Die Senatsverwaltung für Finanzen beabsichtigt die derzeitige Regelung in Form einer Gesetzesänderung zu § 3 Abs

Rechnungshof von Berlin Jahresbericht 2006

Bereitstellung von Kraftfahrzeug-Stellplätzen, Kantinen-Pachtverträgen, Verträgen über Gebäudereinigungsarbeiten und Verträgen über die Abholung von Altpapier und Altglas Formulierungen wie „Sondervermögen Immobilien Land Berlin (SILB), vertreten durch die BIM Berliner Immobilienmanagement GmbH, ..." oder wie auch häufig in Ausschreibungstexten oder Verdingungsunterlagen „Sondervermögen Immobilien des Landes Berlin c/o BIM Berliner Immobilienmanagement Gesellschaft mbH" verwendet. Dies führt dazu, dass die BIM GmbH das Sondervermögen verpflichtet und nicht die Geschäfte des SILB - treuhänderisch - im eigenen Namen besorgt. In diesen Fällen handelt es sich um einen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot, das die Frage nach der Nichtigkeit der Verträge (§ 134 BGB) aufwirft. Der Rechnungshof hat sowohl den vormaligen Geschäftsführer als auch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats der BIM GmbH auf die Problematik frühzeitig - mündlich - hingewiesen.

Die Senatsverwaltung für Finanzen beabsichtigt, die derzeitige Regelung in Form einer Gesetzesänderung zu § 3 Abs. 1 SILB ErrichtungsG „klarzustellen".

Die behördlichen Nutzer der dem SILB übertragenen Gebäude zahlen im Rahmen des Vermieter-Mieter-Modells Miete an das Sondervermögen (vgl. T 251). Die Begleichung der Mieten durch die landeseigenen Nutzer der dem SILB zuzurechnenden Büroflächen bewirkt zunächst keinen echten Geldfluss. Vielmehr wird die Zahlung nur buchungstechnisch erfasst, indem ein speziell hierfür eingerichteter Ausgabetitel der leistenden Behörde belastet wird und ein Betrag in gleicher Höhe auf einem dem SILB gewidmeten internen Verrechnungskonto der Landeshauptkasse gutgeschrieben wird.

Für den privatrechtlichen Zahlungsverkehr unterhält die BIM GmbH für die Aufgaben des SILB ein Bankkonto bei der Landesbank Berlin (LBB). Die Liquidität für diese Aufgaben wird dadurch hergestellt, dass die Landeshauptkasse bei Bedarf auf Anforderung der BIM GmbH Geld zulasten des SILB-Verrechnungskontos auf das „SILB-Konto" bei der LBB überweist.

Diese Überweisung bewirkt sodann einen echten Geldfluss und belastet so die Kreditlinie Berlins.

Für eigene Aufgaben unterhält die BIM GmbH zwei weitere Konten bei der LBB („BIM-Verwaltung" und „BIM-Treuhand"). Sie bezieht einen Großteil ihrer Liquidität auch für diese Aufgaben im Rahmen der in § 5 Abs. 1 Satz 3 SILB ErrichtungsG vorgesehenen Finanzierung der Geschäftsführungstätigkeit für das SILB eigenverantwortlich aus dem „SILB-Konto" bei der LBB. Angesichts der finanziellen Lage des Landes Berlin verbietet es sich auch für die BIM GmbH, mehr liquide Mittel vorrätig zu halten und damit dem Landeshaushalt vorzuenthalten, als bei vorsichtiger Betrachtung für den laufenden Betrieb notwendig ist. Die BIM GmbH führte auf Nachfrage aus, den Geldbestand auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.

Vorhersehbare Einnahmen und Ausgaben würden in die Liquiditätsplanung Rechnungshof von Berlin Jahresbericht 2006 einbezogen. Eine Überprüfung aller Kontenstände der BIM GmbH bei der LBB ergab allerdings ein anderes Bild: Ansicht 37: Liquiditätsreserve Zeitraum 01.01. bis 31.12.04 01.01. bis 31.12.

- Höchstbestand 7 610 973 8 830 581

Mindestbestand 637 612 1 443 013

Mittelwert 3 599 224 3 492 639

Bei einem Zinssatz von im Mittel ca. 3,4 v. H. für von Berlin aufgenommene Kredite bedeutet dies eine Zinslast von etwa 122 000 für 2004 und 119 000 für 2005.

Zu der hohen Liquiditätsreserve teilte die BIM GmbH mit, dass sie ihrerseits die Gelder für tägliche Zahlungen vorzuhalten habe. Diese seien auf einem Girokonto der LBB mit ca. 2 v. H. verzinst. Hieraus ergebe sich ein Zinsgewinn, der mit der vom Rechnungshof berechneten Zinslast verrechnet werden müsse. Zieht man die Zinseinnahmen auf den genannten Girokonten der BIM GmbH in Höhe von 67 564 für 2004 und 81 410 für 2005 ab, bleibt mindestens eine Zinsbelastung für das Land Berlin von etwa 92 000 (54 000 für 2004 und 38 000 für 2005) bestehen.

