Jobcenter

3 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende durch Arbeitsgemeinschaften (Mindeststandards)" abgestimmt. Der Deutsche Städtetag hat seine Zustimmung zu den „Mindeststandards" in der Fassung vom 16.12.2005 den Mitgliedsstädten mit Schreiben vom 21.12.2005 mitgeteilt. Die „Mindeststandards" zielen auf die Gewährleistung von Bürgerfreundlichkeit, Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung und Mittelverwendung sowie die Erfüllung von Berichtspflichten im Hinblick auf Leistungen, die gemäß SGB II originär der BA obliegen.

Der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales und der BA erarbeiteten „Konzeption zum Abschluss von Zielvereinbarungen zur Umsetzung des SGB II" (Fassung vom 25. November 2005) hat der Deutsche Städtetag ebenfalls zugestimmt. Gemäß Erläuterungen durch Vertreter/innen des zuständigen Bundesministeriums und der BA werden den ArGen keine Zielwerte bzgl. der bundesweiten Ziele vorgegeben. Unter Berücksichtigung eines bundesweiten Clusterings sollen den ArGen unverbindliche Richtwerte für die Quantifizierung zur Verfügung gestellt werden. Die BA-Vertreter/innen in den Trägervertretungen werden sich allerdings für die Festlegung ehrgeiziger Zielwerte einsetzen.

Die BA wird künftig Personalkapazitäten nicht mehr ­ wie bislang ­ im Rahmen der „Dienstleistungsüberlassung", sondern auf dem Wege der „Personalgestellung" den ArGen zur Verfügung stellen. Die personalrechtlichen Modalitäten sind von der BA zu klären. Die BA bleibt weiterhin Arbeitgeber des von ihr gestellten Personals. Das Ziel „Ein einziger Personalrat für alle in der ArGe tätigen Personen" ist auf Basis des geltenden Personalvertretungsrechts für die Berliner ArGen nicht realisierbar.

Vor dem Hintergrund der Prüfergebnisse und der Bewertung der beschriebenen Entwicklungen hat sich der Senat von Berlin grundsätzlich für folgenden Weg bei der Weiterentwicklung der Strukturen der zwölf Berliner ArGen entschieden:

a) Ausweitung der Kompetenzen der Geschäftsführer/innen der ArGen und Dezentralisierung von Verantwortung auf die ArGen

b) Einführung eines Letztentscheidungsrechts der Vertreter/innen Berlins in den Trägervertretungen der Berliner ArGen zur Auflösung von Pattsituationen

c) Sicherstellung der für die Gewährleistung einer landeseinheitlichen Umsetzung des SGB II in Berlin erforderlichen Steuerungskompetenzen der zuständigen Senatsverwaltungen

Zu a) Ausweitung der Kompetenzen der Geschäftsführer/innen der ArGen und Dezentralisierung von Verantwortung auf die ArGen

Durch die Ausweitung der Geschäftsführungskompetenzen und die Dezentralisierung von Verantwortung auf die ArGen wird die Handlungsfähigkeit der ArGen gestärkt. Regionale Besonderheiten können schneller und flexibler berücksichtigt werden.

Voraussetzung für die Ausweitung der Geschäftsführungskompetenzen und die Dezentralisierung der Verantwortung ist, dass die ArGen die bundesweite Zielvereinbarung zwischen dem für Arbeit zuständigen Bundesministerium und der BA, die Mindeststandards sowie die Controlling- und Benchmarking-Systeme der BA verbindlich anerkennen.

Die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen und die Regionaldirektion Berlin-Brandenburg haben daher am 2.2.2006 in Ergänzung der Berliner Rahmenvereinbarung vom 26. August 2004 eine Gemeinsame Erklärung unterzeichnet. Gemäß dieser Erklärung wer- 4 - 4 den die entsprechend der Zielvereinbarungskonzeption noch zwischen der Bundesagentur für Arbeit und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales abzuschließende bundesweite Zielvereinbarung, das Controlling-Berichtswesen und das darauf aufbauende Benchmarking sowie die Mindeststandards für die ArGen innerhalb der Kommune Berlin verbindlich anerkannt. Zugleich wurde vereinbart, dass die Agenturen für Arbeit und die ArGen auf Basis abgestimmter Musterverträge bis Ende Februar 2006 die Gestellung des Personals der BA und die Übertragung der Bewirtschaftung von Bundesmitteln auf die ArGen regeln. Die am 8.10.2004 zwischen Land Berlin und Regionaldirektion Berlin-Brandenburg abgeschlossene Personalvereinbarung gilt weiterhin für das kommunale Personal.

