Einen Fischereierlaubnisvertrag können nur Personen abschließen die Inhaber eines
§ 14
Fischereierlaubnisvertrag:
(1) Wer in einem Gewässer, in dem er nicht Fischereiberechtigter oder Fischereipächter ist, den Fischfang mit der Handangel oder einem Senknetz ausübt, muss einen Fischereierlaubnisvertrag (Angelkarte) des Fischereiberechtigten oder Fischereipächters bei sich führen und diesen auf Verlangen den in § 40 Abs. 3 genannten Personen zur Einsichtnahme aushändigen.
(2) Einen Fischereierlaubnisvertrag können nur Personen abschließen, die Inhaber eines Fischereischeins sind.
(3) Angelkarten, die nicht von der Fischereibehörde ausgestellt sind, müssen von der unteren Fischereibehörde hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Ausgabe sowie der Form und des Inhalts geprüft und amtlich registriert sein.
(4) Die Erhebung von Gebühren für die Prüfung und amtliche Registrierung der Angelkarten richtet sich nach den gebührenrechtlichen Vorschriften.
(5) Angelkarten können höchstens für die Dauer von einem Jahr ausgegeben werden. Die Angelkarte muss auf die Person und auf ein oder mehrere bestimmte zu bezeichnende Gewässer lauten sowie genaue Angaben über Fangzeit, Fanggeräte und Fahrzeuge enthalten.
(6) Die obere Fischereibehörde kann nach Anhörung des Landesfischereibeirats sowie der örtlich zuständigen Hegegenossenschaft (§ 20 Abs. 1) zur Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes die Höchstzahl der Angelkarten für ein bestimmtes Gewässer festsetzen sowie die Fangerlaubnis auf bestimmte Fischarten, Fangmengen, Fangmittel oder Fangzeiten beschränken. Die Belange der Erwerbs- und Nebenerwerbsfischer sind hierbei angemessen zu berücksichtigen.
Satz 1 gilt nicht für die Gehilfen und angestellten Fischer des Fischereiberechtigten oder des Fischereipächters. Die Belange der Erwerbs- und Nebenerwerbsfischer sind hierbei angemessen zu berücksichtigen. Satz 1 gilt nicht für die Gehilfen und angestellten Fischer des Fischereiberechtigten oder des Fischereipächters.
Abschnitt 3:
Hegebezirk, Hegeplan, Hegegenossenschaft
§ 18:
Hegebezirk:
(1) Die obere Fischereibehörde bildet Hegebezirke unter Berücksichtigung fischereibiologischer, fischereiwirtschaftlicher, gewässerökologischer sowie landesüberregionaler Maßstäbe, insbesondere bei bestehenden Koppelfischereirechten. Den Fischereiberechtigten ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Bildung, Änderung oder Aufhebung eines Hegebezirks ist in den Amtsblättern der Länder Berlin und Brandenburg bekanntzumachen.
Abschnitt 3:
§ 18: (aufgehoben)
(2) Die Fischerei ist in diesen Hegebezirken in Abstimmung zwischen den Berechtigten auszuüben.
(3) Angrenzende Hegebezirke oder Teile von ihnen kann die obere Fischereibehörde von Amts wegen oder auf Antrag eines Fischereiberechtigten zu einem gemeinschaftlichen Hegebezirk zusammenschließen, wenn dies der Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes und einer sinnvollen Hege dienlich ist.
(4) Steht das Fischereirecht innerhalb eines Hegebezirks nur einer natürlichen oder juristischen Person zu, so handelt es sich um einen Eigenhegebezirk. Die übrigen Hegebezirke sind gemeinschaftliche Hegebezirke.
§ 19:
Hegeplan:
(1) Dem Fischereiberechtigten obliegt die Aufstellung eines Hegeplans für den Hegebezirk. Er kann diese Pflicht auf die Fischereiausübungsberechtigten übertragen. Der Hegeplan umfaßt die Maßnahmen zur Hege und zur Entnahme unter Berücksichtigung gewässerökologischer Grundsätze. Die Hegegenossenschaften und die Fischereiberechtigten in den Eigenhegebezirken sind verpflichtet, jährlich über alle Fänge und Hegemaßnahmen der unteren Fischereibehörde schriftlich zu berichten. Der Hegeplan ist für einen Zeitraum von drei Jahren zu erstellen und mit den Hegeplänen der angrenzenden Hegebezirke, auch der im Lande Brandenburg gelegenen, abzustimmen.
