Jugendamt

Rechnungshof von Berlin Jahresbericht 2006 hier maßgeblichen Regelungen wurden von der Senatsverwaltung für Finanzen getroffen:

· Beamten des Steuerfahndungsdienstes wird als Ausgleich ihrer Mehraufwendungen im Außendienst ein Bewegungsgeld gewährt, das bei Vollzeitkräften 25,00 monatlich beträgt. Nach Angaben der Senatsverwaltung für Finanzen erhalten derzeit 171 Fahndungsprüfer und Fahndungshelfer (Stand: November 2005) diese Pauschalleistung. Den Fahndungsprüfern wird daneben eine Stellenzulage (sog. Polizeizulage) von derzeit 127,38 gewährt. Die Pauschalierung des Bewegungsgeldes ist nicht sachgerecht. Der Rechnungshof verweist auf seine Ausführungen zu den Abgeltungstatbeständen des Bewegungsgeldes bei der Polizeibehörde, die hier sinngemäß gelten (T 96). Auch für die Fahndungsprüfer und -helfer sollte das Erstattungsverfahren künftig auf Einzelabrechnung umgestellt werden.

· Beamten in der Steueraufsicht bei der Spielbank wird eine Aufwandsentschädigung als Ausgleich ihrer dienstbedingten Mehraufwendungen, insbesondere für Bekleidung einschließlich Reinigung und Pflege, gewährt. Sie beträgt bei Vollzeitkräften 102,00 monatlich. Nach Angaben der Senatsverwaltung für Finanzen erhalten derzeit 98 Dienstkräfte (Stand: November 2005) diese Pauschalleistung.

Die Gewährung der offensichtlich als pauschale Kleiderentschädigung zu verstehenden Leistung ist nicht sachgerecht. Der Rechnungshof erkennt zwar an, dass der ständige Einsatz im Spielbankbetrieb den Dienstkräften für ihre Bekleidung einen höheren persönlichen Aufwand abverlangen kann. Er hat aber Zweifel, dass allein hierdurch die laufende Gewährung einer monatlichen Aufwandsentschädigung, noch dazu in dieser Höhe, gerechtfertigt ist. Auch stellt sich hier die Frage, ob nicht schon die Bewertung des Amtes die bei der dienstlichen Verwendung auftretenden Besonderheiten berücksichtigt.

In ihrer Stellungnahme bezeichnet die Senatsverwaltung für Finanzen die Gewährung des Bewegungsgeldes an Fahndungsdienstkräfte im Außendienst als sachgerecht, da den Beamten durchschnittlich Aufwendungen in Höhe der Monatspauschale entstehen sollen. Der Rechnungshof hält an der Forderung nach Einzelabrechnung fest, weil sie nach seinen Erkenntnissen kostengünstiger ist. Zur Aufwandsentschädigung für die Beamten in der Steueraufsicht bei der Spielbank will die Senatsverwaltung zunächst das Ergebnis einer Länderumfrage abwarten.

Der Rechnungshof erwartet, dass der Senat

· im Bereich der Polizeibehörde die Zahlung des pauschalen Bewegungsgeldes einschließlich der Zivilkleiderentschädigung für die Vollzugsbeamten der Schutzpolizei sowie die Kommissionspauschale umgehend einstellt und Rechnungshof von Berlin Jahresbericht 2006

· im Bereich der Steuerverwaltung die dienstbedingten Mehraufwendungen der Fahndungsprüfer und Fahndungshelfer im Außendienst künftig nicht mehr pauschal, sondern nur noch im Wege des Einzelnachweises erstattet sowie die Aufwandsentschädigung für die Beamten in der Steueraufsicht bei der Spielbank überprüft.

4. Vermeidbare Mehrausgaben aufgrund jahrelang unterlassener oder fehlerhafter Bewertungen von Arbeitsgebieten in den Bezirksverwaltungen

Die Bezirksämter bewerten ihre Arbeitsgebiete oft nicht mit der gebotenen Sorgfalt. Nach Prüfung der Bewertungen mehrerer Geschäftsbereiche in drei Bezirksämtern schätzt der Rechnungshof die möglichen unnötigen Mehrausgaben allein hier auf insgesamt annähernd 2 Mio. jährlich.

Der Rechnungshof hat auf die Bedeutung ordnungsgemäßer und aktueller Bewertungen von Arbeitsgebieten wegen deren Finanzwirksamkeit sowohl in seinen Prüfungsmitteilungen als auch den Jahresberichten - zuletzt im Jahresbericht 2002 (T 160 bis 164) - immer wieder hingewiesen.

