Die Baugrenzen werden im Blockinnenbereich so festgelegt dass große zusammenhängende Freiflächen entstehen Grün

Damit werden Festsetzungen im Sinne von § 6 Abs. 8 Bauordnung für Berlin getroffen.

Die Anforderungen an die gesunden Arbeits- und Wohnbedingungen bleiben gewahrt, da eine engere Bebauung zwischen den Baufeldern, die hier in der zentralen Lage der Stadt aufgrund des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden unter Beachtung der Planungsziele vertretbar ist und durch die Lage am Rande des Großen Tiergartens ausgeglichen ist.

Die Baugrenzen werden im Blockinnenbereich so festgelegt, dass große zusammenhängende Freiflächen entstehen, Grün- bzw. Freiflächen einen Übergang von alter zu neuer Bebauung schaffen und Sichtachsen auf die prägenden Gebäude freigehalten werden (Süd-Nord-Achse zum ehem. Reichspostministerium, West-Ost-Achse zum Umspannwerk).

Gemeinbedarf

Durch die Festsetzung als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung MUSEUM wird der vorhandene Museumsstandort an der Ecke Leipziger Straße / Mauerstraße planungsrechtlich gesichert.

Mit der allgemeinen Zulässigkeit von Wohnungen in den Misch- und den Kerngebieten und der Ausnahmeregelung für Wohnen in den Sondergebieten ist noch keine Sicherheit über den Umfang der Wohnnutzung im Plangebiet gegeben. Die Ermittlung des Zusatzbedarfs an sozialer Infrastruktur beschränkt sich auf die Neubaugebiete MI1 und MI3. In den Kerngebieten und in dem Mischgebiet MI2 entsteht kein Zusatzbedarf, da es sich um Bestandsgebiete handelt; in den Sondergebieten ist aufgrund der Ausnahmeregelung mit keinem bzw. einem vernachlässigbar geringem Zusatzbedarf zu rechnen.

In den Mischgebieten MI1 und MI3 eröffnet der Bebauungsplan bei maximaler Ausnutzung der zulässigen GFZ und bei Wohnen nur oberhalb des 4. Vollgeschosses, wovon in Anbetracht des im Umfeld zu beobachtenden Entwicklungsdrucks zulasten der Wohnnutzung ausgegangen wird, die Möglichkeit, ca. 200 neue Wohneinheiten zu realisieren. Durch diese würde nach den Bedarfs- und Kostenrichtwerten für öffentliche Infrastruktureinrichtungen von SenStadt Abt. IV D vom 20.7.2000 bei einer durchschnittlichen Belegungsdichte von 2,0 Einwohner / Wohneinheit langfristig der folgende Zusatzbedarf an sozialer Infrastruktur entstehen:

- ca. 25 Grundschulplätze bei einem Ansatz von 6 Jahrgänge mit 1,0 % der Gesamteinwohner / Jahrgang und davon einem Anteil von 95 %,

- ca. 30 Kindertagesstättenplätze als langfristiger Dauerbedarf bei einem Ansatz von 10 Jahrgänge mit 1,0 % der Gesamteinwohner / Jahrgang und davon ein Anteil von 70 %.

Die Abteilung Jugend, Familie, Kultur und Bildung des Bezirksamtes Mitte hat mit Schreiben vom 12.07.2000 folgende Aussagen zur Deckung des aus dem Wohnungspotenzial erwachsenden zusätzlichen Bedarfs an Grundschul- und Kindertagesstättenplätzen gemacht: Der schulische Bedarf wird am Standort der „Grundschule am Brandenburger Tor (01G08)" gedeckt werden können. Die bestehenden Kindertagesstättenplätze im weiteren Einzugsbereich des Bebauungsplangebietes reichen für den zusätzlichen Bedarf aus. Aus diesem Grund und aus Kostengründen wird der Planungsstandort Kindertagesstätte Postblock nicht weiter verfolgt.

