Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Die umweltschützenden Belange werden in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB berücksichtigt. Bei dem vorliegenden Bebauungsplan handelt es sich nicht um ein Vorhaben im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), das aufgrund seiner Art, seiner Größe oder seines Standortes erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben kann. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder -vorprüfung ist auch nicht erforderlich, weil der Plangeltungsbereich nach Nr. 18.8 i. Verb. m. Nr. 18.7 der Anlage 1 zum UVPG als sonstiges Städtebauprojekt in sonstigen Gebieten einzustufen wäre und eine überbaubare Fläche von weniger als 20.000 m² ermöglicht werden soll.

Es wurde von den Überleitungsvorschriften des § 233 Abs. 1 i. V. mit § 244 Abs. 2 BauGB Gebrauch gemacht.

Bodenordnende Maßnahmen:

Für Planung und Durchführung bodenordnender Maßnahmen steht das besondere Rechtsinstrumentarium der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme zur Verfügung. Auf der Grundlage von § 169 Abs. 1 BauGB bedürfen Vorhaben, die Teilung eines Grundstücks und Rechtsvorgänge im Entwicklungsgebiet der Genehmigung nach den §§ 144 und 145 BauGB. Gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 3 BauGB steht dem Land Berlin bei Grundstücksveräußerungen ein Vorkaufsrecht zu.

Zur Realisierung der öffentlichen Parkanlage sowie zur Verbreiterung der Neustädtischen Kirchstraße auf durchgängig ca. 22 m im Abschnitt zwischen der Straße und Unter den Linden und der Dorotheenstraße wird der Bund eine Teilfläche des Flurstücks 60 von insgesamt ca. 3.500 m2 unentgeltlich dem Land Berlin übertragen.

Grundlage dafür ist eine am 12. Juli 1999 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Berlin abgeschlossene Vergleichsvereinbarung, in der die gegenseitige unentgeltliche Übereignung der nach den Festsetzungen der Bebauungsplanentwürfe im Bereich der Entwicklungsmaßnahme für öffentliche Zwecke benötigten Flächen festgeschrieben wurde. Das Abgeordnetenhaus von Berlin hat dieser Vereinbarung in seiner Sitzung am 08. September 1999 zugestimmt.

Aufstellungsbeschluss:

Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans wurde mit dem Aufstellungsbeschluss Nr. 254/94 durch das Bezirksamt Mitte von Berlin vom 6. Dezember 1994 eingeleitet. Der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan I-203 wurde im Amtsblatt von Berlin vom 6. Januar 1995 (Abl. Nr. 1, S. 23) bekannt gemacht.

Durch Senatsbeschluss vom 21. März 1995 wurde der überwiegende Teil des Entwicklungsgebietes "Hauptstadt Berlin - Parlaments- und Regierungsviertel" als ein Gebiet von außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung gemäß § 4c AGBauGB (jetzt § 9 AGBauGB) festgestellt. Da der Planbereich Teil dieses Gebietes ist, lag bzw. liegt die Zuständigkeit für die Durchführung des Bebauungsplanverfahrens bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung.

Frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

Die frühzeitige Bürgerbeteiligung zum Bebauungsplan I-203 fand vom 10. Februar bis 21. Februar 1997 statt. Während dieser Zeit hatten die Bürger Gelegenheit, sich über die allgemeinen städte-baulichen Ziele für das Plangebiet, die Regelungsinhalte des Bebauungsplanentwurfs und die Auswirkungen der Planung zu informieren. Von der Möglichkeit, sich über die Planungen für den Neustädtischen Kirchplatz zu informieren, wurde in relativ geringem Umfang Gebrauch gemacht.

In den vorliegenden schriftlichen Äußerungen wird insbesondere die geplante Festsetzung eines hohen Wohnanteils positiv bewertet. Der Anregung, Nutzungen mit abendlichem Besucherverkehr zu stärken, wird durch die allgemeine Zulässigkeit der sonstigen nicht störenden Gewerbebetriebe Rechnung getragen. Die der Versorgung des Gebietes dienenden Gaststätten und Läden sind ohnehin bereits allgemein zulässig.

Seitens der Kirchengemeinde Friedrichswerder wurde mitgeteilt, dass diese für das ehemalige Kirchengelände einen Rückübertragungsantrag gestellt hat. Eine Entscheidung stand zum damaligen Zeitpunkt noch aus.

Die Ergebnisse der frühzeitigen Bürgerbeteiligung hatten keine Auswirkungen auf das weitere Bebauungsplanverfahren.

Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB

Der Entwurf des Bebauungsplans I-203 wurde mit Schreiben vom 07. Mai 1997 den betroffenen Trägern öffentlicher Belange mit der Bitte um Stellungnahme zugesandt. Die Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen erfolgte im Juli 1997.

Die im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange geäußerten Anregungen, Bedenken und Hinweise betrafen insbesondere den Verlust der Parkplätze, die Schaffung von Ersatzstellplätzen und die Berücksichtigung ökologischer Standards entsprechend der Bodenversiegelungsausgleichs-Verordnung (naturnahe Gestaltung der nicht überbaubaren Grundstücksflächen, Minimierung der Flächenversiegelung, Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers). Weitere Bedenken und Hinweise wurden zur Festsetzung der Stellplätze bezogen auf die Geschossfläche, zur Festlegung der Anteile für Wohn- und Büronutzung und zu den Erfordernissen der Ver- und Entsorgungsträger und der Feuerwehr geäußert.

