Bei der Zulassung von Sportbootsstegen und vergleichbaren Anlagen besteht ein erhebliches Deregulierungspotential
ßen Anzeige- statt Genehmigungspflicht jedoch von selbst. Für die Fälle des § 19 h WHG gilt die bloße Anzeigepflicht ohnehin nicht.
Zu Nr. 3 a (§ 62 Abs. 4):
Bei der Zulassung von Sportbootsstegen und vergleichbaren Anlagen besteht ein erhebliches Deregulierungspotential. Der bisherige Verwaltungsaufwand für Genehmigungsanträge ist gerade in wasserreichen Bezirken Berlins hoch. Für die Genehmigung von Bootsstegen gilt nach bisherigem Recht das gleiche Prüfungsprogramm wie für sonstige Anlagen in Gewässern (z. B. Hafenanlagen und Brückenpfeiler). Nach der bisherigen Regelung müssen die Genehmigungsbehörden das gesamte öffentliche Recht (öffentliche Sicherheit und Ordnung) als auch ggf. entgegenstehende privatrechtliche Ansprüche Dritter prüfen. Der Verwaltungsaufwand steht in keinem Verhältnis zur wirtschaftlichen Bedeutung der Genehmigung von Sportbootsstegen. Es wäre ein Wertungswiderspruch, würden bei solchen Anlagen an langwierigen Genehmigungsverfahren mit hohem Verwaltungsaufwand festgehalten, während das Genehmigungserfordernis für die Errichtung von Gebäuden außer Sonderbauten gänzlich abgeschafft wurde. Durch die Neuregelung in § 62 Abs. 4 und § 62 a Absatz 1a neu wird im Genehmigungsverfahren künftig nur noch die Vereinbarkeit des Vorhabens mit wasserrechtlichen Vorschriften und dem Stadt- und Landschaftsbild geprüft. Ist das Vorhaben hiernach vereinbar, entscheiden die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Durch diese deutliche Reduzierung des Prüfungsprogramms und Flexibilisierung des Prüfungsmaßstabs, kann das Genehmigungsverfahren in der Regel innerhalb weniger Wochen abgeschlossen werden.
Dies rechtfertigt es, eine Genehmigungsfiktion vorzusehen, wenn die Behörde nicht innerhalb von vier Monaten nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen über den Antrag entscheiden hat.
Zu Nr. 3 b (§ 62 Abs. 5 Satz 1): Artikel 11 der Verfassung von Berlin verbietet es, Menschen mit Behinderung zu benachteiligen, und verpflichtet das Land Berlin, für die gleichwertigen Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne Behinderung zu sorgen.
In der Praxis ist es für Menschen mit Behinderung häufig schwierig oder sogar unmöglich, Zugang zu Anlegestellen der Fahrgastschifffahrt zu erlangen, weil diese nicht behindertengerecht ausgestaltet sind. Sie sind damit an der Benutzung von Ausflugsschiffen u. ä. faktisch gehindert, was sich nicht mit den Regelungen des Artikels 11 der Verfassung von Berlin in Einklang bringen lässt.
Anlegestellen der Fahrgastschifffahrt sind als Anlagen in und an Gewässern nach §§ 62 ff.
BWG wasserrechtlich genehmigungspflichtig. Durch die vorgesehene Ergänzung des § 62 Abs. 5 Satz 1 BWG wird sichergestellt, dass bei der notwendigen Genehmigung derartiger Anlagestellen, und zwar bei deren Errichtung und wesentlicher Änderung, Nebenbestimmungen wie Bedingungen und Auflagen aufgenommen werden können, die sicherstellen, dass ein behindertengerechter Zugang zu der Anlagestelle bzw. zu den an diese anlegenden Fahrgastschiffen eingerichtet wird. Durch die Regelung im Rahmen einer nach der jetzigen Fassung des Absatzes 5 Satz 1 vorgesehenen "Kann"- Bestimmung ist gewährleistet, dass derartige Nebenbestimmungen nur bei Erforderlichkeit in die jeweilige Genehmigung aufgenommen werden, d. h. bei Anlagen, die von Menschen mit Behinderung bereits benutzt werden oder zu denen Menschen mit Behinderung faktischen Zugang erlangen wollen, namentlich Anlegestellen der Fahrgastschifffahrt.
Nicht erforderlich werden solche Nebenbestimmungen jedoch bei zahlreichen rein privaten Steganlagen (private Grundstücke, Sportvereine) sein, unter deren vorgesehenen Benutzern sich keine Menschen mit Behinderung befinden.
