Erfüllung der Aufgaben der Zentralstelle

Zu Artikel 5: (Der Beirat)

Durch den Beirat wirken die Hochschulen an der Erfüllung der Aufgaben der Zentralstelle mit und bringen ihre Sachkunde und ihre Interessen ein. Sie haben damit die Möglichkeit, auf die Auswirkungen von Regelungen frühzeitig hinzuweisen.

Zu Artikel 6: (Leitung der Zentralstelle)

Die Direktorin oder der Direktor führt die Geschäfte der Zentralstelle, vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich und ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Bediensteten.

Zu Artikel 7: (Kapazitätsermittlung und Festsetzung von Zulassungszahlen) Absatz 1 definiert den Begriff der Zulassungszahl und stellt auf die jährliche Aufnahmekapazität als Grundlage der Festsetzung von Zulassungszahlen ab, um den Festsetzungszeitraum überschaubar zu halten und Anpassungen an Änderungen des Haushalts und sonstiger kapazitätsbestimmender Gegebenheiten zu ermöglichen.

Nach Absatz 2 Satz 1 gilt der Grundsatz der erschöpfenden Kapazitätsnutzung für alle Studiengänge mit Zulassungszahlen. Ausnahmen sind bei der Erprobung neuer Studiengänge und -methoden, bei der Neuordnung von Studiengängen und Fachbereichen und beim Aus- oder Aufbau von Hochschulen möglich.

In Absatz 3 werden die Maßstäbe für die Ermittlung und Festsetzung von Zulassungszahlen gesetzlich geregelt. Er beschreibt ferner das dem Verfahren zur Ermittlung und Festsetzung von Zulassungszahlen zugrunde liegende Bilanzierungsprinzip, nach dem Lehrangebot und Ausbildungsaufwand gegenüberzustellen sind. Während dem Lehrangebot die Stellen für das hauptberuflich tätige wissenschaftliche Personal, soweit ihm Lehraufgaben übertragen sind, die Lehraufträge und die dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen zugrunde liegen, wird der Ausbildungsaufwand durch studiengangspezifische Normwerte bestimmt. Diese Normwerte, die den Aufwand umschreiben, der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer oder eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, haben die Funktion, eine gleichmäßige Belastung und erschöpfende Auslastung der Hochschulen sicherzustellen. Darüber hinaus sollen sie aber auch gewährleisten, dass die Aufgaben der Hochschulen in Forschung, Lehre und Studium und in der Krankenversorgung ohne einseitige Einengung nach bloßer Nutzungsbetrachtung ordnungsgemäß wahrgenommen werden können. Denn diese Normwerte bieten einen Rahmen, innerhalb dessen die Hochschulen Lehre und Studium frei gestalten können. Diese Gestaltungsfreiheit der Hochschulen fließt in die Studien- und Prüfungsordnungen mit ein.

Nach Absatz 5 bleiben bei der Feststellung der Aufnahmekapazität nach Absatz 3 Maßnahmen unberücksichtigt, die zum Ausgleich zusätzlicher Belastungen auf Grund der bisherigen Entwicklung der Studienanfängerzahl und der Zahl der Studierenden getroffen worden sind.

Zu Artikel 8: (Einbeziehung von Studiengängen)

Durch die zentrale Studienplatzvergabe soll erreicht werden

- mit einem Verteilungsverfahren: die Zulassung aller Bewerberinnen und Bewerber mit ihrem Hauptantrag und eine gleichmäßige Belastung der Hochschulen,

- im Übrigen: die Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien und die erschöpfende Ausnutzung der vorhandenen Studienmöglichkeiten.

Die Festlegung des Verteilungsverfahrens ist auf höchstens zwei aufeinander folgende Vergabeverfahren begrenzt, damit auf diese Weise das mit der Studienplatzgarantie verbundene Risiko überschaubar bleibt.

Zu Artikel 9: (Verfahrensarten) Artikel 9 regelt die Voraussetzungen für die Anwendung der beiden Verfahrensarten, deren Ablauf in den Artikeln 10 bis 13 beschrieben ist, und zwar:

- das Verteilungsverfahren (Artikel 10) und

- das Auswahlverfahren (Artikel 13).

Zu Artikel 10: (Verteilungsverfahren) Absatz 1 bestimmt die Kriterien für die Verteilung der Bewerberinnen und Bewerber auf die Studienorte: Hauptkriterium ist die Ortspräferenz; nachrangig können bis zu 25 % der Studienplätze nach Leistung vergeben worden; im Übrigen sind die für die Ortswahl maßgebenden sozialen Gründe maßgeblich.

Absatz 2 legt eine - in der Höhe offene - Ausländerquote im Verteilungsverfahren fest. In dieser Quote werden diejenigen ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen berücksichtigt, die weder Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union sind noch über eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung verfügen.

Zu Artikel 11: (Auswahlverfahren) Absatz 1 enthält allgemeine Bestimmungen für das Auswahlverfahren. Satz 2 konkretisiert § 32 Abs. 1 Satz 2 HRG und begrenzt aus Gründen der Verfahrensökonomie die Zahl der Ortswünsche, die im Zulassungsantrag angegeben werden dürfen, auf sechs.

Satz 4 legt für die von der Zentralstelle zu vergebenden Quoten die Verteilungskriterien fest: nach dem Hauptkriterium der Ortspräferenz folgt in der Abiturbestenquote (§ 13 Abs. 1 Nr. 1) als erstes Hilfskriterium der Grad der Qualifikation; in den Vorabquoten und der Wartezeitquote (§ 13 Abs. 1 Nr. 2) finden dagegen als erstes Hilfskriterium die für die Ortswahl maßgebenden sozialen Gründe Anwendung. Kann im Einzelfall keine Verteilung an einen der gewünschten Studienorte erfolgen, kann keine Zulassung erfolgen und es rückt die nächste Bewerberin oder der nächste Bewerber, die oder der an einen genannten Studienort verteilt werden kann, auf der Auswahlrangliste nach.

