Die Zuständigkeit der Senatsverwaltung begründet sich aus der außergewöhnlichen stadtpolitischen Bedeutung gemäß § 9 Abs

4 VERFAHREN

AUFSTELLUNGSBESCHLUSS

Die Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr hat am 08.12.1998 die Aufstellung des Bebauungsplanes I-216 beschlossen. Die Aufstellung wurde gemäß § 2 Abs. 1 BauGB im Amtsblatt für Berlin Nr. 65 vom 30.12.1998 auf Seite 4910 bekannt gemacht.

Die Zuständigkeit der Senatsverwaltung begründet sich aus der außergewöhnlichen stadtpolitischen Bedeutung gemäß § 9 Abs. 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AGBauGB.

FRÜHZEITIGE BÜRGERBETEILIGUNG

Die frühzeitige Bürgerbeteiligung wurde am 17.09.1999 durch Anzeigen in verschiedenen Tageszeitungen ortsüblich bekannt gemacht und wurde gemäß § 3 Abs. 1 BauGB vom 27. September 1999 bis einschließlich 27. Oktober 1999 durchgeführt.

Ergebnis der frühzeitigen Bürgerbeteiligung

Zur frühzeitigen Bürgerbeteiligung gingen nur 2 schriftliche Äußerungen zur Planung im Geltungsbereich des Bebauungsplanes I-216 ein.

Die Abwägung der im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung eingegangenen Äußerungen führte zu folgender Änderung der Festsetzungen des Bebauungsplanes: Zeichnerische Festsetzungen:

- Festsetzung einer Fläche mit einer maximalen Gebäudehöhe (OK) von 12 m (= 47 m über NHN) im MI3 (jetzt MI1) östlich angrenzend an das MI1 (jetzt MK2),

- Wegfall der Fläche für Ver- und Entsorgung Trafostation auf dem Grundstück Mauerstraße 78 - 80,

- Wegfall der Fläche d bzw. b mit Geh- und Fahrrecht zwischen Zimmerstraße 90 - 91 und Mauerstraße 81, Textliche Festsetzungen:

- Nr. 13: Wegfall der Geh-, und Fahrrechte auf Fläche d bzw. b, Aufnahme eines Fahrrechts auf Fläche a,

- Aufnahme einer neuen textlichen Festsetzung, die im MI3 (jetzt MI1) eine Bebauung direkt an der Grundstücksgrenze zum MI1 (jetzt MK2) ermöglicht.

Nicht als Ergebnis der frühzeitigen Bürgerbeteiligung, sondern als Resultat von Abstimmungen des Bundes mit dem Land Berlin (Protokoll vom 14.11.2001) hat die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung entschieden, das Bebauungsplanverfahren zusätzlich mit den folgenden Änderungen fortzuführen.

Zeichnerische Festsetzungen:

- Wegfall des MK1 entlang der Leipziger Straße, dafür Festsetzung als SO1 BUNDESREGIERUNG bis ca. 40 m nördlich der Zimmerstraße (entsprechend Variante 2), Erhöhung der GFZ im SO1 auf 4,5,

- Öffnung der Randbebauung im MK2 bzw. SO1 (jetzt SO1) an der Wilhelmstraße und im MK2 bzw. MI3 (jetzt MI3) an der Zimmerstraße (Stadtschlitz)

- Wegfall der öffentlichen Durchwegung durch das MK2 bzw. SO1 (jetzt SO1), MI1

(jetzt MK2) sowie MK3 bzw. MK2 (jetzt MK1),

- Wegfall der in Variante 1 vorgesehenen öffentlichen Parkanlage.

Textliche Festsetzungen:

- Nr. 12: Differenzierung der Festsetzung, so dass nur noch ein Leitungsrecht im SO1 gesichert wird.

BETEILIGUNG DER TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE 32 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange sowie 5 Abteilungen bzw. Ämter im Bezirksamt Mitte wurden von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Referat II B mit Schreiben II B 14 vom 07.04.2005 zur Stellungnahme zu den Ausweisungen des Bebauungsplanentwurfes aufgefordert. Als Frist zur Rückäußerung wurde der 20.05.2005 festgelegt. In der Auswertung und Abwägung nach § 1 Abs. 5 BauGB wurden jedoch auch alle nachträglich eingegangenen Rückäußerungen berücksichtigt.

