Artikel II Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1 Januar 2006 in

Beschlussfassung über Drittes Gesetz zur Änderung des Berliner Zweitwohnungsteuergesetzes

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen: Drittes Gesetz zur Änderung des Berliner Zweitwohnungsteuergesetzes Vom

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel I

Das Berliner Zweitwohnungsteuergesetz vom 19. Dezember 1997 (GVBl. S. 686, 687), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. September 2005 (GVBl. S. 470), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 7 Satz 1 wird in Nummer 6 der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende neue Nummer 7 angefügt: „7. für die Innehabung einer Wohnung, die von einer verheirateten und nicht dauernd getrennt lebenden Person aus beruflichen Gründen gehalten wird, wenn die eheliche Wohnung die Hauptwohnung und außerhalb des Landes Berlin belegen ist."

2. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Nach Absatz 1 werden folgende neue Absätze 2 und 3 angefügt: „(2) § 2 Abs. 7 Satz 1 Nr. 7 ist erstmalig für den Besteuerungszeitraum 2006 anwendbar sowie für vorherige Besteuerungszeiträume, soweit keine materiell bestandskräftigen Steuerfestsetzungen vorliegen.

(3) Bestandskräftige Steuerfestsetzungen für Besteuerungszeiträume ab 2006 sind aufzuheben oder zu ändern, soweit § 2 Abs. 7 Satz 1 Nr. 7 Anwendung findet." Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft.

A. Begründung: Einzelbegründung § 2 Begriff der Zweitwohnung Absatz 7 Satz 1 regelt die Ausnahmetatbestände für die Zweitwohnungen, die nicht Zweitwohnungen im Sinne des Berliner Zweitwohnungsteuergesetzes sind. Diese Aufzählung ist abschließend geregelt. Das Innehaben einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung einer nicht dauernd getrennt lebenden verheirateten Person, deren eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet, ist von der Berliner Zweitwohnungsteuer bislang nicht ausgenommen.

Das Berliner Zweitwohnungsteuergesetz ist an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 11.10.2005 ­ 1 BvR 1232/00 und 1BvR 2627/03) anzupassen.

In Fällen, in denen zwingend die außerhalb Berlins belegene Ehe- bzw. Familienwohnung melderechtlich die Hauptwohnung ist, die Inhaberin bzw. der Inhaber der Nebenwohnung ihrer bzw. seiner Berufstätigkeit von der Hauptwohnung aus aber nicht nachgehen kann und deshalb am Ort der Beschäftigung eine in Berlin belegene Nebenwohnung innehat, überwiegen die beruflichen Gründe für das Innehaben der Zweitwohnung und führen dazu, dass eine Zweitwohnungsteuer nicht mehr erhoben wird. Eine aus den genannten Gründen genutzte weitere Wohnung ist durch die Änderung der Vorschrift keine Zweitwohnung im Sinne des Berliner Zweitwohnungsteuergesetzes. Zudem ergibt sich aus der Formulierung, dass die von der Zweitwohnungsteuer auszunehmende Wohnung nicht von beiden Ehegatten gehalten werden darf.

§ 14 Übergangsvorschrift

Die bisherige Regelung wird zum Absatz 1.

Durch den neuen Absatz 2 wird klargestellt, dass die Gesetzesänderung in § 2 materiell bestandskräftige Steuerbescheide für vor dem Jahr 2006 liegende Besteuerungszeiträume nicht betrifft. Somit findet sie hinsichtlich der Vorjahre Anwendung in allen offenen Verfahren, jedoch auch bei formell bestandskräftigen, aber unter dem Vorbehalt der Nachprüfung oder vorläufig ergangenen Steuerfestsetzungen.

Gemäß § 4 Abs. 2 des Berliner Zweitwohnungsteuergesetzes wird die Steuer für einen dreijährigen Ermittlungszeitraum festgesetzt. Dies hat zur Folge, dass für die Besteuerungszeiträume 2006 und 2007 bereits Steuerfestsetzungen erfolgt sind, die nach allgemeinen Grundsätzen der Abgabenordnung nicht mehr geändert werden können. Um deren Gleichbehandlung mit den für diese Jahre erstmals zu bescheidenden Sachverhalten zu gewährleisten wird durch den neuen § 14 Abs. 3 die Möglichkeit zu einer Änderung bereits bestandskräftiger Steuerfestsetzungen für Besteuerungszeiträume ab 2006 für die Fälle geschaffen, in denen nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine Zweitwohnungsteuer nicht erhoben werden darf.

B. Rechtsgrundlage: Artikel 59 Abs. 2 der Verfassung von Berlin

C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen:

Bei einer verheirateten nicht dauernd getrennt lebenden Person, die ihre Zweitwohnung vorrangig aus beruflichen Gründen innehat und deren eheliche Hauptwohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet, wird die Zweitwohnungsteuer nicht mehr erhoben.

D. Gesamtkosten: Keine.

E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg: Keine.

F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: zu a) Geschätzte Steuermindereinnahmen jährlich in Höhe von 850.000 ab dem Kalenderjahr 2006.