Die Regelung in Absatz 2 stellt im Einklang mit § 34 HRG sicher, dass aus der Erfüllung der dort genannten Pflichten keine Nachteile bei der Studienplatzvergabe entstehen. Wer z. B. während der Ableistung eines der genannten Dienste eine Zulassung erhält, hat einen Anspruch darauf, nach Abschluss des Dienstes erneut ausgewählt zu werden.

Absatz 3 schränkt das Seniorenstudium ein. Wer bereits das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird an Auswahlverfahren nur noch beteiligt, wenn im Einzelfall schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe für das beabsichtigte Studium sprechen. Dieser Ausnahmetatbestand ist eng auszulegen. Der Grund für diese Regelung liegt in der Erwägung, dass generell das Interesse Jüngerer, die sich durch das Studium eine berufliche Lebensgrundlage schaffen wollen, dem Interesse Älterer, die voraussichtlich ihr Studium nicht mehr zur Grundlage einer beruflichen Tätigkeit machen werden, vorgeht, zumal älteren Bewerberinnen und Bewerbern die Aufnahme eines Studiums in einem Studiengang ohne Zulassungsbeschränkungen, die Wahrnehmung besonderer Angebote für das Seniorenstudium und die Einschreibung als Gasthörerin oder Gasthörer offen steht. Absatz 4 regelt die Vergabe von Teilstudienplätzen, d.h. von Studienplätzen, bei denen die Zulassung auf den ersten Teil des Studiengangs beschränkt ist, weil ein Weiterstudium an einer deutschen Hochschule nicht gewährleistet ist. Absatz 4 sieht vor, dass Teilstudienplätze sowohl nach den allgemeinen Kriterien als auch durch das Los vergeben werden können.

Zu Artikel 12: (Vorabquoten) Absatz 1 Satz 1 zählt die Vorabquoten auf und begrenzt den für sie insgesamt vorzusehenden Studienplatzanteil. Die Bildung der Quote für in der beruflichen Bildung Qualifizierte (Absatz 1 Satz 1 Nr. 6) ist fakultativ und hängt von der Entwicklung des Anteils dieser Bewerberinnen und Bewerber an der Bewerbergesamtzahl ab. Die Höhe der einzelnen Quoten wird durch Rechtsverordnung festgelegt.

Absatz 2 regelt Einzelheiten der Quotenbildung. Nach Satz 1 können die Vorabquoten je Studienort oder für die Gesamtzahl aller Studienplätze gebildet werden, um orts- und fachspezifischen Besonderheiten gerecht werden zu können. Satz 2 ermöglicht es, im Interesse der Chancengleichheit aller Bewerbergruppen, den Studienplatzanteil der Quoten für Bewerberinnen und Bewerber mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung, für Bewerberinnen und Bewerber für ein Zweitstudium und für in der beruflichen Bildung Qualifizierte auf den Anteil dieser Bewerbergruppen an der Bewerbergesamtzahl zu begrenzen. Satz 3 und 4 regeln, in welcher Quote jeweils in einer Quote nicht besetzte Studienplätze vergeben werden.

Absatz 3 Satz 1 regelt die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung in der Härtefallquote. Ein Fall außergewöhnlicher Härte liegt vor, wenn die Bewerberin oder der Bewerber durch eine Ablehnung im Vergleich zu den übrigen Abzuweisenden unverhältnismäßig hart getroffen wird. Hierbei können Gründe, die in den Lebensumständen Dritter liegen und nicht auf die persönliche Situation der Bewerberin oder des Bewerbers zurückwirken, nicht berücksichtigt werden. Satz 2 regelt die Fälle, in denen nachgewiesen wird, dass persönliche, nicht selbst zu vertretende Umstände eine Bewerberin oder einen Bewerber daran gehindert haben, eine bessere Durchschnittsnote oder eine längere Wartezeit zu erreichen (Nachteilsausgleich). In diesen Fällen erfolgt keine Beteiligung in der Härtefallquote, sondern eine Beteiligung in den allgemeinen Auswahlquoten mit der nachgewiesenen besseren Durchschnittsnote oder längeren Wartezeit.

Absatz 4 regelt den Auswahlmaßstab für Bewerberinnen und Bewerber, die in einem noch nicht abgeschlossenen Studiengang die Qualifikation für das gewählte Studium erworben haben.

Absatz 5 regelt den Auswahlmaßstab für Bewerberinnen und Bewerber für ein Zweitstudium.

Absatz 6 regelt den Auswahlmaßstab für in der beruflichen Bildung Qualifizierte.

Absatz 7 regelt den Ausschluss bestimmter Bewerbergruppen der Vorabquoten von der Beteiligung an den allgemeinen Auswahlquoten im allgemeinen und im besonderen Auswahlverfahren. Der Ausschluss trägt dem Umstand Rechnung, dass für diese Bewerbergruppen gesondert Studienplätze bereitgestellt werden.

Zu Artikel 13: (Hauptquoten) Absatz 1 legt Umfang und Auswahlkriterien der drei zu vergebenden Hauptquoten fest:

Nach Absatz 1 Nr. 1 werden je Hochschule 20 % der nach Abzug der Vorabquoten verbleibenden Studienplätze von der Zentralstelle nach dem Grad der Qualifikation vergeben ("Abiturbestenquote").