Eigenheim

Abgeordnetenhaus von Berlin ­ 15. Wahlperiode

Eine Klage gegen die Verkehrswertermittlung ist inzwischen abgewiesen worden. Inwieweit das Urteil in der Berufungsinstanz Bestand hat, bleibt abzuwarten.

Straßenreinigungsentgelte für Anlieger von Privatstraßen

Im Frühjahr 2005 erreichten den Petitionsausschuss zahlreiche gleich lautende Zuschriften, mit denen Anlieger an Privatstraßen sich darüber beklagten, dass die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) erstmalig Straßenreinigungsentgelte von ihnen forderten. Die Petenten wandten ein, sie seien nicht Anlieger an einer öffentlichen Straße, sondern vielmehr Anlieger an einer Privatstraße, für deren Unterhaltung und Reinigung sie ohnehin selbst aufzukommen hätten.

Aus diesem Grund seien sie - anders als die Anlieger an einer öffentlichen Straße - nicht zur Zahlung von Straßenreinigungsentgelten verpflichtet. Außerdem sei die Forderung der BSR auch deshalb unberechtigt, weil dadurch Anlieger an Privatstraßen zu der Zahlung von Straßenreinigungsentgelten herangezogen würden, ohne dafür eine unmittelbare Leistung zu erhalten. Vor diesem Hintergrund forderten sie den Petitionsausschuss auf, dem Begehren der BSR Einhalt zu gebieten.

Die BSR, die der Petitionsausschuss im Zuge seiner Ermittlungen um Stellungnahme bat, verwiesen auf die durch aktuelle Urteile des Landgerichts Berlin und des Kammergerichts festgestellte Rechtslage.

Danach werden Anliegergrundstücke an Privatstraßen als Hinterlieger einer öffentlichen Straße im Sinne der Regelungen des Straßenreinigungsgesetzes angesehen, da für diese Grundstücke ein Zugang zu einer öffentlichen Straße besteht. Die Entgeltpflicht entfällt demnach nicht allein dadurch, dass Hinterlieger eine Privatstraße nutzen, um auf öffentliches Straßenland zu gelangen. Zur Begründung führte das Kammergericht aus, dass andernfalls große Areale mit Privatstraßen versehen werden könnten und damit sämtliche Eigentümer der auf dem Areal gebildeten Grundstücke einer Entgeltpflicht entgehen würden. Ob eine vorhandene Privatstraße dem öffentlichen Verkehr dient oder nicht, ist nach Auffassung des Gerichts unerheblich; diese Zulassung beruht auf dem Willen des oder der Eigentümer und hat keinen Einfluss auf die Entgeltpflicht.

Die von den Petenten angeführte doppelte Belastung durch die Unterhaltung der Privatstraße und die gleichzeitige Heranziehung zu Straßenreinigungsentgelten konnte bei der rechtlichen Beurteilung nicht berücksichtigt werden. Die aus der Verkehrssicherungspflicht folgende Verpflichtung, eine Privatstraße zu reinigen und zu unterhalten, entspricht der Pflicht eines jeden Grundstückseigentümers, der auf seinem Grundstück ­ etwa auch auf einem Parkplatz oder sonstigen der Allgemeinheit zugänglichen Flächen ­ den öffentlichen Verkehr zulässt.

Zu dem Hinweis der Petenten, die Zahlung von Straßenreinigungsentgelten für Anlieger an Privatstraßen sei auch deshalb nicht zulässig, weil den Zahlungen keine konkrete Reinigungsleistung gegenüberstehe, ist anzumerken, dass der Grundsatz von Leistung und Gegenleistung in dem Bereich der Straßenreinigung nur sehr eingeschränkt gilt. Nach der ständigen Rechtsprechung der Berliner Gerichte wird das Straßenreinigungsentgelt nicht für die Reinigung der unmittelbar vor dem Grundstück des Anliegers liegenden Straßenfläche geschuldet, sondern ist vielmehr als Gegenleistung für den Vorteil zu entrichten, der allen Anliegern dadurch erwächst, dass die BSR das öffentliche Straßenland, über das der Anlieger sein Grundstück nur erreichen kann, insgesamt in einem sauberen und sicher begeh- und befahrbaren Zustand erhält.

Insoweit dient das Straßenreinigungsentgelt eben nicht als Gegenleistung für eine bestimmte, genau zu bestimmende Reinigungsleistung auf einer einzelnen Fläche.

