Im Zentrenkonzept ist das Planungsgebiet um den Hauptbahnhof nicht als Zentrum dargestellt

Bebauungsplan II-201b Begründung

- Regionalbahnnetz Planung 2015

Das Netz stellt die Stadtbahn als Bestand und die Nord-Südverbindung als Planung dar.

Stadtentwicklungsplan Zentren 2020

Im Zentrenkonzept ist das Planungsgebiet um den Hauptbahnhof nicht als Zentrum dargestellt. Der Hauptbahnhof ist aber mit dem Lagesymbol „Fernbahnhof" in der Darstellung enthalten. In der Erläuterung zu den Bahnhofsstandorten heißt es hierzu: „Die Berliner Bahnhofsstandorte ­ einschließlich der Knoten des Schnellbahnnetzes ­ sind durch ihre hohe Passantenfrequenz und oft zentrale Lage im Stadtgefüge attraktiv für eine konzentrierte Ansiedlung von Einzelhandels- und Freizeitnutzungen. Soweit das Angebot mehr als „Reisebedarf" umfasst, müssen diese Standorte nach den gleichen Kriterien beurteilt werden wie andere großflächige Einzelhandelsobjekte..."

Planwerk Innenstadt

Das „Planwerk Innenstadt" wurde als Ergebnis einer von der Gemeinde beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung (§ 1 Abs. 5 Nr. 10 BauGB) am 18. Mai 1999 vom Senat beschlossen (Beschluss Nr. 2197 / 99) und vom Berliner Abgeordnetenhaus am 27.05. (Drucksache 13/3776) zustimmend zur Kenntnis genommen. Es sieht für das Planungsgebiet eine Bebauung vor, die dem Ergebnis des städtebaulichen Wettbewerbes „Stadtquartier Lehrter Bahnhof Berlin" aus dem Dezember 1994 entspricht.

Gutachten „Überbezirklicher Entwicklungsschwerpunkt Lehrter Bahnhof" und Workshop-Verfahren 1993 wurde ein Gutachten „Überbezirklicher Entwicklungsschwerpunkt Lehrter Bahnhof" im Auftrage der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz erarbeitet. Die ortsspezifischen Entwicklungspotentiale sollten den überörtlichen Anforderungen (Verflechtungsbereiche) in Einklang gebracht werden. Aus dieser Planung haben sich wichtige Vorgaben für den städtebaulichen Wettbewerb „Stadtquartier Lehrter Bahnhof Berlin" ergeben.

Dies gilt in erster Linie für die künftige Nutzungsstruktur und -dichte sowie für die Entwicklung des Oberflächenverkehrs und der Freiraumplanung.

Da sich zwischenzeitlich wesentliche planerische Voraussetzungen für die Gebietsentwicklung geändert hatten (Transrapid, Verlagerung des Hamburger und Lehrter Umschlagbahnhofes Berlin HuL), wurde unter der Federführung der damaligen Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie 1998 ein Workshop-Verfahren eingeleitet und Anfang 1999 fortgeführt. Ziel war es, eine Variante zur Reduzierung der HuL zu finden, die gleichzeitig die Entwicklung eines neuen Stadtquartiers bis zur Perleberger Brücke ermöglicht. Als Folge der Aufgabe der Planungen für den Transrapid musste dieses Ergebnis erneut thematisiert werden.

Darüber hinaus hat die Deutsche Bahn AG mit Schreiben vom 19.12.2002 dem Land Berlin mitgeteilt, den Umschlagbahnhof HuL bis Ende 2003 ganz zu schließen. Die Schließung wurde inzwischen vollzogen. Damit eröffnen sich neue Perspektiven für die GesamtentwickBebauungsplan II-201b Begründung

lung des etwa 40 ha großen Areals entlang der Heidestraße.

2004 ist die Entwicklung dieses Stadtraumes und angrenzender Bereiche unter dem Titel „Strategien nördlicher Cityrand" kontinuierlich diskutiert und fortgeschrieben worden.

Bereichsentwicklungsplanung Mitte (BEP)

Die Bereichsentwicklungsplanung Mitte wurde am 18.11.2004 beschlossen.