Da im Jahr 2000 aufgrund anderer Nutzungsverteilungen im Bebauungsplan (vgl. Punkt 4.2.1) mit der Entstehung von weit mehr Wohnungen als derzeit gerechnet worden war, wird davon ausgegangen, dass die vorgenannten Aussagen gelten.

Verkehrsflächen

Die innerhalb des Geltungsbereichs bestehenden Straßen werden als Straßenverkehrsflächen festgesetzt und mittels Straßenbegrenzungslinien von den Bauflächen abgegrenzt. Eine Einteilung der Verkehrsflächen wird nicht vorgenommen.

Auf eine Darstellung der im Bereich der Leipziger Straße geplanten U-Bahn- sowie Straßenbahntrasse als in Aussicht genommene Trassenführung wird in der B-Planzeichnung verzichtet. Die Festsetzungen des B-Plans widersprechen einer künftigen Herstellung der ÖPNV-Trassen nicht. Die Trassen verlaufen innerhalb der festgesetzten Straßenverkehrsfläche, eine Überbauung ist nicht geplant, daher ist die Herstellung der geplanten U-Bahn- sowie der Straßenbahntrasse grundsätzlich möglich.

Ver- und Entsorgung

Das im Blockinneren befindliche Grundstück Mauerstraße 79 mit dem vorhandenen Umspannwerk wird nicht als Ver- und Entsorgungsfläche festgesetzt, da das Umspannwerk stillgelegt und von der Bewag veräußert worden ist. Der neue Eigentümer realisiert zzt. die Umnutzung zu Büro- und Geschäftsgebäuden. Die Nutzung des auf dem Grundstück des Umspannwerks neu gebauten Gleichrichterwerks, das dem BVGBetrieb dient, hat die Bewag privatrechtlich mit dem neuen Eigentümer geregelt. Somit ist auch hierfür eine planungsrechtliche Sicherung nicht erforderlich.

Dies gilt jedoch nicht für die Leitungstrassen, die vom Gleichrichterwerk (unterirdischer Neubau) in Richtung Wilhelmstraße verlaufen. Daher wird im SO1 ein schmaler Grundstücksstreifen (Fläche a) mit einem Leitungsrecht zugunsten der zuständigen Unternehmensträger belastet. Die für Wartungs- und Transportzwecke erforderlich Zuwegung von der Wilhelmstraße bzw. Zimmerstraße wird durch eine nachbarrechtliche gesichert, so dass eine planungsrechtliche Sicherung nicht notwendig ist.

Grünflächen

Die bestehende Grünfläche in der Mitte des Blocks 101, der sog. Generalpostgarten, gehört zu den Flächen, die gegenwärtig und zukünftig durch Bundeseinrichtungen genutzt werden. Da hier Sicherheitsaspekte zu berücksichtigen sind, wird der Garten für die Öffentlichkeit nicht zugänglich sein. Er wird daher als Grünfläche mit der Zweckbestimmung PRIVATE PARKANLAGE ausgewiesen.

Der Versorgungsgrad mit wohnungsnahen öffentlichen Grünanlagen ist laut Umweltatlas Karte 06.05 im Plangebiet und seiner Umgebung gering (weniger als 0,1 m² / Einwohner), desgleichen der Anteil an privaten bzw. halböffentlichen Freiräumen. Durch die Sicherung der Grünfläche mit der Zweckbestimmung PRIVATE PARKANLAGE und die Festlegung von nicht überbaubaren Grundstücksflächen wird der Grünflächenanteil innerhalb des Baublocks quantitativ (es entstehen zusammenhängende Freiflächen) und qualitativ erhöht.

Auf den Grundstücksflächen mit flächenmäßiger Ausweisung besteht die Möglichkeit in den 20 % (GRZ 0,8) der Grundfläche, die nicht bebaut werden, die bauordnungsrechtlichen Freiflächen und Kinderspielflächen unterzubringen.