Zu b) Letztentscheidungsrecht der Vertreter/innen Berlins in den Trägervertretungen der Berliner ArGen zur Auflösung von Pattsituationen

Die Konsequenzen alternativer Mehrheitsverhältnisse in den Trägervertretungen der ArGen wurden aus unterschiedlichen Blickwinkeln geprüft.

Ingesamt betrachtet überwiegen die Vorteile einer kommunalen Stimmführerschaft zur Auflösung von Pattsituationen bei Abstimmungen in der Trägervertretung.

Für ein kommunales Letztentscheidungsrecht in Pattsituationen spricht insbesondere Folgendes:

· Möglichkeit der Einflussnahme Berlins auf die Verwendung des vom Bund zur Verfügung gestellten Budgets zur Förderung von Alg II-Beziehenden (unter den Rahmenbedingungen der Zielvereinbarung, der Mindeststandards sowie des Controlling- und des Benchmarking-Systems).

· Erleichterung der Abstimmung zwischen der Arbeitsförderung des Bundes und des Landes / Vereinfachung der Verknüpfung der Integrationsförderung mit anderen wirtschafts- und sozialpolitischen Zielen der Stadt.

· Keine bzw. geringere Einflussmöglichkeiten bei einer BA-Mehrheit in den Trägervertretungen bzw. beim Erhalt des Status Quo der paritätischen Stimmverhältnisse.

· Keine Kommunalisierung der Arbeitslosigkeit durch Einführung eines kommunalen Letztentscheidunsrechts: Ein Rückzug der BA aus der Verantwortung für die Grundsicherung für Arbeitsuchende wird u.a. durch die Budgetbereitstellung des Bundes, die bundesweite Zielvereinbarung und die bundesweiten Mindeststandards sowie durch die Gewährleistungsverantwortung der BA für die rechtmäßige Umsetzung und das IT-System verhindert.

Die Einführung eines kommunalen Letztentscheidungsrechts bei Pattsituationen soll nach Auffassung des Senats jedoch erst dann erfolgen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

1. Die Geschäftsführungen der ArGen sind mit erweiterten Kompetenzen, insb. mit umfassenden Weisungsbefugnissen bzgl. aller in der ArGe tätigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, ausgestattet worden.

2. Im Zuge der Erweiterung der Budgetkompetenzen der Geschäftsführungen der ArGen ist die Funktion des/der Beauftragten für den Haushalt auf einen Mitarbeiter bzw. eine Mitarbeiterin der ArGe übertragen worden. Vereinbarung zwischen Land Berlin und Regionaldirektion Berlin-Brandenburg „über die Dienstleistungserbringung durch die Bundesagentur für Arbeit an die Arbeitsgemeinschaften und die Umsetzung des Personals der Bezirke von Berlin in die Arbeitsgemeinschaften sowie über das Weisungsrecht des/der Geschäftsführers/in" vom 8. Oktober 2004

- 5 - 5 3. Die Verteilung der vom Bund zur Verfügung zu stellenden und für die zu erfüllenden Aufgaben angemessen zu bemessenden Budgets für Integrationsleistungen sowie für Personal und Verwaltung auf die ArGen muss für 2006 erfolgt sein.

4. Die BA bekennt sich in der Berliner Rahmenvereinbarung ausdrücklich zu ihrer Gewährleistungsverantwortung. Die Gewährleistungsverantwortung umfasst insbesondere auch die Bereitstellung einer rechtskonformen und leistungsfähigen ITInfrastruktur sowie einer professionellen IT-Betreuung. Die BA sichert zu, dass A2LL um weitere Funktionalitäten (u.a. Anwendung der Freibetragsregelung nach § 30 SGB II und Gutscheinabwicklung) ergänzt wird und bis Ende 2006 die meisten (mindestens 80 %) der zurzeit existierenden rund 35 „Umgehungslösungen" beseitigt sind.

Ein eventuelles Nachfolgeprogramm zu A2LL bietet mindestens das Leistungsspektrum der weiterentwickelten A2LL-Software.

5. Das Controlling-System der BA bietet die erforderlichen Informationen für eine effektive und effiziente Instrumentenauswahl und Mittelverwendung. Insbesondere müssen personengruppenspezifische Auswertungen möglich sein. Dies umfasst u.a. Auswertungsmöglichkeiten nach frei verknüpfbaren Merkmalen (wie Alter, Geschlecht, Nationalität, Familienstand, Größe der Bedarfsgemeinschaft, Dauer und Höhe des Leistungsbezuges, Leistungsart/Förderungsinstrument, Integrationsfortschritte /-erfolge etc.). Perspektivisch sollte das Controlling-System die Basis für sozialräumliche Auswertungen bilden können. Das Land Berlin erhält die Möglichkeit zur Beteiligung an der Arbeitsgruppe zur Weiterentwicklung des Controlling-Systems, die von der BA im ersten Quartal 2006 eingerichtet werden wird.

