Umweltschutz

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Zentrenstruktur keinen Spielraum für die Ansiedlung von weiterem großflächigem Einzelhandel.

Verbindliche Bauleitplanung Gültiges Planungsrecht besteht nach dem Baunutzungsplan, der den Planbereich als reines Arbeitsgebiet der Baustufe 6 (d.h. höchstzulässige GRZ 0,6 und BMZ 8,4) im Zusammenhang mit den übergeleiteten städtebaulichen Vorschriften gemäß § 7 Nr. 11 BO Bln von 1958 (im Rahmen des Baunutzungsplans fortgeltend) und den ausweist; d.h. es sind gewerbliche und industrielle Betriebe aller Art zulässig - somit grundsätzlich auch großflächige Einzelhandelsbetriebe bzw. Verbrauchermärkte.

Ausgenommen sind Betriebe, die wegen ihrer besonders nachteiligen Wirkung auf die Umgebung innerhalb der Baugebiete nicht errichtet werden dürfen.

Baugrundstück und Verkehrsfläche sind durch förmlich festgesetzten Straßen- und Baufluchtlinien für den Brunsbütteler Damm abgegrenzt.

In der Umgebung des Bebauungsplans VIII-B13 wird der Bebauungsplan VIII-B2a mit ähnlichen Planungszielen aufgestellt (derzeitiger Stand: öffentliche Auslegung). Außer diesen beiden Bebauungsplänen sind noch weitere Bebauungspläne gleicher Zielsetzung im Bezirk Spandau im Aufstellungsverfahren.

Planwerk Westraum

Die Neuordnungsvorschläge des Planwerkes Westraum für den Geltungsbereich gehen davon aus, dass durch den Anschluss an das europäische Hochgeschwindigkeitsnetz auch auf dem Bereich westlich von Bahnhof und Altstadt Umnutzungsdruck lastet. Da diese Bereiche sich durch ihre gute Erschließung und zentrale Lage hervorragend für eine weitere gewerbliche Nutzung, wegen der verkehrlichen Belastung aber weniger für Wohn- oder Mischnutzungen eignen, bedarf die Gewerbeansiedlung besonderer Unterstützung. Um die Entwicklung des Spandauer Zentrums im Umfeld von Altstadt und Zitadelle nicht zu gefährden, muss der Einzelhandel in diesem Bereich deutlich begrenzt werden.

Die Ideen des Planwerkes Westraum stellen eine langfristige Entwicklungsperspektive dar, für die gegenwärtig kein Senatsbeschluss vorliegt.

Entwicklungskonzept für den produktionsgeprägten Bereich (EpB)

Das Gelände liegt im Schwerpunktbereich 5 b (Klosterfelde Süd, Spandau) des Entwicklungskonzepts für den produktionsgeprägten Bereich (EpB), das als Weiterentwicklung des 1992 aufgelegten Industrieflächensicherungskonzepts (ISK) am 07. September 1999 (Vorlage Nr. 2447/99) vom Berliner Senat beschlossen wurde.

Mit Hilfe des überarbeiteten, am 07.09. 2004 vom Berliner Senat (Senatsbeschluss Nr. 2096/04) beschlossenen EpB wird das Konzept umgesetzt, insbesondere die "Bildung arbeitsteiliger Netzwerke" zu fördern und der Qualifizierung und Ergänzung der bestehenden Betriebe die produzieren - oder zur Produktion beitragen - zu dienen. Der Ansiedlung von Betrieben des großflächigen Einzelhandels wird explizit widersprochen, da sie den o.g. Zielsetzungen zuwiderliefe.

STEP Gewerbe / STEP Zentren und Einzelhandel

Der Stadtentwicklungsplan Gewerbe (STEP Gewerbe, Senatsbeschluss 2448/99) nimmt die Inhalte des EpB auf und verknüpft dessen wirtschaftspolitische Ziele mit den Instrumenten des Bau- und Planungsrechts. Er qualifiziert die im FNP dargestellten gewerblichen Bauflächen und bringt sie mit den räumlichen Anforderungen des produzierenden Gewerbes zur Deckung. Wesentliche Ziele sind die Flächenvorsorge für eine angebotsorientierte Entwicklung, Flächenerhaltung und Standortprofilierung.

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Der Standort Klosterfelde soll für Maschinenbau und Verkehrstechnik profiliert werden und hauptsächlich gewerbliche, Bau-, Distributions- (Transport und Verteilung), produktionsorientierte Dienstleistungs- sowie Betriebe des verarbeitenden Gewerbes aufnehmen. Zudem wird explizit das städtebauliche Ziel formuliert, nicht produktionsgeprägte Nutzungen auszuschließen.

Als Handlungserfordernis formuliert der STEP Gewerbe, das derzeit geltende Planungsrecht anzupassen und auf die aktuelle BauNVO überzuleiten. Mit dieser Überleitung sind Nutzungen im Sinne des §11 Abs. 3 BauNVO (großflächige Einzelhandelsbetriebe), die u.a. die im Flächennutzungsplan bzw. im STEP Zentren dargestellte Zentrenstruktur beeinträchtigen können, nicht mehr zulässig.

Der Planbereich liegt außerhalb der im Flächennutzungsplan (FNP) und im Stadtentwicklungsplan (STEP) definierten Spandauer Zentren Altstadt Spandau (Hauptzentrum) und Wilhelmstadt (Ortsteilzentrum).

Laut STEP verfügt der Westraum bei einer insgesamt ausreichenden Ausstattung mit Verkaufsfläche über einen überdurchschnittlich hohen Anteil an Fachmarktflächen.