Obgleich die von den Petenten beanstandete Vorgehensweise der BSR der geltenden Rechtslage entspricht, empfand der Ausschuss die entstandene Situation als überaus unbefriedigend. Er hat deshalb beschlossen, das Problem den im Abgeordnetenhaus vertretenen Fraktionen zu unterbreiten, die in eigener Verantwortung prüfen und entscheiden können, ob sie eine parlamentarische Initiative mit dem Ziel einer Änderung der rechtlichen Grundlagen ergreifen möchten. Außerdem hat der Petitionsausschuss die Ausschüsse für Wirtschaft, Betriebe und Technologie sowie für Stadtentwicklung und Umweltschutz gebeten, die Angelegenheit zu prüfen und ihm das Ergebnis mitzuteilen. Diese Stellungnahmen lagen dem Petitionsausschuss bis zum Ende des Berichtszeitraumes noch nicht vor; er hat deshalb seine Beratungen hierzu noch nicht abgeschlossen.

Protest gegen Straßenausbaubeitragsgesetz

Im Vorfeld der Verabschiedung des Straßenausbaubeitragsgesetzes äußerten insbesondere Grundstückseigentümer massive Kritik gegen das geplante Gesetzesvorhaben. Angesichts gestiegener Preise sowie erhöhter Gebühren und Beiträge in fast allen Lebensbereichen wurde eine weitere Abgabenlast auf ihr Grundeigentum als Anschlag auf die soziale Sicherung empfunden.

Der Erlass eines Straßenausbaubeitragsgesetzes, welches das Land Berlin erstmals berechtigt, von Grundstückseigentümern zur teilweisen Deckung seines Aufwandes für die Verbesserung, Erweiterung und Erneuerung (Ausbaumaßnahmen) öffentlicher Verkehrsanlagen Beiträge zu erheben, war bis zuletzt heftig umstritten. Vor der Verabschiedung gab es

Abgeordnetenhaus von Berlin ­ 15. Wahlperiode äußerst kontroverse Auseinandersetzungen, die u.a. zu Nachbesserungen des ursprünglichen Gesetzentwurfes der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung bezüglich der prozentualen Beteiligung und erweiterter Mitwirkungsrechte der Beitragspflichtigen, Härtefallregelungen sowie zusätzlicher Zustimmungserfordernisse der Bezirksverordnetenversammlung bzw. des zuständigen Ausschusses des Abgeordnetenhauses über die durchzuführende Ausbauvariante führten.

Der Petitionsausschuss vermochte der Forderung, das Gesetz zu stoppen, nicht zu entsprechen. Er konnte lediglich zu den jeweiligen Kritikpunkten Erläuterungen unter Hinweis auf die getroffenen Regelungen geben. Auch wies er bei Eingaben von Westberliner Grundstückseigentümern auf die gleichzeitig beschlossene Ergänzung des Erschließungsbeitragsgesetzes hin. Danach dürfen für Erschließungsanlagen, die vor dem 3. Oktober 1990 endgültig oder teilweise hergestellt worden sind und für Verkehrszwecke genutzt wurden, keine Erschließungsbeiträge mehr erhoben werden. Von dieser bisher nur für das Beitrittsgebiet geltenden Rechtslage dürften insbesondere die Anlieger in den Außenbezirken des ehemaligen Westteils profitieren.

Keine Zugeständnisse beim Grundwasserschutz

In der 14. Legislaturperiode konnte der Petitionsausschuss eine Vielzahl von Eingaben von Johannisthaler Bürgern, die den Erhalt des Wasserwerks Johannisthal zum Schutz vor Schäden an ihren Eigenheimen forderten, positiv abschließen. In diesem Berichtszeitraum erreichten ihn wiederum viele Eingaben zum Wasserwerk Johannisthal. Zahlreiche Anwohner, deren Grundstücke in der engeren Wasserschutzzone (Schutzzone II) von Johannisthal/Königsheide belegen sind, forderten eine mit weniger Einschränkungen verbundene Wasserschutzgebietsausweisung bzw. eine Stilllegung von drei Wasserwerksbrunnen. Dieses Mal konnte der Petitionsausschuss nicht helfen.

Der Protest richtete sich gegen die Veränderung der Schutzzonenausweisung im Jahr 1999 durch den Erlass der Wasserschutzgebietsverordnung für die Wasserwerke Johannisthal und Altglienicke. Speziell wandten sich die Petenten gegen die im Bereich der Förderbrunnen 28, 29 und 30 der Brunnengalerie

Neue Königsheide festgelegte Ausdehnung der engeren Wasserschutzzone. Sie beanstandeten eine „kalte" Enteignung durch die erheblichen Nachteile für Grundstückseigentümer in der Schutzzone II, u.a. durch Nutzungseinschränkungen, das Verbot baulicher Erweiterungen und höhere Kosten beim anstehenden Anschluss an die Kanalisation. Gefordert wurde die vor der Wiedervereinigung geltende Schutzgebietsausweisung lediglich bis zum Königsheideweg, ggf. verbunden mit einer endgültigen Stilllegung der vorübergehend aus der Trinkwasserproduktion herausgenommenen Brunnen 28 bis 30 der Galerie Neue Königsheide.

