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Bebauungsplan I-207

05/06 24 dafür Sorge getragen, dass die u.a. vom Stadtplanungsamt gewünschte optische Verknüpfung sichergestellt ist.

Darüber hinaus ist ein Gehrecht für die Allgemeinheit aufgrund der internen Organisationsabläufe des Auswärtigen Amtes sowie aufgrund der erforderlichen Sicherheitsvorkehrung nicht möglich.

Sonstiges:

Der Forderung nach einer Kennzeichnung / Ausweisung von Sicherheitseinrichtungen für die Gebäude des Auswärtigen Amtes innerhalb des Bebauungsplanes kann nicht entsprochen werden, da derartige Festsetzungen im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung nicht relevant sind.

4. Öffentliche Auslegung

Der Bebauungsplanentwurf I-207 hat in der Zeit vom 17. November 1997 bis einschließlich 17. Dezember 1997 gem. § 3 Abs. 2 BauGB nach fristgerechter Bekanntmachung im Amtsblatt für Berlin Nr. 54 vom 7. November 1997, Seite 4002 öffentlich ausgelegen.

Im Rahmen der öffentlichen Auslegung wurden von 2 Bürgern sowie von einem Träger öffentlicher Belange schriftliche Anregungen vorgetragen.

Die Anregungen und Bedenken betrafen zusammengefasst Folgendes: Verkehrsflächen

1. Gegen die Privatisierung der Kreuzstraße bestehen Bedenken.

Abwägung:

Die südlich an das Sondergebiet Bundesregierung angrenzende Kerngebietsfläche ist als Optionsfläche für mögliche Erweiterungen des Auswärtigen Amtes vorgesehen. Da einerseits die städtebauliche Notwendigkeit einer Wiederherstellung der Straße als stadträumliche Zäsur als unabdingbar erachtet wird, andererseits aber aufgrund der bestehenden Sicherheitsanforderungen des Auswärtigen Amtes eine öffentliche Verkehrsfläche in den historischen Dimensionen nicht realisierbar erscheint, können nur durch die vorgesehenen Festsetzungen der Straße als private Verkehrsfläche die städtebaulichen Ziele erreicht werden, ohne die zukünftigen Nutzer einzuschränken.

Der Widmung als öffentliche Verkehrsfläche stehen unter Berücksichtigung der Belange gem. § 247 BauGB erhebliche Sicherheitsbedenken entgegen.

Diesen Belangen wird daher ein Vorrang eingeräumt und die Straße deshalb als private Verkehrsfläche festgesetzt. Der Anregung einer Festsetzung der Kreuzstraße zwischen Kur- und Oberwasserstraße als öffentliche Straßenverkehrsfläche kann nicht entsprochen werden.

2. Unter Hinweis auf § 247 BauGB sei die Straßenplanung so auszulegen, dass ein reibungsloser Verkehr sichergestellt werde; angeregt werde eine dritte Fahrstur in der Kurstraße. Zudem solle die Unterwasserstraße durch versenkbare Poller für den öffentlichen Verkehr gesperrt werden sowie eine Abpollerung der Gehwege in der Kurstraße und der Werderstraße erfolgen.

Nach Beendigung der Auslegung solle schriftlich erklärt werden, dass diesen Bebauungsplan I-207

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Belangen Rechnung getragen werde, da sonst ein Verfahren nach § 247 BauGB eingeleitet werde.

Abwägung:

Die vorgebrachten Anregungen zu verkehrlichen Belangen ­ hier zur dritten Fahrspur - sowie zu technischen Einrichtungen im öffentlichen Straßenland

­ hier zu versenkbaren Pollern - berühren nicht den Regelungsinhalt des Bebauungsplans. Die zur Festsetzung vorgesehenen öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind ausreichend dimensioniert, so dass den Belangen gem. § 247 BauGB entsprochen wurde.

Für die Abwägung ist gem. § 214 Abs. 3 BauGB die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend, d.h. zum Zeitpunkt der Festsetzung. Das betrifft alle vorgebrachten Belange.

Eine entsprechende Abwägung erfolgt dementsprechend.

Flächen für Geh-, Fahr- und Leitungsrechte

1. Die Alte Leipziger Straße solle angrenzend an diesen Bebauungsplan als Fuß- und Radweg integriert werden und nicht als Anliegerstraße. Gegen die Streichung des bisher vorgesehenen Gehrechtes zwischen der Alten Leipziger Straße und der Jungfernbrücke bestehen Bedenken.

Abwägung:

Die ursprüngliche Alte Leipziger Straße wurde in dem entsprechenden Teilabschnitt bereits durch den Bau der ehemaligen Reichsbank beseitigt. Die funktionale Verknüpfung wurde bereits dadurch an dieser Stelle unterbrochen.