Eine erneute Prüfung, die im Jahr 2004 begonnen hat, sollte Aufschluss darüber geben, ob

· die Bezirksämter jeweils aussagefähige und aktuelle Unterlagen erstellt haben, die die Bewertung der Arbeitsgebiete hinreichend begründen,

· die Bewertungsentscheidungen sachgerecht und nachvollziehbar sind und

· den Verwaltungen Einsparpotenziale aufgezeigt werden können.

Die Querschnittprüfung beschränkte der Rechnungshof zunächst auf Bezirksämter. Erfasst wurden die Stellen oberhalb der BesGr. A 7 und der VGr. VI b in den Bereichen Schul- und Sportamt, Umweltamt, Grünflächenamt und Familienunterstützende Hilfen des Jugendamts sowie darüber hinaus die Arbeitsgebiete der Beamten und Angestellten mit Aufgaben des gehobenen und höheren Sozialdienstes aller Geschäftsbereiche in den Bezirksämtern Mitte, Charlottenburg-Wilmersdorf und Steglitz-Zehlendorf.

Der Rechnungshof hat allein in diesen Verwaltungen die Bewertungen von mehr als 1 400 Arbeitsgebieten geprüft. Hierzu hat er - soweit vorhanden die Aufgabenkreisbeschreibungen sowie eventuelle Bewertungsvorgaben Rechnungshof von Berlin Jahresbericht 2006 der zuständigen Senatsverwaltungen herangezogen. Darüber hinaus wurden Geschäftsverteilungspläne, Organigramme und in Zweifelsfällen Personalakten sowie - soweit vorhanden - Anforderungsprofile eingesehen.

Der Frage, inwieweit die Dienstkräfte jeweils persönliche Anforderungen für eine dem Stellenwert entsprechende Bezahlung zu erfüllen haben und ob diese Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, ist er in diesem Zusammenhang regelmäßig nicht nachgegangen. In der folgenden Darstellung seiner Prüfungsergebnisse nennt der Rechnungshof die jeweiligen Bezirksämter oder Geschäftsbereiche nicht, weil die hier gewonnenen Erkenntnisse symptomatisch auch für andere Verwaltungszweige sein dürften.

Der Rechnungshof hat festgestellt, dass die Verwaltungen der Bewertung von Arbeitsgebieten nach wie vor nicht genügend Beachtung schenken, obwohl ihnen hierzu eindeutige Verfahrensregelungen vorliegen und die Senatsverwaltungen für Inneres und für Finanzen diese wiederholt durch ausführliche Hinweise erläutert haben.

Häufig waren die angetroffenen Bewertungen wegen unzureichender

- vielfach auch wegen gänzlich fehlender - Bewertungsunterlagen für den Rechnungshof nicht nachvollziehbar. Insbesondere bei von der Verwaltung als „herausgehoben" eingestuften Tätigkeiten konnten auch durch Einsicht in die Personalvorgänge und stellenwirtschaftlichen Ordnungsmittel, selbst unter Hinzuziehung sonstiger „Hilfs-Materialien", wie z. B. Anforderungsprofile, keine Anhaltspunkte ermittelt werden, die eine Zuordnung zu einer höheren Besoldungs-/Vergütungsgruppe begründen könnten.

Ebenso hat der Rechnungshof bei vergleichbaren Tätigkeiten wiederholt deutliche Unterschiede in der besoldungs- bzw. vergütungsmäßigen Zuordnung festgestellt. Solange geeignete Unterlagen die Heraushebung nicht belegen, liegt es nahe, dass ein erheblicher Teil der in Frage stehenden Aufgabengebiete „nur Normaltätigkeiten" beinhaltet und die angetroffene Bewertung zu hoch ist. Überhöhte Bewertungsfeststellungen führen zu Personalmehrausgaben, die beispielsweise schon bei BesGr. A 11 gegenüber A 9 bzw. VGr. IV a/III gegenüber V b/IV b im Einzelfall zwischen 9 000 und 11 000 jährlich betragen.

Aber auch in Fällen, in denen Bewertungsunterlagen vorliegen und die zumindest aus Sicht der Verwaltung einem ordnungsgemäßen Bewertungsverfahren unterzogen waren, hat der Rechnungshof Mängel festgestellt. So wurden beispielsweise

· die für die auszuübende Tätigkeit erforderlichen Anforderungen zu hoch eingeschätzt,

· tarifliche Voraussetzungen oder Bewertungsvorgaben bzw. Zustimmungsvorbehalte der Senatsverwaltungen nicht hinreichend beachtet,

· Zeitanteile von Arbeitsvorgängen nur grob geschätzt,