Für das Plangebiet sind als Art der baulichen Nutzung im Bereich nördlich der Invalidenstraße Kerngebiete dargestellt.

Die schienengebundenen Verkehrsanlagen entsprechen in ihrer Darstellung den Zielen der abgeschlossener oder laufenden Verfahren der Fachplanungen.

Die B 96 ist in der Nord-Südtrasse entlang der Bahntrassen, das heißt ohne Verschwenk auf die Heidestraße, enthalten.

Die Fläche des Zellengefängnisses ist als Grünfläche dargestellt.

Entwicklungsmaßnahme „Hauptstadt Berlin - Parlaments- und Regierungsviertel" (Rechtsverordnung vom 17. Juni 1993)

Der Geltungsbereich des ehemaligen Bebauungsplans II-201 wird von dem Entwicklungsbereich E1 der Entwicklungsmaßnahme „Hauptstadt Berlin - Parlaments- und Regierungsviertel" teilweise überlagert. Im Entwicklungsbereich E1 waren zunächst nur alle Flächen südlich der nördlichen Begrenzung des ehemaligen Stadtbahnviaduktes enthalten.

Da die Bauwerke des Planfeststellungsverfahrens VZB bis in den Bereich nördlich der Invalidenstraße reichen (Geltungsbereichserweiterung des ehemaligen Bebauungsplanes II-201) und mit dem Städtebau koordiniert werden müssen, hat das Land Berlin am 11. April 1995 beschlossen, für diesen Bereich eine Voruntersuchung gemäß § 165 BauGB zur späteren Einbeziehung des Gebietes in die Entwicklungsmaßnahme einzuleiten. Das Ergebnis der Voruntersuchung führte dazu, den Geltungsbereich der Entwicklungsmaßnahme bis zur südlichen Straßenbegrenzungslinie der Invalidenstraße auszudehnen. Die entsprechende Verordnung wurde am 22. Juni 1999 erlassen und am 29. Juni 1999 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin veröffentlicht.

Straßen- und Baufluchtlinien

Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes befinden sich folgende Straßen- und Baufluchtlinien:

· Lehrter Straße: f.f. Straßen- und Baufluchtlinie vom 14.3.1879, f.f. Straßen- und Baufluchtlinie vom 31.1.1872, Straßen- und Baufluchtlinie vom 31.1. 1879, Baufluchtlinien ACO vom 9.8.1862 und 31.1. 1872 sowie Straßenfluchtlinie ACO vom 1879.

Bebauungsplan II-201b Begründung

· Invalidenstraße: Straßen- und Baufluchtlinien ACO vom 27.1.

Baunutzungsplan von Berlin vom 28.12.

Der Baunutzungsplan von Berlin in der Fassung vom 28.12.1960 als übergeleiteter, verbindlicher Bauleitplan weist das Gebiet als beschränktes Arbeitsgebiet mit der Baustufe V/3 gemäß den planungsrechtlichen Bestimmungen der Bauordnung von Berlin (BauO Bln) von 1958 aus. Im Zusammenhang mit den Straßen- und Baufluchtlinien für die Lehrter Straße und die Invalidenstraße ist das Gebiet qualifiziert beplant.

Gebiet von außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung

Für den Geltungsbereich des jetzigen Bebauungsplanes II-201b wurde auf Grund der Bedeutung als Kompensationsfläche für die Eingriffe in Natur und Landschaft in den Bebauungsplänen II-201a, II-201c und II-201d das Gebiet von außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung gemäß § 9 AGBauGB (a.F. § 4c AGBauGB), das durch Beschluss vom 21. März 1995 festgestellt wurde, durch einen ergänzenden Beschluss am 2. September 1997 erweitert.

Gebietskulisse für Stadtumbaumaßnahmen nach § 171 b BauGB

Am 16.12.2005 ist im Amtsblatt die Festlegung von Stadtumbaugebieten gemäß § 171 b BauGB bekannt gemacht worden. In dieses Gebiet ist u.a. das Gelände des Bebauungsplans II-201b einbezogen wurden. Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes II-201b ergeben sich daraus keine Änderungen. Das städtebauliche Entwicklungskonzept steht in keinem Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplanes.