Hochschulzulassungsrecht

Mit dieser Vorlage unterrichtet der Senat gemäß Artikel 50 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung von Berlin das Abgeordnetenhaus über die beabsichtigte Unterzeichnung des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen.

II. Der Abschluss eines neuen Staatsvertrages ist im Hinblick auf das Siebte Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 28. August 2004 erforderlich. Mit diesem Staatsvertrag kommen die Länder ihrer Verpflichtung nach, ihr Hochschulzulassungsrecht zu einem übereinstimmenden Zeitpunkt entsprechend den §§ 29 ­ 35 HRG zu regeln. Neu sind im Entwurf des Staatsvertrages im Wesentlichen folgende Punkte:

- Die Weiterentwicklung der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) zu einer Serviceeinrichtung mit verändertem Aufgabenspektrum und anderer Rechtsform (Art. 1 Abs. 4). Die Zentralstelle soll - wie bisher - für die Länder die verfassungsrechtlich gebotenen Aufgaben im zentralen Vergabeverfahren durchführen, das heißt bei der Studienplatzvergabe in Fächern mit überörtlichem Numerus Clausus. Daneben enthält Art. 1 Abs. 4 die Ermächtigung, dass die Zentralstelle weitere sonstige hochschulorientierte Dienstleistungsaufgaben für einzelne Hochschulen auf deren Antrag gegen vollständige Erstattung der entstehenden Kosten übernehmen kann.

- Die Eröffnung ländereigener Kapazitätsfestsetzungsverfahren bei der Studienplatzvergabe durch die Streichung von Art. 7 Abs. 6. Für die Zulassung in Fächern mit örtlichem Numerus Clausus steht es danach den Ländern frei, eigene Verfahren der Kapazitätsfestsetzung im Wege der Landesgesetzgebung einzuführen.

- Die Stärkung des Rechts der Selbstauswahl Hochschulen bei der Studienplatzvergabe durch die Erhöhung der Quote für das Hochschulauswahlverfahren von bisher 24 % auf 60 % sowie die Eröffnung zusätzlicher Auswahlkriterien neben Qualifikation und Wartezeit (Art. 9,11,12,13 sowie Streichung von Art.14 alt und Art. 1 Abs. 1 Nr. 3 alt und aller darauf bezogenen Regelungen).

- Zur zügigen Umsetzung dieser Ziele wurde die fünfjährige Mindestlaufzeit des Staatsvertrages aufgehoben und die Kündigungsfrist von bisher zwei auf ein Jahr verkürzt (Art. 19 Abs. 2).

Die Kultusministerkonferenz hat dem Entwurf des Staatsvertrages in ihrer Sitzung am 15. Dezember 2005 zugestimmt. Die Finanzministerkonferenz hat dem Entwurf des Staatsvertrages in ihrer Sitzung am 23. Februar 2006 mit der Maßgabe zugestimmt, dass in Artikel 1 Abs. 2 und 3 folgende Änderungen aufgenommen werden:

a) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils vor den Wörtern „Erstattung der entstehenden Kosten" das Wort „vollständige" eingefügt.

b) In Absatz 3 wird vor dem Wort „Leistungen" das Wort „zusätzliche" gestrichen.