Bauordnung für Berlin

Zur Vereinfachung und besseren Handhabung der baurechtlichen Vorschriften werden die Bestimmungen der Laubenverordnung in die Bauordnung für Berlin integriert, so dass die Laubenverordnung aufgehoben werden kann. Darüber hinaus werden einige redaktionelle Änderungen an der neuen BauO Bln vorgenommen.

Berliner Straßengesetz Widerspruch und Anfechtungsklage von Dritten gegen eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis sollen künftig keine aufschiebende Wirkung mehr entfalten. Dies dient der Rechtssicherheit der die Sondernutzung vorbereitenden Investition und der Verwaltungsvereinfachung.

Berliner Nachbarrechtsgesetz

Im Berliner Nachbarrechtsgesetz werden die Fristen für Anzeigepflichten von bestimmten Bauarbeiten von zwei Monaten auf einen Monat verkürzt.

Baumschutzverordnung

Im Falle eines bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens schließt die Baugenehmigung künftig Ausnahmegenehmigungen nach der Baumschutzverordnung im Interesse der Verfahrenskonzentration ein.

Berliner Wassergesetz

Im Berliner Wassergesetz werden Genehmigungserfordernisse zur Rechtsvereinfachung klarer gefasst und einige Verfahren vereinfacht. Dies gilt insbesondere für Genehmigungsanträge für vergleichsweise kleinere Anlagen wie Sportbootsstege, Angel- oder Badestege. Die Genehmigung solcher Anlagen wurde bisher im gleichen Verfahren durchgeführt wie die Genehmigung von Hafenbauten und Brückenpfeilern. Wie bisher sollen solche Anträge versagt werden, wenn die Anlagen gegen wasserrechtliche Vorschriften verstoßen oder das Stadt- und Landschaftsbild beeinträchtigen. Anderenfalls sollen die Behörden über den Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden.

Berliner Landesfischereigesetz

Das im Berliner Landesfischereigesetz bislang vorgesehene Instrument der Bildung von Hegebezirken durch die obere Fischereibehörde hat sich im Vollzug als ungeeignet erwiesen, auf den Berliner Gewässern eine abgestimmte Ausübung der Fischereirechte und eine gemeinschaftliche Hege der Fischbestände durch die Fischereiberechtigten zu erreichen. Da die Bildung von Hegebezirken zudem mit einem hohen und unverhältnismäßigen Aufwand auf Seiten der Fischereibehörde wie der in einem Hegebezirk zusammengeschlossenen Fischereiberechtigten verbunden ist, soll das Instrument der Bildung von Hegebezirken durch Aufhebung der einschlägigen Vorschriften gestrichen werden.

C. Alternative und Rechtsfolgenabschätzung

Im Interesse am Wirtschaftsstandort Berlin und an einer umfassenden Verwaltungsvereinfachung gibt es keine Alternative zu diesem Gesetzentwurf, der für bestimmte Bereiche dringend notwendige Vereinfachungen vorsieht. Insoweit verfolgt der Entwurf auch die Zielrichtung der Gesetzesfolgenabschätzung. Die Normprüfungsstelle ist beteiligt worden.

D. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen

Es ist zu erwarten, dass sich die Verwaltungsvereinfachungen für die Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaftsunternehmen, Gewerbetreibende und für Berlin positiv auswirken werden.

E. Gesamtkosten

Durch die vorgesehenen Rechtsänderungen werden keine neuen Kosten erzeugt.

F. Auswirkung auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg

Eine Reihe von Rechtsänderungen, insbesondere im Umweltrecht, führen zu einer Rechtsangleichung mit dem Land Brandenburg.