Dem Begehren vermochte die für Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung nicht zu entsprechen. Sie verwies darauf, dass aus fachlicher Sicht die Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Johannisthal weiterhin notwendig ist und die bereits 1964/1965 in die Grundwasserförderung einbezogenen Brunnen nach deren Sanierung im Jahr 2009 wieder in Betrieb genommen würden. § 19 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz ermächtige ausdrücklich dazu, im Interesse einer derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung das Grundwasser vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen und hierfür Wasserschutzgebiete festzusetzen. Auf Grund der Belastungen der Oberflächengewässer müsse die Möglichkeit bestehen, auf Grundwasser fördernde Wasserwerke, wie z. B. Johannisthal, zurückzugreifen. Auch der Betrieb der Brunnen 28 bis 30 sei als fester Bestandteil der Fördergalerie notwendig.

Wie die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung erläuterte, galt der Grundsatz, das Grundwasser vor schädlichen Einflüssen durch den Menschen besonders zu schützen, in beiden deutschen Staaten. Bereits in der ehemaligen DDR habe es zum Schutz des Wasserwerks Johannisthal engere und weitere Schutzzonenausweisungen gegeben. Die damaligen Schutzzonen seien nach der Vereinigung 1990 vorläufig in Berliner Landesrecht übernommen und danach einer wasserwirtschaftlichen Überprüfung durch einen externen Gutachter unterzogen worden. Die Ausdehnung der engeren Wasserschutzzone würde durch die Lage der Förderbrunnen und die Länge des Fließweges bestimmt werden. Die Lage der Brunnen 28 bis 30 sei vorgegeben; die Länge des Fließweges ergebe sich aus der monatlichen Entnahmemenge und der vorgeschriebenen Mindestlaufzeit bis zum Brunnen. Nach technischem Regelwerk werde als Mindestbemessungsgröße der Schutzzone II die 50-Tage-Isochrone empfohlen. Entsprechend habe der externe Gutachter eine grundstücksscharfe Ausweisung der Schutzzone II vorgenommen. Dieser Verlauf sei in die zugeordnete Schutzgebietskarte übernommen und nach ordnungsgemäßem Ablauf des Verfahrens einschließlich Bekanntmachung im Amtsblatt für Berlin und öffentlicher Auslegung auch festgesetzt worden. Eine nicht gerechtfertigte Einbeziehung von Grundstücken, wie von manchen Petenten angeführt, liege nicht vor.

Auch trat die Senatsverwaltung dem Vorwurf einer „kalten" Enteignung entgegen, indem auf das weiterhin bestehende Eigentumsrecht und den Bestandsschutz der vorhandenen Baulichkeiten hingewiesen worden ist. Die Nutzungseinschränkungen, die mit Zuordnung zur Schutzzone II einhergehen, hätten gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine enteignende oder enteignungsgleiche

Abgeordnetenhaus von Berlin ­ 15. Wahlperiode Wirkung, sondern würden Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums darstellen.

Zu den Auswirkungen der von vielen Petenten geforderten Stilllegung von Brunnen auf die Berliner Wasserversorgung ist angemerkt worden, es sei schlechterdings nicht möglich, nach Festsetzung eines Wasserschutzgebietes im Falle von geltend gemachten Einschränkungen genau die Auswirkung des jeweils die Einschränkung verursachenden Brunnens auf die Wasserversorgung Berlins zu begutachten. Ein schrittweises Vorgehen hätte zur Folge, dass die Ausdehnungen einer Wasserschutzgebietszone unter den veränderten Gesichtspunkten erneut begutachtet, berechnet und festgelegt werden müssten. Dabei würde die Aufgabe der Trinkwasserförderung an der einen Stelle eine vermehrte Förderung an einer anderen Stelle bedingen. Da sich damit die Strömungsverhältnisse im Untergrund ändern, würden sich ggf. auch die Schutzzonen in ihren Ausformungen verschieben.

Dies wiederum hätte Einfluss auf die Nutzungsinteressen der dortigen Anwohner, die dann gleichfalls eine Beseitigung ihrer Einschränkungen durch die Verlagerung von Trinkwasserförderung und Brunnen fordern würden. Angesichts der Konflikte zwischen dem vertieften Grundwasserschutz für die Trinkwasserförderung einerseits und den vorhandenen bzw. gewünschten Nutzungen betroffener Bürger andererseits würde damit letztlich das Schutzzonenkonzept für die Trinkwasserversorgung der Stadt grundsätzlich in Frage gestellt werden.

