Aktiengesellschaft

3 für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung Brandenburg bestimmte Mitglied statt.

(7) Die Gewährträgerversammlung entscheidet einstimmig.

(8) Die Gewährträgerversammlung überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes und beschließt über die Bestellung, Anstellung und Kündigung der Mitglieder des Vorstandes, den Wirtschaftsplan, die Feststellung des Jahresabschlusses, sowie die Entlastung des Vorstandes. Insbesondere beschließt die Gewährträgerversammlung mit Zustimmung des für das Versicherungswesen zuständigen Mitgliedes des Senats von Berlin und des für Finanzen zuständigen Mitgliedes der Landesregierung Brandenburg über den Erlass einer Satzung, Satzungsänderungen, einen Rechtsformwechsel, Bestandsübertragungen oder Veränderungen des Geschäftsbetriebes einschließlich dessen Einstellung.

§ 4:

Wirtschaftsführung, Jahresabschluss, Entlastung:

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Der Vorstand hat jeweils für das folgende Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen und ihn der Gewährträgerversammlung zur Feststellung vorzulegen.

(3) Nach Schluss des Geschäftsjahres hat der Vorstand die Jahresbilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresabschluss) und den Lagebericht aufzustellen.

(4) Der Jahresabschluss ist unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichtes durch einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen, der von der Gewährträgerversammlung jeweils für ein Jahr bestellt wird. Den Prüfauftrag erteilt der Vorstand im Namen der Gewährträgerversammlung.

(5) Der Beschluss der Gewährträgerversammlung über die Entlastung des Vorstandes ist zusammen mit dem festgestellten Jahresabschluss, dem Lagebericht und dem Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses der Staatsaufsicht einzureichen. Anschließend sind der Jahresabschluss und der Lagebericht zu veröffentlichen.

- 4 § 5

Staatsaufsicht

Die Staatsaufsicht wird in zweijährigem Wechsel von dem für das Versicherungswesen zuständigen Mitglied des Senats von Berlin und dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung Brandenburg im gegenseitigen Benehmen ausgeübt. Ab In-Kraft-Treten des Staatsvertrages wird die Staatsaufsicht durch das für das Versicherungswesen zuständige Mitglied des Senats von Berlin ausgeübt. Für den ersten Wechselzeitpunkt der Staatsaufsicht auf das für Finanzen zuständige Mitglied der Landesregierung Brandenburg gilt die Regelung des § 3 Abs. 6 Satz 5 entsprechend.

§ 6:

Möglichkeit der Umwandlung:

(1) Die Umwandlung in eine Aktiengesellschaft ist zulässig.

(2) Über die Umwandlung beschließt die Gewährträgerversammlung der Anstalt.

(3) Die Satzung der Aktiengesellschaft ist durch Beschluss der Gewährträgerversammlung festzustellen.

(4) Die Gewährträgerversammlung bestellt den ersten Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft.

(5) Die Länder Berlin und Brandenburg verzichten auf die Erstellung eines Umwandlungsberichtes nebst Vermögensaufstellung im Sinne von § 192 des Umwandlungsgesetzes.

(6) Als Gründer der Aktiengesellschaft gelten die Länder Berlin und Brandenburg.

(7) Die Länder Berlin und Brandenburg übernehmen das Grundkapital der Aktiengesellschaft, das in Stückaktien eingeteilt ist. Die Länder erhalten Aktien entsprechend folgender Verteilungsquote: Land Berlin: 68,69 v. H. Land Brandenburg: 31,31 v. H.

Sofern die Länder Berlin und Brandenburg aus ihrer Haftung gemäß § 1 Abs. 3 dieses Vertrages zwischenzeitlich in Anspruch genommen worden sind, ist das Aufteilungsverhältnis unter Berücksichtigung der Höhe der Leistungen der beiden Länder anzupassen.

- 5 § 7

Auflösung der Anstalt

Die Anstalt wird aufgelöst, wenn alle Verbindlichkeiten der Anstalt erfüllt sind. Die Gewährträgerversammlung stellt nach vorheriger Zustimmung des für das Versicherungswesen zuständigen Mitgliedes des Senats von Berlin und des für Finanzen zuständigen Mitgliedes der Landesregierung Brandenburg fest, ob alle Verbindlichkeiten erfüllt sind. Mit der Feststellung ist die Anstalt aufgelöst. Das Reinvermögen wird in entsprechender Anwendung von § 6 Abs. 7 dieses Vertrages auf die Länder Berlin und Brandenburg verteilt.

§ 8:

Haftung der Länder für Altverbindlichkeiten der Feuersozietät Berlin Brandenburg und der Öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg nach Umwandlung:

(1) Die Länder Berlin und Brandenburg haften nach Quoten, das Land Berlin in einer Höhe von 68,69 v. H. und das Land Brandenburg in einer Höhe von 31,31 v. H., für die Erfüllung der vor Eintragung der aus einer Umwandlung hervorgehenden Aktiengesellschaft in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten der Feuersozietät Berlin Brandenburg sowie das Land Berlin in einer Höhe von 26,9 v. H. und das Land Brandenburg in einer Höhe von 73,1 v. H. für die Erfüllung der vor dem 5. März 2004 (Eintragung der durch die Umwandlung entstandenen Aktiengesellschaft in das Handelsregister) begründeten Verbindlichkeiten der Öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg Anstalt des Öffentlichen Rechts, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach Eintragung in das Handelsregister fällig und daraus Ansprüche gegen die Länder Berlin und Brandenburg in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlichrechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsaktes. Die für die Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden. Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit die Länder Berlin und Brandenburg den Anspruch schriftlich anerkannt haben.

(2) Die Gläubiger der Aktiengesellschaften können die Länder Berlin und Brandenburg nur in Anspruch nehmen, soweit nicht Befriedigung aus dem Vermögen der jeweiligen Aktiengesellschaft zu erlangen ist.