Umwelt- und Naturschutz

Die Festsetzung von passiven Lärmschutzmaßnahmen für die Außenfassaden von Gebäuden entlang der Straßen ist im Bebauungsplan nicht erforderlich, da die DIN 4109 die Anforderungen vorgibt, die entsprechend der Lärmbelastung zu berücksichtigen sind. Die Berliner Lärmkarte gibt die zu berücksichtigenden Lärmwerte vor. Eine Regelung im Bebauungsplan ist entbehrlich bzw. nicht Gegenstand der Festsetzung.

Anstelle der Berliner Lärmkarte sind auch Schallgutachten verwendbar.

Da die DIN 4109 in Berlin als anerkannte Baunorm bei Neubauten zu beachten ist, sind entsprechende Festsetzungen nicht erforderlich.

Durch die geplante Herabstufung der Leipziger Straße und der Wilhelmstraße zu einer besonderen örtlichen bzw. örtlichen Straßenverbindung ist künftig eine Reduzierung des Verkehrs zu erwarten. Gleiches gilt aufgrund des Wegfalls der Ergänzungsstraßenfunktion für die Mauerstraße. Damit ist mit einer Abnahme der Emissionen von den vorgenannten Verkehrstrassen zu rechnen.

Um die Lärm- und Abgasimmissionen im Blockinnenbereich gering zu halten und ruhige und begrünte Innenhöfe mit hoher Aufenthaltsqualität zu ermöglichen, wird überwiegend eine geschlossene Bauweise festgesetzt.

Durch den Ausschluss von Tankstellen soll die Ansiedlung einer das Wohnumfeld stark störenden Nutzung unterbunden werden.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes I-216 liegt innerhalb des im FNP 94 dargestellten Vorranggebietes Luftreinhaltung. Daher werden durch textliche Festsetzung die zulässigen Brennstoffe von Feuerungsanlagen beschränkt. Die Rechtsgrundlage zur Emissionsbegrenzung ist § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB.

Obwohl Erdgas die geringsten Emissionen nach der Verfeuerung aufweist, wird Heizöl EL als Bezugs-Brennstoff gewählt, da zum einen die Qualität durch die Heizölqualitätsverordnung festgelegt ist und zum anderen der Schwefelgehalt gemäß der Verordnung über den Schwefelgehalt im leichten Heizöl und Dieselkraftstoff festgelegt ist. Damit ist die Qualität des Brennstoffes hinreichend bestimmt. Heizöl EL-Brenner neuerer Produktion weisen einen niedrigeren NOX-Gehalt im Rauchgas auf als früher, so dass dieser mit dem aus Gasfeuerungen vergleichbar ist. Die Staubemission ist bei ausreichender Wartung tolerierbar. Eine regelmäßige Überwachung ist durch die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sichergestellt.

Wenn Feuerungen für feste Brennstoffe mit wirksamen Rauchgasreinigungsanlagen zur Begrenzung der Schwefeloxidemission betrieben werden, wird gleichzeitig auch der Staubauswurf begrenzt.

Die textliche Festsetzung wendet sich an die Errichtung von Neuanlagen und greift somit nicht in den Bestand ein. Dessen ungeachtet gilt die textliche Festsetzung jedoch auch für die Erstellung neuer Anlagen an alten Standorten.

Bepflanzungen haben eine wichtige Bedeutung für den Biotop- und Artenschutz sowie für den Naturhaushalt. Sie beeinflussen das Stadtklima durch ihre regulierende Wirkung positiv und dienen aus Sicht der Luftreinhaltung als Filter für gas- und staubförmige Immissionen. Auch für den Aspekt des Lärmschutzes leisten Bepflanzungen zumindest einen subjektiv wertvollen Beitrag. Weiterhin können sie als Teil der Biotopanreicherung innerhalb der Baugebiete bezeichnet werden, denn sie sichern Tieren und Pflanzen auch im innerstädtischen Raum Überlebensnischen und Verbindungsbiotope.