Rechte und Pflichten des Wohnungsgebers

Die Meldebehörde hat dem Eigentümer der Wohnung, die der Meldepflichtige bezogen hat, und, wenn dieser nicht Wohnungsgeber ist, auch dem Wohnungsgeber bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses Auskunft über Vor- und Familiennamen sowie Doktorgrade der in seiner Wohnung gemeldeten Einwohner zu erteilen. Sie kann von ihnen Auskunft darüber verlangen, welche Personen bei ihnen wohnen oder gewohnt haben. Bei Binnenschiffern oder Seeleuten (§ 18) trifft diese Pflicht den Schiffseigner oder den Reeder." 12. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Der Meldepflichtige hat einen Meldeschein auszufüllen, zu unterschreiben und der Meldebehörde zuzuleiten. Auf Verlangen der Meldebehörde hat der Meldepflichtige persönlich bei ihr zu erscheinen."

b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a bis 1c eingefügt: „(1a) Der Meldepflichtige kann sich auch durch Datenübertragung über einen Internet Zugang anmelden, den die Meldebehörde für die Anmeldung eröffnet hat.

§ 8 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Der Nachweis der Urheberschaft der Anmeldung ist durch eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz zu führen.

(1b) Die Meldepflicht ist auch erfüllt, wenn

1. die Meldebehörde die geforderten Angaben des Meldepflichtigen schriftlich oder elektronisch zur Kenntnis gibt (vorausgefüllter Meldeschein) und

2. der Meldepflichtige die Angaben auf ihre Richtigkeit prüft, unzutreffende Angaben korrigiert, fehlende Angaben ergänzt und den aktualisierten vorausgefüllten Meldeschein unterschrieben oder elektronisch mit einer qualifizierten Signatur versehen an die Meldebehörde übermittelt.

Satz 1 gilt nicht, wenn die Meldebehörde aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen daran gehindert ist, einen vorausgefüllten Meldeschein zur Verfügung zu stellen.

(1c) Für den vorausgefüllten Meldeschein gibt der Meldepflichtige seinen Familiennamen, seine Vornamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort sowie seine letzte Wohnanschrift an. Diese Daten übermittelt die Meldebehörde der für den letzten Wohnort des Meldepflichtigen zuständigen Meldebehörde (Wegzugsmeldebehörde), um die Daten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 18 des Melderechtsrahmengesetzes anzufordern."

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

bb) In dem neuen Satz 1 werden nach dem Wort „Familie" die Worte „oder Lebenspartnerschaft" und nach den Worten „Meldepflichtigen unterschreibt" die Worte „oder die Angaben mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versieht" eingefügt.

cc) Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt: „Die Absätze 1b und 1c finden entsprechende Anwendung, wenn der Meldepflichtige versichert, zum Empfang der Daten der übrigen Meldepflichtigen berechtigt zu sein. Er ist darüber zu belehren, dass der unberechtigte Empfang unter Vorspiegelung einer Berechtigung nach § 202a des Strafgesetzbuches strafbar ist."

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden vor dem Wort „Bestätigung" die Worte „schriftliche oder elektronische" eingefügt.

bb) In Satz 2 Nr. 3 werden die Worte „akademische Grade" durch das Wort „Doktorgrad" ersetzt.

e) In Absatz 4 werden die Worte „Der Senator" durch die Worte „Die Senatsverwaltung" ersetzt.

13. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt: „Als Wohnung gilt auch die Unterkunft an Bord eines Schiffes der Bundeswehr."

b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die neuen Sätze 3 und 4.

c) In dem neuen Satz 3 wird das Wort „jedoch" gestrichen.

14. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte „Geltungsbereich des Melderechtsrahmengesetzes" durch das Wort „Inland" ersetzt.