Darstellung im Landschaftsprogramm

Laut Landschaftsprogramms liegt der B-Planbereich im „städtischen Übergangsbereich mit Mischnutzung". Ziel in diesen Gebieten ist die Entwicklung des Grünanteils zur Verbesserung des Naturhaushalts und des Umweltschutzes durch verschiedene Maßnahmen z. B. Dach- und Wandbegrünungen, Sichtschutzpflanzungen im Randbereich zu sensiblen Nutzungen und geringe Versiegelung. Dazu gehören darüber hinaus in besonderem Maß der Schutz angrenzender Gebiete vor Immissionen und bei Neuansiedlung die Förderung emissionsarmer Technologien.

II: PLANINHALT 1 Entwicklung der Planungsüberlegungen und Intention des Planes

Bereits im Jahr 1989 wurde die Aufstellung des Bebauungsplans VIIIB ­13 zur Überleitung von reinem Arbeitsgebiet gemäß Baunutzungsplan auf Industriegebiet (GI) der aktuellen BauNVO beschlossen. Mit diesem Bebauungsplan wird die Ansiedlung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO ausgeschlossen und der Bereich vorrangig für produzierendes und verarbeitendes Gewerbe gesichert.

Nach der Vereinigung der beiden deutschen Staaten 1990 reduzierte sich erst einmal die Nachfrage nach innerstädtischen Standorten für großflächigen Einzelhandel, so dass die Planaufstellung nicht weiterbetrieben wurde.

Erst seit Ende der 90er Jahre besteht auf Grund von innerstädtischen Standortoptimierungen der Unternehmen im Einzelhandel wieder eine erhöhte Nachfrage nach großflächigen Verkaufsstandorten auch in diesem Bereich. Auf Grund seiner Lage im historisch gewachsenen Gewerbe- und Industrieband Spandaus ist das Plangebiet besonders als Gewerbe- und Industriestandort geeignet. Es ist Teil der größten zusammenhängenden Fläche dieser Art in Berlin. Deren Existenz ist wesentlich für ein funktionsfähiges städtebauliches Gefüge innerhalb der Gesamtstadt.

Ihre Bedeutung ist auch den übergeordneten Planungsvorgaben (FNP, STEP Gewerbe, STEP Zentren und Einzelhandel) zu entnehmen, deren Ziel bezüglich des Geltungsbereichs auf die Sicherung der Flächen für den produktionsgeprägten Bereich und auf den Schutz der im Flächennutzungsplan dargestellten Zentrenstruktur ausgerichtet ist.

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Da im Plangebiet die Ansiedlung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO nach geltendem Recht zulässig ist, besteht bei anhaltend großer Nachfrage die Gefahr einer allmählichen städtebaulichen Umstrukturierung des Gebietes vom produktionsgeprägten Gewerbestandort hin zu einem Einzelhandelsstandort. Dieser könnte sich zu einer Konkurrenz für die umliegenden Zentren entwickeln und deren städtebaulich begründete Funktion und Bedeutung unterlaufen.

Gleichzeitig stünden die Flächen trotz ihrer besonderen städtebaulichen Eignung als Produktionsstandort nicht mehr zur Verfügung. Dieser Tatbestand bildet den Ausgangspunkt der planerischen Überlegungen.

Auf Grund damaliger unterschiedlicher Auffassungen zwischen Bezirksamt Spandau und der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, ist die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung mit Schreiben vom 02. März 2000 in das Verfahren eingetreten (vgl. hierzu Teil IV Verfahren), um es mit den im folgenden Abschnitt dargestellten Zielen abschließen zu können.

Intention des Planes ist die Sicherung und Stärkung des bestehenden Gewerbe-, Produktions-, und Dienstleistungsstandortes zur Stabilisierung der städtebaulichen Gesamtstruktur entlang des Brunsbütteler Dammes. Gleichzeitig sollen städtebaulich nicht vertretbare Nutzungen ausgeschlossen werden. Vorgesehen ist die Anpassung des als übergeleiteter Bebauungsplan geltenden Baunutzungsplan i.d.F. vom 28.12.1960 (ABL.1961) i.V.m. der BO für Berlin i.d.F. vom 21. November 1958 an die aktuellen Vorschriften der BauNVO 1990, um - wie im EpB vorgesehen - die Flächen vorrangig für produzierendes und verarbeitendes Gewerbe zu sichern. Diese Zielsetzung basiert auf der besonderen Eignung des Grundstücks für produzierendes und verarbeitendes Gewerbe auf Grund seiner Größe, seiner verkehrsgünstigen Lage zwischen Bahntrasse und einer ausgebauten übergeordneten Hauptverkehrsstraße (Brunsbütteler Damm) sowie auf seine bisherige Nutzung als Industrie- und Gewerbegebiet im Gewerbegürtel um die Spandauer Innenstadt.

Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe sowie sonstige großflächige Handelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung negativ auswirken können, werden mit der Ausweisung als Industriegebiet planungsrechtlich ausgeschlossen.

2 Planinhalt

Der Bebauungsplan setzt für den Geltungsbereich als Art der baulichen Nutzung Industriegebiet fest. Das geschieht unter ausschließlicher Aufhebung aller entgegenstehenden Festsetzungen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung, so dass nunmehr die Vorschriften des § 9 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl.I S. 466) gelten. Zum Schutz der angrenzenden Wohnbebauung vor hohen Immissionsbelastungen wird das Industriegebiet gemäß § 1 Abs. 4 BauNVO1990 nach der Art der zulässigen Nutzung dahingehend gegliedert, dass durch textliche Festsetzung die Art der Betriebe auf der Fläche ABCDA entlang der westlichen Geltungsbereichsgrenze auf das Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe eingeschränkt wird. Darüber hinaus können bauliche und sonstige Anlagen im Einzelfall gemäß § 15 BauNVO unzulässig sein, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang und Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen oder etwa von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen, die nach der Eigenart des Baugebietes im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind.