Börse

§ 26

Geltung der Landeshaushaltsordnung

Die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung finden bis auf die §§ 88 bis 90, 94 Abs. 1 und 2 und §§ 95 bis 99 keine Anwendung.

§ 27

Anwendung des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) Vorstand und Aufsichtsrat beschließen einen Corporate Governance Kodex, der sich an den Bestimmungen der Berliner Fassung des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) über eine gute Unternehmensführung in der jeweils geltenden Fassung orientiert. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gehen vor. Der Bericht über die Anwendung des Corporate Governance Kodex erfolgt jährlich. Der Bericht wird veröffentlicht.

§ 28

Übergangsregelungen:

(1) Die Organe der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Anstalten und ihre Amtszeiten bleiben unverändert, soweit sich nicht nachfolgend etwas anderes ergibt.

(2) Die Gewährträgerversammlungen der Anstalten sind innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß § 14 neu zu bestellen.

(3) Innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes entscheidet der Aufsichtsrat über das Fortbestehen des Beirats gemäß § 13.

§ 29

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft; gleichzeitig treten folgende Gesetze außer Kraft:

1. Berliner Betriebegesetz vom 9. Juli 1993 (GVBl. S. 319), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 23. September 2005 (GVBl. S. 475),

2. Gesetz zur Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe vom 17. Mai 1999 (GVBl. S. 183), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 2003 (GVBl. S. 591).

A. Begründung

a) Allgemein:

Mit Inkrafttreten des Berliner Betriebegesetzes (BerlBG) am 01.01.1994 wurden die damaligen vier Eigenbetriebe von Berlin (BEHALA, BSR, BVG, BWB) Anstalten des öffentlichen Rechts. Aus den Eigenbetrieben sind selbstständig wirtschaftende juristische Personen des öffentlichen Rechts geworden, die zum einen flexibler auf Erfordernisse sich immer schneller wandelnder Märkte eingehen können und zum anderen ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach wie vor ein sehr hohes Niveau an sozialer Sicherheit bieten. Die Anstalten nach dem BerlBG sind in der Lage, ihren öffentlichen Aufgaben unter Beachtung der Bedürfnisse der Bevölkerung und der berechtigten Belange der Beschäftigten in einer für das Land Berlin effektiven Weise nachzukommen.

Es hat jedoch in den letzten Jahren Entwicklungen ­ sowohl auf der tatsächlichen wie auch auf der normativen Ebene ­ gegeben, die eine Novellierung des BerlBG notwendig gemacht haben.

Im Jahre 1999 sind die Berliner Wasserbetriebe (BWB) unter Wahrung der öffentlich-rechtlichen Anstaltsform teilprivatisiert worden. Hierzu ist seinerzeit ein besonderes Gesetz zur Teilprivatisierung der BWB verabschiedet worden.

Aus Gründen einer verbesserten Übersichtlichkeit werden dessen Bestimmungen und die Regelungen eines novellierten BerlBG im neuen Berliner Betriebe-Gesetz (BerlBG) zusammengefasst.

Die Berliner Hafen- und Lagerhausbetriebe (BEHALA) wurden im August 2003 in eine GmbH umgewandelt.

Für das Tarifrecht wird eine einheitliche Rechtsgrundlage für BSR und BWB geschaffen.

Im neuen Gesetz sind Entwicklungen aus dem allgemeinen Gesellschaftsrecht berücksichtigt. Die Kontrollrechte und ­pflichten von Aufsichtsräten sollen noch stärker akzentuiert werden. Gleichzeitig muss auch die Zusammenarbeit zwischen Aufsichtsräten und Vorständen eines Unternehmens ausgebaut werden. Die von der Bundesregierung eingesetzte Kommission "Deutscher Corporate Governance Kodex (DCGK)" hat 2002 einen Kodex zur Leitung und Überwachung deutscher börsennotierter Unternehmen vorgelegt, der international anerkannte Standards guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung enthält.