Die Anstalt wird nach kaufmännischen Grundsätzen geführt

Artikel 10aus dem ruhenden Amt beim bisherigen Dienstherrn wieder auf.

Wirtschaftsführung, Rechnungswesen

(3) Der Vorstand ist oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzter der Beamtinnen und Beamten; er übt das Ernennungsrecht aus (§ 14 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes Brandenburg). Die Erzielung von Gewinn ist nicht Zweck der Anstalt.

(2) Der Vorstand erstellt spätestens drei Monate vor Beginn des Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan.

(3) Der Vorstand erstellt in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr eine Jahresbilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresabschluss) einschließlich Anhang und Lagebericht und fertigt einen Geschäftsbericht.

Der Jahresabschluss wird unter Einbeziehung der Buchführung und der genannten Unterlagen von einem Wirtschaftsprüfer geprüft.

Artikel 8:

Veröffentlichungen

Die Satzung und ihre Änderungen sowie der Jahresabschluss nach Artikel 10 werden im Amtsblatt für Berlin und im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlicht.

(4) Für die Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses, des Geschäftsberichtes und des Lageberichtes gelten die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften entsprechend.

II. Abschnitt

(5) Auf die Jahresabschlussprüfung finden die Grundsätze erweiterter Rechnungsprüfung nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes Anwendung.

Finanzausstattung und Rechnungswesen, Datenschutz Artikel 11

Artikel 9:

Anwendbarkeit der Landeshaushaltsordnung Finanzausstattung

Für die Anstalt gelten die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung Brandenburgs mit Ausnahme der §§ 1 bis 47 und der §§ 49 bis 87.

(1) Für die auf Grundlage von EU-, Bundes- oder Landesrecht wahrzunehmenden Aufgaben nach Artikel 3 Abs. 1 und 2 schließt die Anstalt mit der für Statistik zuständigen obersten Landesbehörde in Brandenburg im Einvernehmen mit der für Statistik zuständigen Senatsverwaltung in Berlin jährlich eine Vereinbarung. An den Kosten beteiligen sich Berlin und Brandenburg in Höhe von jeweils 50 vom Hundert. Die Vertragsparteien können dieses Kostenverhältnis ohne Änderung dieses Staatsvertrages durch Vereinbarung erstmals zwei Jahre nach seinem Inkrafttreten ändern.

Artikel 12

Finanzkontrolle

Die Rechnungshöfe der Länder Berlin und Brandenburg sind berechtigt, die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Anstalt zu prüfen. Sie können auf der Grundlage von § 93 der jeweiligen Landeshaushaltsordnungen Prüfungsvereinbarungen treffen und gegenseitig Prüfungsaufgaben übertragen.

(2) Die Kosten der Aufgaben aus Artikel 3 Abs. 3 trägt die jeweilige Gebietskörperschaft auf Basis einer Vereinbarung.

Artikel 13

Datenschutz

(3) Die Kosten für die Wahrnehmung von Aufgaben nach Artikel 3 Abs. 4 und 5 deckt die Anstalt über die Erhebung von Leistungsentgelten.

(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Anstalt gelten die entsprechenden Vorschriften Brandenburgs.

(2) Die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen wird durch den Brandenburgischen Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht überwacht. Für den im Land Berlin gelegenen Teil der Anstalt kann der

Brandenburgische Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit mit dessen Zustimmung mit der Durchführung der Überwachung beauftragen.

Artikel 14

Freiheit von Abgaben und Gebühren Rechtshandlungen, die wegen der Rechtsnachfolge nach Artikel 2 Abs. 1 und 2 wahrnimmt, untersteht sie der Fachaufsicht. Es sollen jährliche Zielvereinbarungen abgeschlossen werden; die Anstalt berichtet der Aufsicht in regelmäßigen Abständen über das Erreichen der vereinbarten Ziele.

(2) Die Anstalt untersteht der gemeinsamen Aufsicht beider Länder. Die Aufsicht wird für beide Länder durch die für Statistik zuständige oberste Landesbehörde Brandenburgs nach brandenburgischem Recht im Einvernehmen mit der für Statistik zuständigen obersten Landesbehörde Berlins wahrgenommen.

Soweit die Anstalt Aufgaben nach Artikel 3 für oder bezogen auf eines der beiden Länder wahrnimmt, liegt die Entscheidung über aufsichtliche Maßnahmen ausschließlich bei der jeweils betroffenen für Statistik zuständigen obersten Landesbehörde.

IV. Abschnitt Personal Artikel 16

Überleitung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Auszubildenden, Stellenbesetzungen:

(1) Mit In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages gehen die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse der beim Statistischen Landesamt Berlin und im Statistikbereich des Landesbetriebes für Datenverarbeitung und Statistik Brandenburg beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Auszubildenden mit allen Rechten und Pflichten auf die Anstalt über. Für sie gelten zur Wahrung des Besitzstandes die bisher maßgebenden Vorschriften hinsichtlich der materiellen Arbeitsbedingungen bis zum In-Kraft-Treten neuer Regelungen weiter.

(2) Betriebsbedingte Kündigungen durch die Anstalt im Zusammenhang mit der Überleitung der Arbeits- und Berufsausbildungsverhältnisse sind unzulässig.

(3) Ein Widerspruchsrecht der von Absatz 1 erfassten Beschäftigten gegen den Übergang der Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse ist ausgeschlossen.

(4) Für die von Absatz 1 erfassten Beschäftigten werden die Zeiten einer Beschäftigung beim Land Berlin und beim Land Brandenburg so angerechnet, als wenn sie bei der Anstalt geleistet worden wären.

Wechselt ein Beschäftigter der Anstalt im unmittelbaren Anschluss zurück in die Landesverwaltung werden die Zeiten einer Beschäftigung bei der Anstalt so angerechnet, als wenn sie beim Land Berlin oder beim Land Brandenburg geleistet worden wären.

(5) Stellenausschreibungen der Anstalt erfolgen bevorzugt verwaltungsintern in Berlin und Brandenburg. Eine Besetzung von Stellen mit Bewerbern, die nicht Dienstkräfte im unmittelbaren Landesdienst der Trägerländer sind, ist nur zulässig, wenn im unmittelbaren Landesdienst der Trägerländer kein geeignetes Personal vorhanden ist. Übergeleitete Beschäftigte der Anstalt, die im Zeitpunkt der Überleitung unbefristet beschäftigt waren, werden bei Stellenausschreibungen in den jeweils abgebenden Ländern wie Bewerber behandelt, die dem unmittelbaren Landesdienst der Trägerländer angehören.

(6) Der Übergang der Arbeitsverhältnisse nach Absatz 1 ist den betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unverzüglich nach In-Kraft-Treten des Staatsvertrages in schriftlicher Form mitzuteilen.

In die Mitteilungen ist ein Hinweis auf die Absätze 3 und 4 aufzunehmen.

(7) Das Gesetz zur Angleichung der Einkommensverhältnisse im öffentlichen Dienst Berlins (Einkommensangleichungsgesetz ­ EinkommAngG) vom 7. Juli 1994 (GVBl. S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Februar 2003 (GVBl. S. 68), in seiner jeweiligen Fassung findet nur auf die vom Land Berlin auf die Anstalt übergeleiteten Arbeitnehmer und Auszubildenden entsprechende Anwendung.

Artikel 17 (3) Es sind eine Gleichstellungsbeauftragte und eine Stellvertreterin nach dem Brandenburgischen Landesgleichstellungsgesetz zu bestellen.Zusatzversorgung der übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

V. Abschnitt(1) Zur Sicherung der Ansprüche auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der von Artikel 16 Abs. 1 erfassten Beschäftigten stellt die Anstalt sicher, dass die in § 19 Abs. 2 Buchstabe d der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder geforderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden oder erhalten bleiben.

Übergangsregelungen Artikel 20

Erster Vorstand Abweichend von Artikel 7 Abs. 1 wird der erste Vorstand von Berlin, sein Vertreter von Brandenburg bestellt. Beide amtieren längstens bis zum 31. Juli 2008.

(2) Die Beteiligung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder ist unverzüglich zu beantragen. Die Beschäftigten sind nach Maßgabe der Beteiligungsvereinbarung bei der VBL weiterzuversichern. Artikel 21

Einberufung des ersten Verwaltungsrates, Fortgeltung von Dienstvereinbarungen und Leistungsentgelten Artikel 18

Überleitung der Beamtinnen und Beamten, Stellenbesetzungen:

(1) Bis zur konstituierenden Sitzung des Verwaltungsrats werden seine Aufgaben von der für Statistik zuständigen obersten Landesbehörde Brandenburgs im Einvernehmen mit der für Statistik zuständigen obersten Landesbehörde Berlins wahrgenommen. Diese laden umgehend nach In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages zur konstituierenden Sitzung des Verwaltungsrats ein.

(1) Die bei In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages beim Statistischen Landesamt Berlin und im Statistikbereich des Landesbetriebes für Datenverarbeitung und Statistik Brandenburgs beschäftigten Beamtinnen und Beamten werden nach Maßgabe des Kapitels II Abschnitt III des Beamtenrechtsrahmengesetzes in den Dienst der Anstalt übernommen. Die Übernahme wird für jede Beamtin und jeden Beamten durch die Anstalt verfügt. Von den Vorschriften des § 23 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 sowie § 130 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes wird aus Anlass der Zusammenführung kein Gebrauch gemacht.

(2) Die bei In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages bestehenden Dienstvereinbarungen und sonstigen Vereinbarungen nach den Personalvertretungsgesetzen Berlins und Brandenburgs des Statistischen Landesamtes Berlin und des Landesbetriebes für Datenverarbeitung und Statistik Brandenburg gelten für den jeweiligen Standort der Anstalt bis zum InKraft-Treten der sie ersetzenden Dienstvereinbarungen oder sonstigen Vereinbarungen durch die Anstalt fort, wenn sie nicht durch Zeitablauf, Kündigung oder Aufhebungsvereinbarung außer Kraft treten, längstens jedoch bis zum Ende des zweiten Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages.

Nach diesem Termin gelten ausschließlich die Dienstvereinbarungen und sonstigen Vereinbarungen der Anstalt.

(2) Die Aufteilung der Versorgungslasten zwischen den Ländern und der Anstalt für die Beamtinnen und Beamten, die nach Absatz 1 in den Dienst der Anstalt übernommen werden, richtet sich nach § 107 b des Beamtenversorgungsgesetzes.

(3) Artikel 16 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung für die Beamtinnen und Beamten.

Artikel 19

Personalrat, Schwerbehindertenvertretung, Gleichstellungsbeauftragte

(3) Die bei In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages gültigen Leistungsentgelte des Statistischen Landesamtes Berlin und des Landesbetriebes für Datenverarbeitung und Statistik Brandenburgs gelten für den jeweiligen Standort bis zur Festsetzung der sie ersetzenden Leistungsentgelte durch die neue Anstalt fort.

(1) Der Personalrat ist nach den Vorschriften des Personalvertretungsgesetzes des Landes Brandenburg zu bilden.

(2) Für die zu wählende Schwerbehindertenvertretung ist das Verfahren nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuches anzuwenden.