Zu Nr. 4 a (§ 62 a Abs. 1):
Die Prüfung auch der privatrechtlichen Rechte Dritter in einem öffentlich-rechtlichen Genehmigungsverfahren ist zumal bei der wirtschaftlichen Bedeutung der Prüfung von Genehmigungsanträgen für Sportbootsstege nicht zu rechtfertigen. Die Vorschrift dient der Verfahrenserleichterung. Im Übrigen siehe die Anmerkungen zu Nr. 3 a.
Zu Nr. 4 b (§ 62 a Abs. 1 a neu):
Durch die Regelung wird sichergestellt, dass bei der Prüfung von Anträgen auf Genehmigung von Sportbootsstegen und vergleichbaren Anlagen künftig nur noch die Bestimmungen des Berliner Wassergesetzes, des Wasserhaushaltsgesetzes sowie der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen zu erfolgen hat. Die Genehmigung darf nicht erteilt werden, wenn das Stadt- und Landschaftsbild durch den zur Genehmigung gestellten Sportbootssteg oder vergleichbaren Steg beeinträchtigt wird. Die Vorschrift ermöglicht der Behörde darüber hinaus, über die Genehmigungsanträge nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dies dient der Flexibilisierung und Verwaltungsvereinfachung. Im Übrigen siehe die Anmerkungen zu Nr. 3 a.
12. Zu Artikel XII (Änderung des Berliner Landesfischereigesetzes)
Das im Berliner Landesfischereigesetz bislang vorgesehene Instrument der Bildung von Hegebezirken durch die obere Fischereibehörde hat sich im Vollzug als ungeeignet erwiesen, auf den Berliner Gewässern eine abgestimmte Ausübung der Fischereirechte und eine gemeinschaftliche Hege der Fischbestände durch die Fischereiberechtigten zu erreichen. Die auf Grund der Bildung des Hegebezirkes Süd-Ost im Herbst 2003 kraft Gesetzes entstandene Hegegenossenschaft (Gesamtheit der Fischereiberechtigten im Hegebezirk) hat sich in mehr als zwei Jahren nicht einmal zu einer konstituierenden Sitzung mit Satzungsgebung und Regelung organisatorischer Fragen verstehen können, geschweige denn, dass die sich auf die Hege beziehenden gesetzlichen Verpflichtungen, insbesondere die Aufstellung eines He35 geplans, erfüllt wurden. Für die bislang geplanten noch ausstehenden Hegebezirke ist keine Verbesserung dieser Situation, eher noch größerer Widerstand zu erwarten.
Die Bildung von Hegebezirken ist daher mit einem hohen und unverhältnismäßigen Aufwand für die in einem Hegebezirk zusammengeschlossenen Fischereiberechtigten verbunden, der von diesen nicht gewünscht ist und eine Überbürokratisierung darstellt, und zwingt daneben auch die obere Fischereibehörde zu ineffektiven und von den Betroffenen als unzweckmäßig und zwanghaft angesehenen Aufsichtsmaßnahmen. Die Bildung von Hegebezirken an sich ist nicht in das Ermessen der oberen Fischereibehörde gestellt, sondern nach dem Gesetzeswortlaut (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1 Berliner Landesfischereigesetz) zwingend vorgesehen. Aus Gründen der Deregulierung und Entbürokratisierung soll daher das Instrument der Bildung von Hegebezirken durch Aufhebung der einschlägigen Vorschriften, namentlich des gesamten Abschnittes 3 des Berliner Landesfischereigesetzes, aber auch aller sonstigen einschlägigen gesetzestechnischen Verweise und Bezüge, gestrichen werden.
13. Zu Artikel XIII (Änderung der Berliner Landesfischereiordnung)
Wegen der Gründe für die Streichung des Instruments der fischereilichen Hegebezirke wird auf die Begründung zu Artikel XII (Änderung des Berliner Landesfischereigesetzes) unter Nummer 12 verwiesen.
Da auch die Berliner Landesfischereiordnung an zahlreichen Stellen Verweise und Bezüge zu dem Instrument der Hegebezirke und der in gebildeten Hegebezirken kraft Gesetzes entstehenden Hegegenossenschaften enthält, ist es notwendig, sämtliche einschlägigen Bezüge und Verweise in der Landesfischereiordnung ebenfalls zu streichen.
14. Zu Artikel XIV (Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang)
Die Vorschrift stellt sicher, dass die Teile der durch dieses Gesetz geänderten Rechtsverordnungen durch den Verordnungsgeber geändert werden können.
15. Zu Artikel XV (Inkrafttreten)
Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten. Für das Inkrafttreten der Aufhebung des Ausführungsgesetzes zum Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 26. Januar 1993 (GVBl. S. 40) wurde ein späterer Zeitpunkt als für die anderen Bestimmungen gewählt, da dieses Gesetz bis einschließlich 31. Dezember 2010 noch angewandt werden soll.