Allgemeine Meldepflicht 1 Wer eine Wohnung bezieht hat sich bei der Meldebehörde innerhalb von zwei Wochen anzumelden

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§ 11:

Allgemeine Meldepflicht:

(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich bei der Meldebehörde innerhalb einer Woche anzumelden. Neugeborene sind nur dann anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden.

§ 11:

Allgemeine Meldepflicht:

(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich bei der Meldebehörde innerhalb von zwei Wochen anzumelden. Neugeborene sind nur dann anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden.

(2) Wer aus einer Wohnung auszieht, hat sich bei der Meldebehörde innerhalb einer Woche unter Angabe seiner neuen Wohnung oder, wenn er noch keine neue Wohnung besitzt, unter Angabe seines Verbleibs abzumelden.

Die Pflicht zur Abmeldung entfällt, wenn er innerhalb der Frist des Satzes 1 im Land Berlin eine neue Wohnung bezieht und sich nach Absatz 1 anzumelden hat. Die Pflicht zur Abmeldung entfällt nicht, wenn von mehreren Wohnungen im Land Berlin eine oder mehrere Wohnungen aufgegeben werden, ohne dass gleichzeitig eine neue Wohnung bezogen wird.

§ 18 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde abzumelden. Die Pflicht zur Abmeldung besteht auch, wenn von mehreren Wohnungen im Land Berlin eine oder mehrere Wohnungen aufgegeben werden, ohne dass gleichzeitig eine neue Wohnung bezogen wird. § 18 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(3) Die Pflicht zur An- oder Abmeldung obliegt demjenigen, der eine Wohnung bezieht oder aus einer Wohnung auszieht. Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr obliegt diese Pflicht demjenigen, dessen Wohnung die Personen beziehen oder aus dessen Wohnung sie ausziehen. Für Entmündigte obliegt die Meldepflicht dem Vormund, für Personen, für die ein Pfleger bestellt ist, der den Aufenthalt bestimmen kann, neben dem Pflegling dem Pfleger.

(3) Die Pflicht zur An- oder Abmeldung obliegt demjenigen, der eine Wohnung bezieht oder aus einer Wohnung auszieht. Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr obliegt diese Pflicht demjenigen, dessen Wohnung die Personen beziehen oder aus dessen Wohnung sie ausziehen. Für Personen, für die ein Pfleger oder Betreuer bestellt ist, dessen Aufgabenbereich die Aufenthaltsbestimmung umfasst, obliegt die Meldepflicht dem Pfleger oder Betreuer. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten stammen, ferner die Anschrift vom 1. September 1939 zu er§ 12

Datenerhebung:

(1) Bei der Anmeldung eines Einwohners erhebt die Meldebehörde vom Meldepflichtigen die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 17 und Abs. 2 Nr. 10 genannten Daten. Der Einwohner ist bei der Anmeldung auf seine Rechte nach § 7 hin zuweisen; insbesondere sind ihm seine Rechte zur Einrichtung von Übermittlungssperren zu erläutern. heben. Der Einwohner ist bei der Anmeldung auf seine Rechte nach § 7 hin zuweisen; insbesondere sind ihm seine Rechte zur Einrichtung von Übermittlungssperren zu erläutern.

(2) Bei der Abmeldung eines Einwohners erhebt die Meldebehörde vom Meldepflichtigen die in § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 5, 6, 11 und 12 und Abs. 2 Nr. 8 und 10 genannten Daten.

(2) Bei der Abmeldung eines Einwohners erhebt die Meldebehörde vom Meldepflichtigen die in § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 5, 6, 11 und 12 genannten Daten.

§ 13:

Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers:

(1) Der Wohnungsgeber oder sein Beauftragter ist verpflichtet, bei der An- oder Abmeldung mitzuwirken (Nebenmeldepflichtiger).

Er hat den Meldesche in (§ 15) neben dem Meldepflichtigen zu unterschreiben oder dem Meldepflichtigen den Einzug oder den Auszug in anderer Weise schriftlich zu bestätigen.

§ 13:

Rechte und Pflichten des Wohnungsgebers

Die Meldebehörde hat dem Eigentümer der Wohnung, die der Meldepflichtige bezogen hat, und, wenn dieser nicht Wohnungsgeber ist, auch dem Wohnungsgeber bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses Auskunft über Vor- und Familiennamen sowie Doktorgrade der in seiner Wohnung gemeldeten Einwohner zu erteilen. Sie kann von ihnen Auskunft darüber verlangen, welche Personen bei ihnen wohnen oder gewohnt haben. Bei Binnenschiffern oder Seeleuten (§ 18) trifft diese Pflicht den Schiffseigner oder den Reeder. 2 Satz 2 entfällt. Der Meldepflichtige kann sich bei der Abgabe des Meldescheins durch eine geeignete Person vertreten lassen. Im Falle der Abmeldung kann er den Meldeschein auch übersenden.

§ 15:

Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht:

(1) Der Meldepflichtige hat einen Meldeschein auszufüllen, zu unterschreiben und der Meldebehörde zuzuleiten. Auf Verlangen der Meldebehörde hat der Meldepflichtige persönlich bei ihr zu erscheinen.

(1a) Der Meldepflichtige kann sich auch durch Datenübertragung über einen InternetZugang anmelden, den die Meldebehörde für die Anmeldung eröffnet hat. § 8 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Der Nachweis der Urheberschaft der Anmeldung ist durch eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz zu führen.

(1b) Die Meldepflicht ist auch erfüllt, wenn

1. die Meldebehörde die geforderten Angaben des Meldepflichtigen schriftlich oder elektronisch zur Kenntnis gibt (vorausgefüllter Meldeschein) und

2. der Meldepflichtige die Angaben auf ihre Richtigkeit prüft, unzutreffende Angaben korrigiert, fehlende Angaben ergänzt und den aktualisierten vorausgefüllten Meldeschein unterschrieben oder elektronisch mit einer qualifizierten Signatur versehen an die Meldebehörde übermittelt.

Satz 1 gilt nicht, wenn die Meldebehörde aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen daran gehindert ist, einen vorausgefüllten Meldeschein zur Verfügung zu stellen.

(1c) Für den vorausgefüllten Meldeschein gibt der Meldepflichtige seinen Familienamen, seine Vornamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort sowie seine letzte Wohnanschrift an.