Nachdem die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung wiederholt betont hatte, dass der Betrieb des Wasserwerks Johannisthal und insbesondere der Betrieb der Brunnen 28 bis 30 notwendig sind, hat der Ausschuss keine Erfolg versprechende Möglichkeit gesehen, eine Stilllegung der Brunnen und damit eine mit weniger Einschränkungen verbundene Schutzzonenausweisung zu erreichen. Allerdings teilt er die Auffassung der Petenten, dass das Land Berlin beim Grundwasserschutz mit gutem Beispiel vorangehen und seinerseits für den dringend gebotenen schutzzonengerechten Ausbau des Königsheideweges und der Johannisthaler Chaussee sorgen müsste. Nach Auskunft des zuständigen Bezirksamtes TreptowKöpenick waren die hierfür beantragten Haushaltsmittel bislang nicht bereitgestellt worden. Nunmehr soll in der nächsten Investitionsplanung der Baubeginn für 2009 angemeldet werden.

4 Einzelfälle

Sicherstellung der nachschulischen Betreuung behinderter Kinder

Im März 2005 wandten sich sechs verzweifelte Familien gemeinsam an den Petitionsausschuss, weil ihnen der Bezirk Steglitz-Zehlendorf eröffnet hatte, mit Beginn des neuen Schuljahres am 1. August 2005 werde die bisherige nachschulische Betreuung ihrer schwerstbehinderten Kinder im Reha-Zentrum am Teltower Damm nicht mehr möglich sein. Die drohende Schließung dieser integrativ geführten Sonderkita, in der Kinder und Jugendliche aus verschiedenen Schulen bislang bis zum Alter von 18 Jahren nach der Schule sowie in den Ferien betreut und therapiert werden konnten, stellte die betroffenen Eltern somit vor die Wahl, entweder ihren Arbeitsplatz zu kündigen oder ihre Kinder in ein Heim zu geben. Damit wollten sie sich jedoch verständlicherweise nicht abfinden.

Im Rahmen seiner Ermittlungen stellte der Ausschuss fest, dass die bisher für die Sonderkita genutzten Räume am Teltower Damm von der benachbarten Schweizerhof-Grundschule für die Hortbetreuung ihrer Schülerinnen und Schüler ab 1. August 2005 benötigt wurden. Die Verlagerung der Hortbetreuung an die Schulen war eine der vielen Neuerungen im Schulbereich, die mit In-Kraft-Treten des neuen Schulgesetzes für das Land Berlin am 1. Februar 2004 in Gang gesetzt wurden. In diesem Zusammenhang hatte die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport mitgeteilt, dass aus Platzgründen auch auf Räume außerhalb der Schulen zurückgegriffen werden müsse. Im Reha-Zentrum sei eine Betreuungsmöglichkeit für ältere Kinder und Jugendliche mit Behinderungen bereitgestellt worden, bei denen über die Altersbegrenzung des Kita-Gesetzes hinausgehend Betreuungsbedarf nach der Schule bestehe. Da dieses Angebot aus den genannten Gründen nicht aufrechterhalten werden könne, bemühe sich der Bezirk um eine gruppenbezogene Übergangsregelung und habe bereits erwogen, das erforderliche Angebot in einer Jugendfreizeiteinrichtung zur Verfügung zu stellen.

In mehreren Treffen mit dem Jugendamt SteglitzZehlendorf wurden die betroffenen Eltern jedoch lediglich vertröstet. Ein konkretes Angebot erhielten sie nicht, und die Großen Ferien rückten immer näher.

Deshalb wurde schließlich die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport initiativ und konnte glücklicherweise die Schulleiterin der Biesalski-Schule für die nachschulische Betreuung der schwerbehinderten Kinder gewinnen. Für das erforderliche Betreuungspersonal wurde ein freier Träger der Jugendhilfe einbezogen. Alle Formalitäten konnten noch im Juli geregelt werden und die Betreuung pünktlich zum 1. August 2005 an der Biesalski-Schule beginnen.

Es zeigte sich jedoch bald, dass angesichts der räumlichen Bedingungen und unter Berücksichtigung der Schwere der bei den Kindern vorliegenden Behinderungen keine dauerhafte Lösung gefunden worden war. Die Betreuung konnte nämlich nur durch Doppelnutzung eines Klassenraumes ermöglicht werden, da in der Biesalski-Schule kein freier Raum vorhanden war. Die Eltern berichteten, unter diesen Bedingungen sei eine integrative Betreuung der Jugendlichen nicht möglich.