Arbeitsamt

§ 36a Abs. 1 Berliner Wassergesetz). Dachbegrünung

Die Festsetzung zur Dachbegrünung erfolgt zur Minimierung der durch eine bauliche Verdichtung verursachten Eingriffe in vorhandene Vegetationsbestände und in das Rückhaltevermögen von Niederschlägen. Die Wirksamkeit der textlichen Festsetzung ist an die Festsetzung von Flachdächern gebunden. Ein Neigungswinkel von unter 15°, der eine Begrünung der Dachflächen ermöglicht, wird durch textliche Festsetzung gesichert. Die Dächer sind extensiv zu begrünen. Dies gilt nicht für technische Einrichtungen und Beleuchtungsflächen (textliche Festsetzung Nr. 14). Bepflanzungen

Auf den Flächen für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung ­ Öffentliche Verwaltungseinrichtungen - und ­ Öffentliche Verwaltungseinrichtungen und Anlagen für soziale und kulturelle Zwecke - ist pro 350 m² Grundstücksfläche (textliche Festsetzung Nr. 13), auf der Fläche für Gemeinbedarf, Zweckbestimmung ­ Sporthalle - pro 650 m² (textliche Festsetzung Nr. 12), im Kerngebiet MK1 und in den Gewerbegebieten GE1 bis GE 6 pro 400 m² (textliche Festsetzung Nr. 11) und im Kerngebiet MK2 pro 500 m² Grundstücksfläche mindestens ein Laubbaum zu pflanzen und zu erhalten (textliche Festsetzung Nr. 10). Bei Neupflanzungen muss der Stammumfang der Bäume mindestens 16 ­ 18 cm betragen.

Auch wenn in der Regel auf die Festsetzung einer Mindestqualität für Baumneupflanzungen bisher verzichtet wurde, soll durch diese Festsetzung im Vergleich zur Mindestqualität der nach Baumschutzverordnung Berlin zu pflanzenden Ersatzbäume hierdurch eine höhere Wirkung der neu angepflanzten Bäume für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild erreicht werden (siehe auch III.3.4 Bewertung des Eingriffs in den Baumbestand). Bei der Ermittlung der Zahl der zu pflanzenden Bäume sind die vorhandenen Bäume und die nach der textlichen Festsetzung Nr. 8 zu pflanzenden Laubbäume einzurechnen. Durch die Anrechenbarkeit der vorhandenen Bäume soll ein Anreiz für den Erhalt des Baumbestandes gegeben werden.

Die abweichenden Grundstücksflächenangaben für die einzelnen Baugebiete beruhen auf der unterschiedlich festgesetzten GRZ. Bezogen auf den später nicht überbauten Flächenanteil ist der Anteil der zu pflanzenden Bäume aber in allen Gewerbegebieten gleich, da ein Baum je 200 m² nicht überbaubarer Grundstücksfläche zu pflanzen ist.

Stellplatzanlagen sind zu begrünen. Je vier Stellplätze ist ein Laubbaum zu pflanzen (textliche Festsetzung Nr.8). Bepflanzungen unterirdischer baulicher Anlagen

Durch textliche Festsetzung soll außerdem bestimmt werden, dass unterirdischer Anlagen in allen Baugebieten zu bepflanzen sind. Die Erdschicht muss über den unterirdischen Anlagen mindestens 0,6 m betragen (textliche Festsetzung Nr. 9). Für Wege, Zufahrten, Stellplätze und untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO gilt diese Verpflichtung nicht.

Diese Maßnahmen wirken positiv sowohl auf die biotischen Komponenten des Naturhaushaltes als auch auf das Landschaftsbild. Die Substratdicke ermöglicht auch das Anpflanzen von kleinkronigen Bäumen. Die Festsetzung wird aus stadtgestalterischen und ästhetischen Gründen getroffen. Unbegrünte Tiefgaragendächer entsprechen nicht den Ansprüchen an die Gestaltung, die für diesen hochwertig zu entwickelnden Standort bestehen. Sie tragen zum hohen ökologischen Standard des gesamten Entwick25

lungsgebietes bei und sind in der Verbindung mit den vermittelten Baurechten daher auch im Hinblick auf die erhöhten Aufwendungen der betroffenen Bauherren vertretbar.