Inhalt der Stellungnahmen, die Änderungen der zeichnerischen oder textlichen Festsetzungen oder der Begründung zur Folge hatten, und Abwägung dieser Stellungnahmen

a) Wegfall des Fahrrechts zugunsten der zuständigen Unternehmensträger auf Fläche a

Vor dem Hintergrund einer möglichen späteren Bebauung des Areals für Bundeszwecke wurde angeregt, auf die Belastung der Fläche a (zwischen Wilhelmstraße und Umspannwerk) mit einem Fahrrecht zugunsten der zuständigen Unternehmensträger des unterirdischen Gleichrichterwerks zu verzichten, und es wurde auf eine bestehende nachbarrechtliche Vereinbarung, die eine Überfahrtsmöglichkeit sichert, verwiesen.

Dieser Anregung wurde nachgekommen, da aufgrund der bestehenden privatrechtlichen Vereinbarung eine planungsrechtliche Sicherung der Zuwegung zum Gleichrichterwerk der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) nicht erforderlich ist.

b) Aufnahme einer textlichen Festsetzung, die eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhen durch technische Aufbauten ermöglicht

Der Fachbereich Stadtplanung des Bezirksamts Mitte regte an, einen Satz in der Begründung aufzunehmen, der verdeutlicht, dass die festgesetzten Gebäudeoberkanten das Höchstmaß für die baulichen Anlagen einschließlich technischer Aufbauten darstellt.

Die Anregung wurde nicht berücksichtigt. Es wurde eine textliche Festsetzung in den B-Plan aufgenommen, die eine Überschreitung durch technische Aufbauten ermöglich, da technische Aufbauten, die - wie z. B. Schornsteine - notwendigerweise Dächer / Gebäudeoberkanten überragen müssen, das baulich-räumliche Erscheinungsbild dagegen nur wenig beeinflussen.

c) Wegfall der Bauweise in dem SO2 und der Gemeinbedarfsfläche Museum

Das Vermessungsamt des Bezirksamts Mitte wies darauf hin, dass sich bei Baukörperausweisung eine Festsetzung der Bauweise (SO2, MUSEUM) erübrigt.

Diesen Anregungen wurde nachgekommen.

d) Ergänzung der Liste der Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind

Vom Fachbereich Umwelt des Bezirksamts Mitte wurde die Liste der im Bodenbelastungskataster aufgeführten Grundstücke ergänzt.

Der Hinweis wurde berücksichtigt. Die Bebauungsplanbegründung wurde entsprechend ergänzt sowie um Informationen zur notwendigen Untersuchung der Altlasten im Rahmen des Bauantragsverfahrens erweitert.

e) Hinweis auf die Existenz von Lebensstätten geschützter Tiere

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung I E 223 wies auf die mögliche Existenz von Niststätten / Baumhöhlen geschützter Vögel und Fledermäuse im Gebäude- / Baumbestand des Plangebietes hin und erläuterte die Vorgehensweise, für den Fall, dass eine Beseitigung der Lebensstätten erforderlich ist.

Dem Hinweis wurde nachgekommen und ein entsprechender Hinweis in die Begründung aufgenommen.

Ergebnis der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange

Die Abwägung der im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie der Abteilungen bzw. der Ämter des Bezirksamtes Mitte geäußerten Anregungen führte insgesamt zu folgenden Änderungen der Festsetzungen des Bebauungsplanes (Auflistung sämtlicher Änderungen): Zeichnerische Festsetzungen:

- Wegfall der Fahrrechts zugunsten der zuständigen Unternehmensträger auf Fläche a,

- Wegfall der Bauweise in dem SO2 und der Gemeinbedarfsfläche Museum,

- leichte Verschiebung der Baugrenzen im MI3 sowie zwischen MK1 und MI1,

- Anpassung der Grenzen der Nutzungsarten an die neue Flurstücksgrenze des Grundstücks Mauerstraße 82, Textliche Festsetzungen:

- Nr. 13: Wegfall der Fahrrechts zugunsten der zuständigen Unternehmensträger auf Fläche a,

- Aufnahme einer textlichen Festsetzung, die eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhen durch technische Aufbauten ermöglicht.

Die Träger öffentlicher Belange, die Anregungen geäußert haben, wurden über das Ergebnis der Auswertung der Beteiligung mit Schreiben vom 21. November 2005 informiert.

Das Ergebnis der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zum Bebauungsplan I-216 ist bei der weiteren Durchführung des Bebauungsplanverfahrens berücksichtigt worden.