6. Die ArGen erhalten Zugriff auf die Daten der von ihnen betreuten Personen, so dass sie selbständig eigene Auswertungen vornehmen können. Der Zeitpunkt für die ­ baldige ­ Verfügbarkeit der Leistungsdaten aus dem zentralen System der BA für die Auswertungen vor Ort wird von der BA verbindlich zugesagt.

7. Die für Arbeit, für Soziales und für Finanzen zuständigen Senatsverwaltungen erhalten regelmäßig die periodischen Controllingergebnisse sowie die Einzeldaten, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Insbesondere ist sicher zu stellen, dass der kommunale Träger die in A2LL oder einem Nachfolgesystem gespeicherten Einzeldatensätze von SGB II-Leistungsempfangenden in Bezug auf Leistungen der Unterkunft und Heizung (KdU) je ArGe über die bisher hinterlegten statistischen Standard-Reports hinaus ­ anonymisiert ­ auswerten kann.

8. Die Quantifizierung der bundesweiten Ziele erfolgt grundsätzlich auf kommunaler Ebene. Dies schließt nicht aus, dass für strukturell vergleichbare ArGen (Clustering) bundesweit geltende Zielwertkorridore vereinbart werden können.

9. Die zwischen dem für Arbeit zuständigen Bundesministerium, der BA und kommunalen Spitzenverbänden vereinbarten Mindeststandards respektieren die dezentrale Verantwortung der ArGen.

10. Die Regionaldirektion Berlin-Brandenburg ist zu grundsätzlichen Abstimmungen mit der für Arbeit zuständigen Senatsverwaltung bzgl. der Arbeitsförderung der BA und der Arbeitsmarkt-, Struktur- und Wirtschaftspolitik des Landes auch bezogen auf den SGB II-Bereich bereit.

Mit der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der BA werden Gespräche bzgl. der Akzeptanz der Bedingungen des Landes Berlin geführt.

- 6 - 6 Zu c) Sicherstellung der für die Gewährleistung einer landeseinheitlichen Umsetzung des SGB II in Berlin erforderlichen Steuerungskompetenzen der zuständigen Senatsverwaltungen

Eine von Bezirk zu Bezirk unterschiedliche Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist im Stadtstaat Berlin nicht zu rechtfertigen. Auch Bezirksvertreterinnen und -vertreter haben in den letzten Monaten mehrfach die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen und im Rahmen von Anhörungen den Ausschuss für Arbeit, Berufliche Bildung und Frauen des Abgeordnetenhaus auf die Notwendigkeit einer landeseinheitlichen Anwendung des SGB II hingewiesen.

Unter arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten ist nicht nur eine landeseinheitliche Umsetzung der Integrationsförderung nach dem SGB II erforderlich, sondern wichtig ist auch, dass bei der Arbeitsförderung von Alg II-Beziehenden, Alg I-Beziehenden und Arbeitslosen ohne Transferleistungsbezug in gleichen Lebenslagen mit gleichen Handlungsprogrammen operiert wird und somit auch gleiche Förderchancen unabhängig von der Art des Leistungsbezugs eröffnet werden.

Da die angestrebte Dezentralisierung von Verantwortung auf die ArGen zur Folge hat, dass die BA nur in Ausnahmefällen noch bundesweit geltende fachliche Vorgaben herausgeben wird und zudem § 367 SGB III keine hinreichende Basis für Vereinbarungen mit der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg zur Sicherung einer landeseinheitlichen, an gesamtstädtischen Zielen orientierten Arbeitsförderung von SGB II-Leistungsbeziehenden durch die ArGen darstellt, muss die landeseinheitliche Umsetzung auf andere Weise gewährleistet werden.

Die für Arbeit zuständige Senatsverwaltung wird im gesamtstädtischen Interesse mit dem Ziel der landeseinheitlichen Koordination der Integrationsförderung von Alg II-Beziehenden den Umsetzungsprozess steuern. Hierzu wird sie ggf. auch Verwaltungsvorschriften auf Basis des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes in Verbindung mit dem SGB IIAusführungsgesetz erlassen, die Grundsätze der Integrationsförderung der JobCenter im Land Berlin regeln.

Da nach § 47 SGB II das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Fachaufsicht über die Leistungen der Bundesagentur führt, beschränkt sich die Fachaufsicht durch das Land Berlin auf die in kommunaler Zuständigkeit zu erbringenden Leistungen.

Ich bitte, den Beschluss damit als erledigt anzusehen.