Verwendung von wasser- und luftdurchlässigen Befestigungen

Die Verwendung von wasser- und luftdurchlässigen Befestigungen soll sicherstellen, dass ein möglichst hoher Anteil des Niederschlages vor Ort versickern kann und damit dem Grundwasser zugeführt wird (textliche Festsetzung Nr. 7). Auch Wasser- und Luftdurchlässigkeit wesentlich mindernde Befestigungen, wie Betonunterbau, Fugenverguss, Asphaltierungen und Betonierungen sind unzulässig.

Pflanzliste

Die Pflanzliste ist nicht Gegenstand der Festsetzungen dieses Bebauungsplanes, sie wird jedoch für alle Anpflanzungen innerhalb des Bebauungsplangebietes empfohlen. Sie ist auf die örtlichen Standortbedingungen und Gestaltungsanforderungen des Plangebietes abgestimmt.

Die Pflanzliste nennt Gehölze, Gräser und Kräuter, die grundsätzlich für das Plangebiet gut geeignet ist. Maßgeblich für die Eignung ist die Angepasstheit bzw. die Fähigkeit zur Anpassung der Pflanzen an den Standort und seine spezifischen Bedingungen (standorttypische/ standortgerechte Pflanzen).

Die Pflanzliste beschränkt sich auf stark generalisierende Angaben. Es soll Spezifizierungen innerhalb des Plangebietes ausreichend Entscheidungsspielraum geben und auch der Objektplanung noch genügend gestalterische Freiheit verbleiben.

Die festgesetzten Bepflanzungen wirken kompensierend auf die Auswirkungen der Bebauung, sowohl auf die biotischen Komponenten des Naturhaushaltes als auch auf das Landschaftsbild. Durch Schattenspende und Staubbindung sowie durch Luftabkühlung aus der Verdunstung des in unterirdischen und oberirdischen Organen gespeicherten Wassers werden besonders Eingriffe in den Klima- und Wasserhaushalt ausgeglichen.

Für den öffentlichen Raum werden keine Baumpflanzungen im Bebauungsplan festgesetzt.

Die gestalterischen und ökologischen Maßnahmen werden hier außerhalb des Bebauungsplanverfahrens gesichert, um die Gemeinde nicht unnötig selbst zu binden.

II.2.14 Immissionsschutz

Für den gesamten Entwicklungsbereich ist ein Gutachten zur Berechnung der künftigen Umweltbelastungen durch den Verkehr (Lärm- und Luftschadstoffbelastung) in Auftrag gegeben worden, dessen Ergebnisse seit 1997 vorliegen. Auf der Grundlage des prognostizierten Verkehrsaufkommen hat die Berechnung der durch Straßen und Schienenwege verursachten Immissionen im Entwicklungsbereich für die an die Rudower Chaussee angrenzenden Bereiche ergeben, dass die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV überschritten, während die Konzentrationswerte für Luftverunreinigungen der 23. BImSchV in Bezug auf Stickstoffdioxid, Benzol und Ruß nicht erreicht werden. Durch Einsatz eines Rasengleises können die Immissionen durch die geplante Straßenbahn vermindert werden.

Aus städtebaulichen Gründen wurden aktive Schallschutzmaßnahmen an dem städtischen Boulevard nicht in Betracht gezogen. Bei Berücksichtigung der DIN 18005 als Rahmenbedingung/ Bewertungsgrundlage - Schallschutz im Städtebau - aber auch der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) sind für die geplanten Kerngebiete passiver Schallschutzmaßnahmen vorzusehen, da für diese Baugebiete die Immissionsrichtwerte überschritten werden.