Die Bebauungsplanfestsetzungen tragen der Anregung dahingehend Rechnung, indem die Höfe sowie die historischen Einmündungsbereiche der Alten Leipziger Straße und von der Unterwasserstraße durch Baugrenzen fixiert werden, d.h. zumindest von Bebauung freigehalten werden. Damit ist eine optische Verknüpfung sichergestellt.

Die Festsetzung eines Gehrechtes zugunsten der Allgemeinheit ist aber aufgrund der internen Organisationsabläufe des Auswärtigen Amtes sowie aufgrund der erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen nicht möglich. Hier haben die Belange des § 247 BauGB Vorrang vor einer öffentlichen Nutzung.

Die Nutzung der angrenzenden Alten Leipziger Straße betrifft nicht dieses Bebauungsplanverfahren; die planungsrechtliche Sicherung der Straße erfolgte im angrenzenden bebauungsplan I-209.

5. Ergebnis

Die vorgebrachten Anregungen und Bedenken haben zu keiner wesentlichen Änderung des Bebauungsplanes geführt.

6. Änderung des Bebauungsplans

Nach der öffentlichen Auslegung war aufgrund der Konkretisierung der Planung eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich. Diese betraf zunächst die in den südlichen Teilen des Plangebietes zu berücksichtigenden Aus- und Umbaumaßnahmen an vorhandenen Gebäuden (Dachgeschossausbau). Dabei zeigt sich, dass diese unter Einhaltung der im Bebauungsplanentwurf zulässigen Obergrenzen des Maßes der baulichen Nutzung Bebauungsplan I-207

05/06 26 nicht realisierbar sind. Eine städtebaulich angemessene Entwicklung gerade dieses Teils des Plangebietes ist wesentliches Ziel sowohl des Bebauungsplans als auch sonstiger übergeordneter Planungen.

Weitere Änderungen ergaben sich aus folgenden Gründen:

In den Kerngebieten wurde die Obergrenze des Maßes der baulichen Nutzung bislang mit einer GRZ von 0,8 und einer GFZ von 4,0 bestimmt. Angesichts der für diesen Teil des Plangebietes perspektivisch vorgesehenen Rekonstruktion des historischen Stadtgrundrisses soll nunmehr darüber hinaus eine maximal zulässige Traufhöhe und die Oberkante der baulichen Anlagen mit 56 m bzw. 64 m über NHN festgelegt werden. Die vorgegebene Höhenentwicklung ist aus den Trauf- und Firsthöhen der angrenzenden Gebäudeteile der ehemaligen Reichsbank sowie der beiden denkmalgeschützten Häuser Oberwasserstraße 11-12 und 13 abgeleitet.

In der vorgesehenen Änderung des Bebauungsplanentwurfes wird nunmehr eine GFZ von 4,3 als Obergrenze zur Festsetzung vorgesehen. Damit sind die in Aussicht genommenen Dachgeschoßausbauten berücksichtigt.

Weiterhin sollen aus Gründen der Planklarheit im Bereich der Bestandsgebäude der ehemaligen Reichsbank die zur Festsetzung vorgesehenen Traufhöhen differenzierter einzelnen Gebäudeteilen zugeordnet werden.

Bei der vorgesehenen Änderung handelt es sich um eine Konkretisierung der bisher vorgesehenen planungs- und baurechtlichen Regelungen für diesen Teilbereich aus städtebaulichen Erwägungen. Da die Größe der überbaubaren Grundfläche und die Festsetzung zu den zulässigen Gebäudehöhen beibehalten wird, sind die Grundzüge der Planung nicht berührt.

Die o.g. Änderung erforderten gemäß § 3 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 BauGB eine Beteiligung der Betroffenen.

Diese wurde in der Zeit vom 14. Februar 2006 bis zum 10. März 2006 einschließlich einer eingeschränkte Beteiligung der berührten Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Anregungen wurden nicht vorgebracht.

Die Änderungen fanden ihren Niederschlag auf dem Deckblatt vom 16. Januar 2006.

Redaktionell wurden auf diesem Deckblatt weitere Berichtigungen mit Vermerk vom 05. Mai 2006 vorgenommen.

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Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) in Verbindung mit dem Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 10 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) in Verbindung mit dem Baugesetzbuch in der Fassung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049,/2076), in Verbindung mit der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung ­ BauNVO -) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466); Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692). Verordnung über die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereiches und der zugehörigen Anpassungsgebiete zur Entwicklungsmaßnahme „Hauptstadt Berlin ­ Parlaments- und Regierungsviertel" vom 17. Juni 1993 (GVBl. S. 268), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juni 1999 (GVBl. S. 346); Berlin, den Mai 2006

Abteilungsleiter II