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Vorlage ­ zur Beschlussfassung ­ Gesetz über die Verwendung von Meldedaten durch die Zentrale Stelle für das bevölkerungsbezogene Mammographie-Screening (Mammographie-Screening-Meldedatenverwendungsgesetz - MMDaVG)

Der Senat von Berlin GesSozV ­ II B ­ (928) 2691

An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen Vorblatt Vorlage - zur Beschlussfassung über Gesetz über die Verwendung von Meldedaten durch die Zentrale Stelle für das bevölkerungsbezogene Mammographie-Screening (Mammographie-Screening-Meldedatenverwendungsgesetz ­MMDaVG)

A. Problem:

Zur Umsetzung des parteiübergreifenden Bundestagsbeschlusses vom 28. Juni 2002 über die Einführung eines bevölkerungsbezogenen und nach den Europäischen Leitlinien qualitätsgesicherten Mammographie-Screening-Programms für Frauen im Alter von 50 Jahren bis zum Ende des 70. Lebensjahres (Plenarprotokoll 14/246) wurden die Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Früherkennung von Krebserkrankungen (Krebsfrüherkennungs-Richtlinien) um das Programm zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening durch Beschluss vom 15. Dezember 2003 (BAnz. 2004. S.2 ff) über eine Änderung der Krebsfrüherkennungs-Richtlinien in der Fassung vom 26. April 1976 (BAnz. Nr. 214, Beilage), zuletzt geändert am 19. Juli 2005 (BAnz. S. 14983), mit Wirkung vom 1. Januar 2004 erweitert. Diese nach § 25 Abs. 2 und 4 i.V.m. § 92 Abs. 1 und § 94 SGB V erlassenen Richtlinien verpflichten die Kassenärztliche Vereinigung und die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen auf Landesebene zur Errichtung einer Zentralen Stelle, deren wesentliche Aufgabe die Einladung aller anspruchsberechtigten Frauen zur Teilnahme am Mammographie-Screening unter Verwendung von personenbezogenen Daten der Einwohner-Melderegister ist. Für die Einladung und zu Evaluationszwecken findet ein Datenaustausch zwischen der Zentralen Stelle und der untersuchenden Screening-Einheit, zwischen der Zentralen Stelle und dem regionalen Krebsregister, d.h. im Land Berlin mit dem Gemeinsamen Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen (GKR), und eine Datenübermittlung zum zuständigen Referenzzentrum statt.

Eine die Erhebung, Übermittlung, Veränderung, Speicherung, Nutzung und Löschung umfassende Verarbeitung personenbezogener Daten bedarf wegen des von der Rechtsprechung aus Artikel 1 i.V.m. Artikel 2 Abs. 1 GG entwickelten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung einer hinreichenden Rechtsgrundlage.

Um personenbezogene Daten aus dem Melderegister regelmäßig an die Zentrale Stelle übermitteln und dort verarbeiten zu können, müssen einerseits die melderechtlichen Voraussetzungen für regelmäßige Datenübermittlungen nach § 26 des Gesetzes über das Meldewesen in Berlin vorliegen. Andererseits bedarf die Zentrale Stelle selbst einer eigenen Rechtsgrundlage für den Bezug und die Nutzung der nicht für die Zwecke der Krebsfrüherkennung erhobenen Daten des Melderegisters. Die Aufgabenwahrnehmung nach § 25 SGB V i.V.m. den Krebsfrüherkennungs-Richtlinien deckt nur den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung ab und enthält zudem noch nicht die gesetzliche Befugnis für regelmäßige Datenübermittlungen aus dem Melderegister an die Zentrale Stelle. Ebenso fehlt bisher für die Zentrale Stelle die gesetz1/9 liche Befugnis für die Einbeziehung von nicht gesetzlich krankenversicherten Frauen und die regelmäßige Übermittlung ihrer Daten aus dem Melderegister. Da die Meldedaten nicht das Merkmal des Versichertenstatus enthalten, ist eine separate Übermittlung der Daten von nicht gesetzlich versicherten Frauen unmöglich. Somit besteht keine Alternative zur Abfrage der Daten aller Frauen der Zielgruppe. Im öffentlichen Interesse an der Effektivität und am größtmöglichen Nutzen des Mammographie-Screening-Programms muss der gesamten Zielbevölkerung der Frauen die Teilnahme daran ermöglicht werden.

B. Lösung:

Das vorliegende Gesetz schafft die landesrechtlichen Voraussetzungen für die Einführung des bevölkerungsbezogenen Mammographie-Screenings in Berlin nach den Maßgaben der Krebsfrüherkennungs-Richtlinien, indem die Zentrale Stelle für das Mammographie-Screening ermächtigt wird, zu ihrer Aufgabenwahrnehmung personenbezogene Daten des Berliner Melderegisters zu beziehen, zu verarbeiten und zu nutzen.

C. Alternative / Rechtsfolgenabschätzung

Eine Alternative wird nicht gesehen. Ohne die landesgesetzliche Grundlage kann die Zentrale Stelle mangels Einbeziehung von Daten aus dem Melderegister ihre Funktion nicht richtlinienkonform erfüllen und das bundesweite bevölkerungsbezogene Mammographie-ScreeningProgramm in Berlin nicht umgesetzt werden.

D. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen

Die mit dem Gesetz ermöglichte Verwendung von Daten des Melderegisters hat keine direkten Kostenfolgen.

Die Sicherstellung der Finanzierung der Errichtung und Führung der Zentralen Stelle für das Mammographie-Screening obliegt den mit der Errichtung beauftragten Krankenkassenverbänden in Berlin, den Verbänden der Ersatzkassen und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin, ggf. unter anteilsmäßiger Einbeziehung der privaten Krankenversicherung. Für die Kosten der ärztlichen Leistungen im Rahmen des Früherkennungsprogramms ist die gesetzliche Krankenversicherung für die bei ihnen versicherten Frauen leistungspflichtig. Soweit private Krankenversicherungen diese Früherkennungsuntersuchungen abdecken, entstehen den privat krankenversicherten Frauen ebenfalls keine Kosten für die freiwillige Teilnahme am Mammographie-Screening.

E. Gesamtkosten

Das Gesetz hat lediglich den geringen, nicht bezifferbaren Aufwand zur Folge, der dem Berliner Melderegister für die regelmäßige Bereitstellung von Melderegisterdaten und dem Gemeinsamen Krebsregister für den Kontrollnummernabgleich entsteht.

F. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg Keine G. Zuständigkeit Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz 2/9