Durch die vorgebrachten Äußerungen ergaben sich folgende Änderungen des Bebauungsplans:

Unter der gesamten öffentlichen Parkanlage sollte eine eingeschossige Tiefgarage als Ersatz für die wegfallenden Parkplätze festgesetzt werden. In Verbindung mit dieser Festsetzung wurde eine Regelung zur Höhe der Erdüberdeckungsschicht über der Tiefgarage sowie zur Mindestanzahl von Bäumen, für die Erdanschluss zu gewährleisten ist, neu in den Bebauungsplan aufgenommen, um eine hochwertige Gestaltung der öffentlichen Parkanlage sicherzustellen.

Zusätzlich aufgenommen wurde außerdem eine textliche Festsetzung, die den Erhalt vorhandener Bäume, Sträucher und sonstigen Bepflanzungen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen regelt.

Eine weitere Änderung des Bebauungsplans betraf den Querschnitt der Neustädtischen Kirchstraße. Es ist eine Verbreiterung der Straßenverkehrsfläche vorgesehen, um eine einheitliche Straßenbreite der Neustädtischen Kirchstraße von Unter den Linden bis zur Dorotheenstraße zu gewährleisten. Dementsprechend wird die im Bebauungsplanentwurf festgesetzte Straßenbegrenzungslinie an der Neustädtischen Kirchstraße um 3,0 m nach Westen verschoben. Die Fläche für die öffentliche Parkanlage verringert sich dadurch um 144 m2 und beträgt nunmehr ca. 3.400 m.

Die vorgebrachten Bedenken hinsichtlich der Beschränkung der Stellplatzanzahl bezogen auf die Geschossfläche und die Nutzungsfestsetzungen zur Wohn-/Büronutzung haben keine Änderung des Bebauungsplans nach sich gezogen, da mit diesen Regelungen wesentliche verkehrspolitische und städtebauliche Zielsetzungen gesichert werden sollten. Auf Grund der Äußerungen der Versorgungsträger wurden ebenfalls keine Änderungen des Bebauungsplanentwurfs erforderlich.

Das Landesdenkmalamt hat mitgeteilt, dass es aus denkmalpflegerischer Sicht keine Einwände bzw. Ergänzungen zu dem Bebauungsplanentwurf gibt.

Die Bewag, Allgemeine Verwaltung Bau- und Grundstücksplanung, wies in einer schriftlichen Stellungnahme nochmals darauf hin, dass die im Plangebiet vorhandenen Kabelanlagen zu berücksichtigen seien. Diese befinden sich jedoch ausschließlich im öffentlichen Straßenland, so dass eine Festsetzung von Leitungsrechten nicht erforderlich wurde. Seitens der Bewag, Fernwärme, wurde schriftlich mitgeteilt, dass in der Begründung ein Punkt zur „Technischen Infrastruktur" ergänzt werden sollte, und die durch eine Verlegung der Fernwärmeleitung entstehenden Kosten in die Begründung aufzunehmen sind.

Die Anregung wurde berücksichtigt. Die Begründung enthält nunmehr ein Kapitel zur technischen Infrastruktur (1.3.4, S. 5), in dem auf die Problematik der das Plangebiet querenden Fernwärmetrasse eingegangen wird. Die Festsetzung eines Leitungsrechtes war angesichts der auf dieser Fläche geplanten Bebauung zunächst nicht sinnvoll. Die Trasse sollte im Zuge der vorgesehenen Straßenbaumaßnahmen im Rahmen der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme in das öffentliche Straßenland verlegt werden. Dieses Planungsziel ist nach erneuter Beteiligung der Träger öffentlicher Belange korrigiert worden (vgl. 4.5).

Der Gemeindekirchenrat der Evangelischen Kirchengemeinde Friedrichswerder (GKR) teilte mit, dass keine grundsätzlichen Einwände gegen die vorgesehene Umnutzung des Geländes der früheren Dorotheenstädtischen Kirche in eine öffentliche Grünfläche bestehen. Auf Grund der kulturgeschichtlichen und städtebaulichen Bedeutung der Dorotheenstädtischen Kirche sollten jedoch die unter Punkt 1.3.5 (jetzt 1.3.6) der Begründung enthaltenen Ausführungen zum Denkmalschutz umfassend berücksichtigt werden. Ggf. erhaltenswerte Überreste der Dorotheenstädtischen Kirche sollten in die geplante Grünfläche integriert oder zumindest durch aussagefähige Hinweistafeln der historische Bezug herausgestellt werden. Der Hinweis wird in Abstimmung mit dem zuständigen Landesdenkmalamt bei der Umsetzung der planerischen Festsetzungen entsprechende Berücksichtigung finden.

Die Oberfinanzdirektion Berlin regte an, das Bebauungsplanverfahren solange zurückzustellen, bis die laufenden Grundstücksverhandlungen zwischen dem Land Berlin und dem Bund abgeschlossen sind.