Ein Überschuss des SILB soll - abgesehen von notwendigen Rücklagen für zukünftige Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen - vollständig an das Land Berlin abgeführt werden. Er entsteht im Wesentlichen aus den den jeweiligen Dienststellen aus dem Landeshaushalt zur Verfügung gestellten Mitteln für Mietzahlungen abzüglich der Aufwendungen für Betriebskosten, bauliche Unterhaltungsmaßnahmen und die Geschäftsführung durch die BIM GmbH. Auf diese Weise sollen sich Einsparungen, die durch das neue Immobilienmanagement erzielt werden, direkt auf den Landeshaushalt auswirken (Schreiben an den Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses vom 29.10.03, rote Nr. 1936).

Für das Jahr 2004 hat die Geschäftsführung der BIM GmbH für das SILB eine Abführung von 30 Mio. an den Berliner Haushalt beschlossen und ausgezahlt, obwohl der erwirtschaftete Überschuss 40,8 Mio. betrug und damit genau dem im Wirtschaftsplan des SILB erwarteten Überschuss entsprach. Über die Verwendung des in 2003 erwirtschafteten Überschusses von 1,6 Mio. ist bisher auch noch nicht beschlossen worden. Damit sind für das SILB de facto bereits insgesamt 12,4 Mio. Rücklagen gebildet worden, ohne dass der Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses gemäß § 3 Abs. 2 SILB ErrichtungsG über deren Angemessenheit beschlossen hat.

Rechnungshof von Berlin Jahresbericht 2006

257 Die Senatsverwaltung für Finanzen hat mitgeteilt, dass die Vorlage zur Zustimmung des Hauptausschusses zur Rücklagenbildung für das Geschäftsjahr 2004 nach Aussage der BIM GmbH zurzeit vorbereitet werde.

Dadurch, dass der Bericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum SILB und zum LfG erst am 19. September 2005 vorlag, habe sich die Vorlage für den Hauptausschuss zur Rücklagenbildung entsprechend verzögert.

Der Rechnungshof erinnert daran, dass nach § 3 Abs. 2 SILB ErrichtungsG ein sich aus der Bewirtschaftung des Sondervermögens ergebender Überschuss dem Sondervermögen in angemessener Höhe in Form einer Rücklage zugeführt wird, wobei über dessen Angemessenheit der Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses entscheidet. Die Entscheidung des Hauptausschusses müsste also dem Gesellschafterbeschluss über die Rücklagenbildung vorausgehen, um als Bilanzposten in den Jahresabschluss aufgenommen werden zu können.

Inwieweit der Jahresabschluss (oder das Ergebnis der Jahresabschlussprüfung) des LfG von Bedeutung sein soll, ist nicht nachvollziehbar.

Die Finanzierung der Geschäftsführung für das Sondervermögen durch die BIM GmbH erfolgt gemäß § 5 SILB ErrichtungsG zulasten des Sondervermögens aus dem Haushaltsplan. Ein Anreiz für die BIM GmbH, die Kosten für die Geschäftsführung des SILB möglichst gering zu halten, ist nicht gegeben. Sie kann ineffizientes Management in ihrem originären Aufgabenbereich durch diesen „Selbstbedienungsmechanismus" jederzeit ausgleichen. Die BIM bereinigte bisher ihr Jahresgesamtergebnis über die Einstellung einer Vergütung für die Geschäftsführung des SILB genau in der Höhe ihres gesamten Jahresfehlbetrags. Eine Transparenz der auf die Geschäftsführung für das SILB entfallenden Kosten ist damit nicht gegeben.

Die Senatsverwaltung für Finanzen hat eingewandt, dass eine Regelung über die Höhe der Aufwandsentschädigung der BIM GmbH für die Bewirtschaftung der SILB-Immobilien existiere. Sie orientiere sich an der Vergütung der BIM GmbH für die Bewirtschaftung der angemieteten Grundstücke. Transparenz sei somit gewährleistet. Der Rechnungshof weist darauf hin, dass sowohl der Wirtschaftsprüfer für die BIM GmbH als auch der für das SILB für das Jahr 2004 erklärt haben, die Vergütung der BIM GmbH für die Geschäftsführung des Sondervermögens sei so bemessen, dass bei der BIM GmbH ein ausgeglichenes Jahresergebnis entsteht.

Der Aufsichtsratsvorsitzende der BIM GmbH ist laut Gesellschaftsvertrag zugleich Vorsitzender der Gesellschafterversammlung, die u. a. den Aufsichtsrat zu entlasten hat. Diese Aufgaben werden vom Senator für Finanzen wahrgenommen. Selbst wenn der Vorsitzende der Gesellschafterversammlung sein Stimmrecht einem Dritten überlassen sollte, besteht die Gefahr einer Interessenkollision.