Aufgrund § 3 Abs. 3 und § 84 Abs. 7 der Bauordnung für Berlin in der Fassung vom29. September 2005 (GVBl. S.495), sind die technischen Regeln zum Schallschutz (DIN 4109 Schallschutz im Hochbau; Anforderungen und Nachweise; Ausführungsbeispiele und Rechenverfahren) als Technische Baubestimmungen eingeführt worden (siehe auch ABl. Nr. 55 vom 13. November 1997, S. 4073 ff). Damit werden diese Regelungen Bestandteil des Baugenehmigungsverfahrens, eine Festsetzung im Bebauungsplan ist nicht erforderlich.

II.2.15 Straßenverkehrsflächen

Durch die Festsetzung von öffentlichen Straßenverkehrsflächen soll die Erschließung der Baugebiete im Plangebiet gesichert werden.

Die öffentliche Erschließung des Bebauungsplangebietes erfolgt zurzeit über die Rudower Chaussee, den Groß-Berliner Damm und den bereits fertig gestellten Abschnitt der Merlitzstraße. Die künftige Wagner-Regeny-Straße und die Hans-Schmidt-Straße sind Privatstraßen, die unzureichend ausgebaut sind. Im nördlichen Teil der künftigen WagnerRegeny-Straße ist keine Straßenfläche vorhanden. Für die Hans-Schmidt-Straße sind bereits Straßenschilder aufgestellt worden.

Damit das Bezirksverwaltungszentrum, das Arbeitsamt Süd und auch neue zukünftige Nutzer an ein öffentliches Straßennetz angeschlossen werden und die Möglichkeit haben eigenständige Adressen zu bilden, sollen im Bebauungsplan XV-55ba Abschnitte von zwei geplanten Straßen als öffentliche Straßenverkehrsfläche festgesetzt werden (1,2 ha). Die Hans-Schmidt-Straße und die künftige Pfarrer-Goosmann-Straße.

Die Aufteilung der Straßenverkehrsflächen ist nicht Gegenstand der Festsetzungen des Bebauungsplanes, um die Gemeinde nicht unnötig zu binden (textliche Festsetzung Nr. 23).

Das symmetrische 20 m-Profil der künftig ausgebauten Hans-Schmidt-Straße setzt sich aus je 3,00 m Gehweg, 2,25 m Versickerungsstreifen, 2,00 m Parkstreifen und insgesamt 5,50 m Fahrbahn zusammen.

Das symmetrische 20 m-Profil der künftigen Pfarrer-Goosmann-Straße setzt sich aus je 2,50

m Gehweg, 2,25 m Versickerungsstreifen, 2,00 m Parkstreifen und insgesamt 6,50 m Fahrbahn zusammen. Die Fahrbahnen sollen hier mit je 3,25 m ausgebaut werden, da in dieser Straße die Führung einer Buslinie möglicherweise geplant ist. Die Fahrbahnbreite von 6,50 m ermöglicht den Begegnungsfall Bus/Bus.

Die rechnerisch prognostizierte Querschnittsbelastung liegt für alle Straßenabschnitte bei weniger als 2000 Kfz pro Tag, deshalb ist das auf den Straßenverkehrsflächen anfallende Niederschlagswasser innerhalb des Straßenraumes zu versickern.

III. Auswirkungen des Bebauungsplanes III.1 Allgemeines

Der gesamte Bereich des Bebauungsplanes XV-55ba ist Teil des Geltungsbereichs der Entwicklungsmaßnahme Berlin-Johannisthal/Adlershof, die dem Entwicklungsträger nach § 167 BauGB übertragen worden ist. Der Träger hat die Maßnahme vorzubereiten und durchzuführen. Das betrifft unter anderem Grunderwerb, Freimachung, Ordnungsmaßnahmen, Herstellung der Baureife, Anlagen der technischen Infrastruktur usw. Dies geschieht in Zusammenarbeit mit den zuständigen Abteilungen der Verwaltungen.