(2) Der Hegeplan bedarf der Genehmigung durch die obere Fischereibehörde. Diese entscheidet im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Festsetzungen nicht geeignet sind, die Bestimmungen des § 3 Abs. 3 zu erfüllen.
(3) Die untere Fischereibehörde kann Zwangsmittel nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz vom 27. April 1953 (BGBl. I S. 157), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), in der jeweils geltenden Fassung anordnen, wenn die nach Absatz 1 Verpflichteten nicht
1. im zweiten Jahr nach Eintritt der Verpflichtung bis zum 1. Februar des Kalenderjahres einen genehmigungsfähigen Hegeplan aufstellen oder
2. bis zum Ende des zweiten Jahres eines laufenden Hegeplans einen genehmigungsfähigen Folgehegeplan aufstellen.
(4) Erfüllt ein Fischereiberechtigter oder Fischereiausübungsberechtigter seine Verpflichtungen aus den Hegeplänen nicht, so erzwingt bei einem gemeinschaftlichen Hegebezirk die Hegegenossenschaft, im übrigen die obere Fischereibehörde nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes die erforderlichen Maßnahmen.
(5) Soweit ein Fischereiberechtigter seinen Verpflichtungen aus den Hegeplänen nicht nachkommen kann, weil die ihm hierdurch auferlegten Lasten gegenüber den ihm erwachsenden Vorteilen oder seiner Leistungsfähigkeit unverhältnismäßig hoch sind, kann das
§ 19: (aufgehoben)
Land den Fischereiberechtigten ganz oder teilweise aus den ihm aufgegebenen Verpflichtungen entlassen oder sich an der Aufbringung der Kosten angemessen beteiligen und den Fischereiberechtigten hierdurch entlasten.
§ 20:
Hegegenossenschaft:
(1) Die Gesamtheit der Fischereiberechtigten eines gemeinschaftlichen Hegebezirks ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (Hegegenossenschaft). Die Hegegenossenschaft steht unter der Aufsicht der oberen Fischereibehörde.
(2) Die Hegegenossenschaft nimmt alle sich aus dem Fischereirecht ergebenden gemeinschaftlichen Rechte wahr und erfüllt insbesondere die Verpflichtungen zur Hege und Pflege der Fischbestände.
(3) Das Stimmrecht der Mitglieder und ihre Anteile bestimmen sich nach den Flächenanteilen der Fischereirechte. Die Hegegenossenschaftsversammlung kann in der Satzung einen anderen Maßstab unter angemessener Berücksichtigung des Wertes der Fischereirechte bestimmen. Jedes Mitglied muss mindestens eine Stimme besitzen. Mehr als zwei Fünftel aller Stimmen dürfen auf ein Mitglied nicht entfallen.
(4) Die Hegegenossenschaft hat ein Mitgliederverzeichnis zu führen, aus dem das Stimmrecht und der Anteil an den Nutzungen und Lasten für das einzelne Mitglied hervorgehen müssen.
(5) Steht das Fischereirecht mehreren Personen zu, so können sie die Rechte aus dem Fischereirecht innerhalb der Hegegenossenschaft nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben. Für die Verpflichtungen haften sie als Gesamtschuldner. Soweit die Berechtigten keinen Vertreter bestellt haben, kann die Hegegenossenschaft aus dem Kreis der Berechtigten einen gemeinschaftlichen Vertreter bestimmen und diesem gegenüber Handlungen wirksam vornehmen.
§ 21
Satzung der Hegegenossenschaft:
(1) Die Hegegenossenschaft hat sich eine Satzung zu geben.
(2) Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über
1. den Namen und den Sitz der Hegegenossenschaft,
2. das Fischereigebiet der Hegegenossenschaft,
3. die Rechte und Pflichten der Mitglieder unter Berücksichtigung der Werte der einzelnen Fischereirechte,
4. die Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes sowie seine Befugnisse,
5. das Haushaltswesen, die Wirtschafts-, Kassen- und Rechnungsführung,
6. die Voraussetzungen und die Form für die Einberufung der Genossenschaftsversammlung,
7. die Beschlussfähigkeit und das Verfahren bei der
§ 20: (aufgehoben)
§ 21: (aufgehoben)