Integration

Rechnungshof von Berlin Jahresbericht 2006

· die Entwicklung des IPV-Moduls Personalwirtschaft kurzfristig abschließt,

· eine einheitliche Software für die Berliner Verwaltung festlegt, die es den IPV-Anwendern ermöglicht, eine effiziente IT-gestützte Zeitwirtschaft durchzuführen,

· gemeinsam mit den Anwendern die Arbeitsabläufe verstärkt automatisiert und damit rationalisiert,

· aufgrund der festgestellten unterschiedlich organisierten Geschäftsprozesse in den einzelnen Dienststellen ein internes Best-Practice-Verfahren initiiert und

· ein revisionssicheres technisches Stichprobenverfahren einführt.

3. Ungerechtfertigte Ausgaben wegen pauschaler Abgeltung dienstbedingter Mehraufwendungen durch Zahlung von Bewegungsgeld und anderem Aufwandsersatz bei der Polizeibehörde und in der Steuerverwaltung

Die pauschale Abgeltung des dienstlich bedingten Mehraufwands durch Zahlung von Bewegungsgeld an Beamte im Außendienst der Kriminalpolizei und des Steuerfahndungsdienstes ist sachlich nicht begründet. Die Monatspauschale erfasst noch Abgeltungstatbestände, die im übrigen Landesdienst nicht mehr berücksichtigt werden. Dies gilt für die Kommissionspauschale an Kriminalbeamte in Sonderkommissionen und die Aufwandsentschädigung für die Beamten in der Steueraufsicht bei der Spielbank entsprechend. Bei Umstellung auf Abrechnung gegen Einzelnachweis und Anwendung der für die Kostenerstattung allgemein geltenden strengen Maßstäbe erwartet der Rechnungshof allein bei der Polizeibehörde Einsparungen von mindestens 1,3 Mio. jährlich.

Die Polizeibehörde zahlt den Beamten verschiedener Einsatzbereiche zum Ausgleich der durch ihre dienstlichen Aufgaben bedingten Mehraufwendungen ein Bewegungsgeld. Die in festen Monatsbeträgen bemessene (Pauschal-)Leistung erhalten die Beamten im Außendienst der Kriminalpolizei einschließlich der Beamten, die - auch vorübergehend - mit kriminalpolizeilichen oder kriminalpolizeiähnlichen Aufgaben betraut sind, sowie die Beamten des Gewerbeaußendienstes.

Rechnungshof von Berlin Jahresbericht 2006

Das pauschale Bewegungsgeld enthält nach Auskunft der Senatsverwaltung für Inneres die Komponenten

· Verpflegungsmehraufwand,

· Bekleidungspauschale sowie

· Fahndungskostenanteil und beträgt seit dem 1. Juli 2002 für Beamte im Außendienst der Kriminalpolizei 33,00 bzw. im polizeilichen Staatsschutz 63,00 monatlich. Für die im Rahmen des sog. Integrationskonzepts S + K (Berliner Modell) eingesetzten uniformierten Beamten ist ein Bekleidungskostenanteil nicht vorgesehen; sie erhalten 11,00 monatlich.

Sowohl die Anzahl der begünstigten Dienstkräfte als auch die für das Bewegungsgeld aufzuwendenden Mittel sind erheblich. Während im Jahr 1992 Bewegungsgeld für insgesamt 3 359 Dienstkräfte im Umfang von 1,6 Mio. vorgesehen war, ist nach den Zahlungsunterlagen allein im Monat November 2004 mindestens 7 550 Dienstkräften Bewegungsgeld gewährt worden; im Haushaltsjahr 2004 hat die Polizeibehörde hierfür insgesamt 2,2 Mio. verausgabt.

Der Rechnungshof hat geprüft, ob die Zahlung des Bewegungsgeldes den für den Aufwandsersatz geltenden Vorschriften entspricht und ob die Pauschalierung sachgerecht und wirtschaftlich ist. Zuvor hatte er bereits im Zusammenhang mit der Berichterstattung über Mängel und zu großzügige Regelungen bei der Gewährung von Zulagen und Entschädigungen an Beamte und Angestellte (Jahresbericht 1997 T 181 bis 218) u. a. auch auf Ungereimtheiten und Regelungsdefizite bei der Gewährung eines pauschalen Bewegungsgeldes hingewiesen. Im Rahmen des sich anschließenden (zwischenzeitlich abgeschlossenen) parlamentarischen Entlastungsverfahrens hatte der Rechnungshof anstelle von Pauschalerstattungen die Einzelabrechnung gefordert. Die Senatsverwaltung für Inneres hält jedoch unter Hinweis auf Erhebungen der Polizeibehörde aus dem Jahr 2000 uneingeschränkt an der Pauschalierung des Bewegungsgeldes fest. Sie geht in ihrem Bericht vom 11. März 2002 an den Unterausschuss „Haushaltskontrolle" des Hauptausschusses davon aus, dass bei Einzelabrechnung Verwaltungsmehrkosten von mindestens 892 231 jährlich entstünden und die Pauschalabgeltung „die bessere Lösung" sei.

