Meldepflicht

Zu Buchstabe a Absatz 1 wurde zum einen redaktionell und zum anderen bezüglich der anmeldefreien Fristen bei vorübergehenden Aufenthalten überarbeitet. Die bislang in Satz 1 enthaltene Zwei-Monats-Frist, die für die Freistellung von der Anmeldefrist für bestimmte Kurzaufenthalte galt, wurde auf sechs Monate verlängert. In Betracht kommen insoweit Aufenthalte in Beherbergungsstätten, Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen Einrichtungen, ausbildungs- oder berufsbedingte Aufenthaltsverhältnisse z. B. von Studierenden an bestimmten Fachhochschulen sowie kurze Besuchsaufenthalte bei Verwandten oder Freunden (sog. Besucherprivileg). Die in Satz 2 geregelte Anmeldefrist, falls der Betroffene nach Ablauf von sechs Monaten noch nicht aus der bezogenen Wohnung ausgezogen ist, wurde von einer Woche auf zwei Wochen verlängert und damit an die nach § 11 Abs. 1 - neu ­ geltende allgemeine Anmeldefrist angeglichen. Neu aufgenommen wurde die Regelung des Satzes 3. Danach sind auch Personen, die im Ausland wohnen und die sich aus touristischen oder sonstigen privaten Gründen im Inland aufhalten, ohne hier gemeldet zu sein, bei Kurzaufenthalten von der allgemeinen Meldepflicht befreit, allerdings darf in diesen Fällen der Kurzaufenthalt eine Frist von zwei Monaten nicht überschreiten und sie müssen während dieses Zeitraumes bei ihren hier gemeldeten Eltern, Kindern oder Geschwistern und deren Ehegatten wohnen. Mit der Regelung soll eine von der ansonsten geltenden allgemeinen Meldepflicht eng begrenzte Ausnahme für Ausländer, aber auch für im Ausland lebende Deutsche geschaffen werden, die sich besuchsweise bei ihren Familienangehörigen aufhalten, ohne für den Zeitraum ihres Aufenthaltes eine eigene Wohnung anzumieten und zu beziehen. Spätaussiedler und ihre Familienangehörigen und Ausländer, soweit sie in einer Aufnahmeeinrichtung oder einer sonstigen Durchgangsunterkunft wohnen, fallen jedoch nicht unter die vorbezeichneten Ausnahmetatbestände, da bei diesen Personengruppen nicht von vorneherein von einem vorübergehenden Kurzaufenthalt in dem hier gemeinten Sinne ausgegangen werden kann. Sie unterliegen der allgemeinen Meldepflicht (siehe auch § 15 Abs. 2 Satz 2 MRRG).

Zu Buchstabe b Redaktionelle Änderung mit der Folge, dass die Betroffenen in den Justizvollzugsanstalten nicht der allgemeinen Meldepflicht unterliegen, solange sie für eine Wohnung im Inland gemeldet sind oder der Aufenthalt in der Anstalt zwei Monate nicht überschreitet (Folge aus der Neuregelung in Absatz 1 Satz 3).

Die die Beherbergungsstätten betreffende Vorschrift des § 21 wurde völlig neu gefasst.

Die die besonderen Meldescheine für Beherbergungsstätten betreffenden Regelungen wurden dabei aus der Vorschrift des § 21 herausgenommen und in der neuen Vorschrift des § 21a geregelt.

Absatz 1: Der neu gefasste Absatz 1 verweist hinsichtlich der allgemeinen Meldepflicht auf die für vorübergehende Kurzaufenthalte geltende Regelung des § 20 Abs. 1 (siehe hierzu die Ausführungen zu Nummer 18 zu Buchstabe a). Absatz 2: Die Vorschrift des Absatzes 2 enthält eine Reihe von Neuregelungen:

· Mit Satz 1, 2. Halbsatz wurde aufgrund des Ratifikationsgesetzes zum Schengener Übereinkommen eine Bestimmung eingefügt, wonach sich Ausländer gegenüber den Leitern von Beherbergungsstätten oder deren Beauftragten durch Vorlage eines gültigen Identitätsdokumentes auszuweisen haben. Damit besteht für ausländische Hotelgäste eine Ausweispflicht und eine damit korrespondierende Identitätsprüfungspflicht des Hoteliers.

· Minderjährige in Begleitung ihrer Eltern sind künftig wie in allen anderen Landesmeldegesetzen der Zahl nach anzugeben.

· Bei Reisegesellschaften wird die in Berlin bislang nach Satz 3 - alt - bestehende generelle Befreiung von der Meldepflicht entsprechend der Regelungen in den meisten Landesmeldegesetzen modifiziert. Satz 4 schreibt bei Reisegesellschaften von mehr als 10 Personen (einschließlich Reiseleiter) vor, dass der Reiseleiter den Meldeschein handschriftlich auszufüllen, zu unterschreiben und die Mitreisenden der Zahl nach unter Angabe ihres Herkunftslandes (ihrer Staatsangehörigkeit) anzugeben hat.

· Satz 5 sieht für Stammgäste eine Befreiung von der handschriftlichen Ausfüllung (nicht aber von der Unterschriftsleistung) vor, wenn sie innerhalb desselben Jahres erneut Unterkunft in derselben Beherbergungsstätte nehmen.

Absatz 3: Absatz 3 - neu - entspricht hinsichtlich der Übernachtung in Zelten, Wohnwagen oder Wasserfahrzeugen der bisherigen Regelung in Absatz 7 Satz 1. Absatz 4: Die Vorschrift listet Einrichtungen auf, die klassischerweise nicht den besonderen Regeln der Beherbergungsstätten unterliegen. Die unter Nummer 3 aufgeführten Jugendherbergen des Deutschen Jugendherbergwerks waren bereits nach gegenwärtigem