegten Planfeststellungsunterlagen für den 3. Bauabschnitt des Groß-Berliner Damms. Der Geh- und Radwegebereich im Nordosten ist entfallen, da hier keine Anschlussmöglichkeiten vorhanden sind. Die gemäß FNP geplante Grünverbindung kann auch auf den Bahnflächen - ggf. nach deren zukünftiger Neu-Strukturierung - umgesetzt werden.

Der überarbeitetet Bebauungsplan XV-54c (Planzeichnung und textliche Festsetzung) mit zugehöriger Begründung hat in der Zeit vom 2. November bis 2. Dezember 2004 in den Räumen der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Württembergische Straße 6 in BerlinWilmersdorf gemäß § 3 Abs.3 BauGB öffentlich ausgelegen.

Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes 54c wurde fristgemäß im Amtsblatt von Berlin vom 22.10.2004 (ABI. Nr. 49, S. 4120) sowie in der örtlichen Presse mit Anzeigen vom 26. Oktober 2004 bekannt gemacht.

Im Folgenden werden die wichtigsten Bedenken, Anregungen und Hinweise und die Behandlung der Stellungnahmen genannt, die den Geltungsbereich des Bebauungsplanes XV54c betreffen:

Das Bezirksamt Treptow-Köpenick bat um Überprüfung, ob die Festsetzung eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes innerhalb einer nicht überbaubaren Grundstücksfläche für die Erschließung und Nummerierung der Grundstücke ausreichend ist. Ansonsten bittet sie um textliche und planerische Festsetzung der Privatstraßen.

Die Erschließung durch Geh-, Fahr- und Leitungsrechte zugunsten der Anwohner und der zuständigen Versorgungsträger innerhalb der nicht überbaubaren Grundstücksfläche auf den Baufeldern ist ausreichend gesichert. Gleichzeitig bleibt so die Anrechenbarkeit der Grundstücksfläche auf das Nutzungsmaß erhalten. Privatstraße bedürfen nicht der Festsetzung durch den Bebauungsplan. Die Grundstücksnummerierung ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Er hat jedoch keine Auswirkungen auf den Bebauungsplan.

Ferner forderte das Bezirksamt Treptow-Köpenick, dass der gemäß FNP und Lapro ausgewiesene Grünzug als überörtlicher Biotopverbund entlang des Bahndammes erhalten werden müsste.

Der gemäß FNP und Lapro ausgewiesene öffentliche Grünzug ist aus verschiedenen Gründen nicht umsetzbar. Er kann jedoch zukünftig auf den Bahnflächen realisiert werden, da hier nach Bündelung der Gleisanlagen ausreichend Flächen zur Verfügung stehen.