Nach Abschluss seiner jetzigen Untersuchung kommt der Rechnungshof zu dem Ergebnis, dass die Zahlung des Bewegungsgeldes umgehend einzustellen ist. Die Einzelabrechnung des dienstlich bedingten Mehraufwands ist nach seinen Erkenntnissen die deutlich kostengünstigere Alternative.

Bei Anwendung der für die Kostenerstattung allgemein geltenden strengen Maßstäbe sind Einsparungen von mindestens 1,3 Mio. jährlich zu erwarten.

Rechnungshof von Berlin Jahresbericht 2006

Nach dem Besoldungsrecht sind Aufwandsentschädigungen nur vorgesehen, wenn und soweit dem Beamten aus dienstlicher Veranlassung finanzielle Aufwendungen entstehen, deren Übernahme ihm nicht zugemutet werden kann und der Haushaltsplan hierfür Mittel zur Verfügung stellt.

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts reicht es nicht aus, dass auf den Beamten Kosten zukommen, die mit dem Dienstverhältnis in einem irgendwie gearteten, weiteren Zusammenhang stehen.

Vielmehr ist es erforderlich, dass der Aufwand unmittelbar durch die Dienstausübung veranlasst wird. Kosten, die der Lebensführung des Beamten zuzurechnen sind, dürfen nicht durch eine Aufwandsentschädigung gedeckt werden.

Die Gewährung von Aufwandsentschädigungen in festen Beträgen (Pauschalierung) ist nach geltendem Recht darüber hinaus nur dann zulässig, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in welcher Höhe dienstbezogene finanzielle Aufwendungen typischerweise entstehen. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass bloße Mutmaßungen über dienstbezogene finanzielle Aufwendungen ohne hinreichende, eine wirklichkeitsnahe Schätzung ermöglichende tatsächliche Anhaltspunkte nicht genügen.

Nach den Feststellungen des Rechnungshofs sind die Erhebungen der Polizeibehörde aus dem Jahr 2000, auf die sich der Bericht der Senatsverwaltung für Inneres vom 11. März 2002 (T 93) und die Weitergewährung des pauschalen Bewegungsgeldes stützen, nicht geeignet, die Zahlungen zu begründen. Den Erhebungen liegen Aufzeichnungen von lediglich 126 Dienstkräften verschiedener Einsatzbereiche über einen Zeitraum von vier Monaten zugrunde. Sie lassen weder Rückschlüsse auf den jeweiligen Anlass des Einsatzes noch auf den zeitlichen Anteil der Außendiensttätigkeit der Dienstkräfte zu.

Die Durchsicht der Unterlagen ergab, dass die geltend gemachten Aufwendungen häufig nicht erstattungsfähig waren (z. B. Wetterjacke, Druckerpatrone, Zeitung, Geburtstags- und Getränkekasse oder Bewirtung von Kollegen). Selbst dann, wenn die geprüften Vorgänge ausnahmsweise Rechnungen enthielten, war die dienstliche Notwendigkeit für die geleisteten Ausgaben meist nicht zu erkennen. In einem Erstattungsfall war der fehlende Dienstbezug so offensichtlich, dass er den Bearbeitern der Polizeibehörde hätte förmlich ins Auge springen müssen: Nach dem vorliegenden Beleg wurde die Anlieferung einer Mahlzeit in das Dienstgebäude durch den Lieferservice einer Pizzeria abgerechnet. Ebenso hat der Rechnungshof festgestellt, dass einige Zahlungsempfänger im Erhebungszeitraum keinerlei Mehraufwendungen angegeben hatten; zu Konsequenzen bei der Gewährung des pauschalen Bewegungsgeldes hat dies aber nicht geführt.

Die vom Rechnungshof stichprobenweise durchgeführte Prüfung in zwei Direktionen lässt erkennen, dass die subjektive Einschätzung aufgrund des allgemeinen Aufgabenprofils der Dienstkraft und der Anforderungen des am örtlichen Bedarf orientierten „Tagesgeschäfts" die Grundlage für die