Es handelt sich um ein Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO Die Änderungen fanden ihren Niederschlag im Deckblatt vom 2 August

Bebauungsplan II-201a Begründung

· Es wurde die Höhenangabe des Hochhauses MK 8 von 120,0 m über NN in 130,0 m über NN richtiggestellt. Diese Höhe entspricht der Angabe, die bislang im Verfahren zugrunde gelegt worden war.

· Die Legende wurde hinsichtlich des Sondergebietes korrigiert. Es handelt sich um ein Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO

Die Änderungen fanden ihren Niederschlag im Deckblatt vom 2. August 1999.

Verlauf und Ergebnis der zweiten öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 3 BauGB

Der Bebauungsplanentwurf hat nach fristgerechter Bekanntmachnung im Amtsblatt für Berlin vom 30. Juli 1999, Seite 2928, gemäß § 3 Abs. 3 BauGB in der Zeit vom 9. August bis einschließlich 23. August 1999 erneut öffentlich ausgelegen.

Die Anregungen konnten nur zu den Änderungen des Entwurfes des Bebauungsplanes II-201 a vorgebracht werden.

Es gingen 3 Stellungnahmen ein. aus Anregung Nr. 1: Aus dem Prüftext zur Auswertung der öffentlichen Auslegung im Hinblick auf das Bahnhofsdach in Nord-Süd-Richtung könne geschlussfolgert werden, dass dieses Dach keine Bahnanlage darstelle. Es werde hierzu auf die am 22.04.1999 erteilte Plangenehmigung verwiesen, mit der Plangenehmigung sowohl das Glasdach der NS Bahnhofshalle als auch die Eingangsfassaden planfestgestellt worden seien (siehe beigefügte Auszüge aus dem Bauwerksverzeichnis). Selbstverständlich befände sich in der +1 Ebene eine Vielzahl planfestgestellter Bahnanlagen.

Abwägung: Die Anregung ist korrekt. Die Änderung zur Planfeststellung, die nach Abschluss der öffentlichen Auslegung stattgefunden hatte, umfasste auch das Glasdach in Nord-Süd-Richtung. Insofern kann eine Regelung im Bebauungsplan entfallen. aus Anregung Nr. 1: Die nachrichtliche Aufnahme auch der am 22.06.1999 genehmigten Planungsänderungen wurde begrüßt, da hiermit die Komplexität und der Informationsgehalt des Bebauungsplanes wesentlich erhöht werde.

Der Aussage im Text der Auswertung zur öffentlichen Auslegung zum Rettungsplatz im Zuge der südlichen Viaduktstraße (Anna-Zahn-Harnack-Sraße) könne insofern nicht gefolgt werden, da dieser Rettungsplatz notwendig sei und planfestgestellt wurde. Das schließe eine Lagekorrektur nicht aus, sofern diese die Funktionalität des Rettungsplatzes nicht negativ beeinflusse.

Abwägung: Die Tatsache, dass der Rettungsplatz im Zuge der Viaduktstraße nicht dargestellt ist, hat keinen Einfluss auf den Rechtstatbestand der Planfeststellung. Gemäß § 9 Abs. 6 BauGB sollen nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen im Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden „soweit sie zu seinem Verständnis..." notwendig oder zweckmäßig sind. Im Falle dieses Rettungsplatzes wurde auf eine nachrichtliche Übernahme verzichtet, da er in die Kerngebietsfläche mit der Bezeichnung MK V3 E hinein ragt. Die planfeststellende Behörde hat mitgeteilt, dass ein inhaltlicher Konflikt nicht gesehen wird, da es sich lediglich um eine „Lagekorrektur" handelt. Eine Änderung der Planfeststellung kann jedoch seitens der Bauleitplanung nicht erfolgen, so dass eine Korrektur seitens der planfeststellenden Behörde vorgenommen werden muss. Die für das MK V3 E in Anspruch genommenen Flächen (weniger als 100 m²) können auf der Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung untergebracht werden.

Der Hinweis Nr. 1 macht zudem auf den Abstimmungsbedarf, der sich aus den planfestgeBebauungsplan II-201a Begründung stellten Anlagen ergibt, und auf die Notwendigkeit, ihre Funktionsfähigkeit zu erhalten, aufmerksam. Entsprechend ist die zuständige Behörde beim Baugenehmigungsverfahren zu beteiligen.

Die Anregung führt zu keiner Änderung des Bebauungsplanes. aus Anregung 1: Dem Petenten sei bekannt, dass die DB AG die Entwidmung von Bahnflächen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes II-201 a intensiv betreibe. Gegen eine Im Zuge der hierzu erforderlichen Entbehrlichkeitsprüfung habe der Petent gegen die Entwidmung der Flächen unterhalb der Bahnbrücken (Viadukt) Bedenken geäußert, weil diese Flächen von einer Vielzahl planfestgestellter Bahnanlagen betroffen seien und eine Differenzierung in der Praxis als sehr schwierig beurteilt werde (siehe hierzu auch Punkt 3.6

ÖPNV Erschließung aus dem Text der Auswertung der öffentlichen Auslegung). Abwägung: Die Anregung, die Flächen unter dem Viadukt nicht aus der Planfeststellung zu entlassen, würde nach sich ziehen, dass der Bebauungsplan keine Regelungen für die betroffenen Flächen treffen kann und folglich in der vorliegenden Form nicht festgesetzt werden kann. Dies würde nicht nur die städtebaulich gewünschten Nutzungen unter den Viadukt betreffen, sondern auch das gesamte Erschließungskonzept, das auch mit der Anlage öffentlicher Straßen unter dem Viadukt zusammenhängt (Straße an ULAP (jetzt ClaraJaschke-Straße), westliche Bahnhofsstraße (jetzt Ella-Trebe-Straße) und die künftige Mittelstraße (jetzt Katharina-Paulus-Straße).

Auch die Erteilung einer Planreifegenehmigung ist auf dieser Basis nicht gegeben.

Der Anregung kann nicht gefolgt werden. aus Anregung 2: Das Gebäude MK 3 sei auf der B 96 bzw. auf der Zufahrt zur Tiefgarage gegründet, so dass bedingt durch diese Bauwerke, eine Tiefgarage im Untergeschoss nicht mehr möglich sei und notwendigerweise auf den Vorplätzen der Gebäude MK 3 und MK 4 die notwendigen Parkplätze angeordnet werden müssten.

Des Weiteren wurde neben dem MK 9 Gebäude eine Tiefgarage unter dem südlichen Bahnhofsvorplatz geplant, die direkt neben der Bahnhofstiefgarage angeordnet sei und deren Zugänge, wie im Architektenwettbewerb südlicher Bahnhofsvorplatz (Washingtonplatz) dargestellt, an der westlichen Bahnhofsstraße angeordnet seien.

Abwägung: Diese Anregung wurde zunächst nicht berücksichtigt. Im weiteren Verfahren wurde ihr aus städtebaulichen Gründen jedoch entsprochen. Hierzu siehe Abschnitt II.3.2.4 der Begründung. aus Anregung 3: Die Erweiterung der Tiefgarage im Bereich der Gebäude MK 1 und MK 2 unterhalb der öffentlichen Straßenflächen wurde begrüßt.

Mit den Änderungen sei nicht gewährleistet, dass ausreichend Stellplätze für die, durch die Tunnelanlagen bedingten, entfallenen Stellplätze unterhalb des MK 8 Gebäudes, des Bügelgebäudes und des Bahnhofs vorhanden seien. Aus diesem Grunde wurde zur Sicherstellung des Stellplatzbedarfes eine Erweiterung der geplanten Tiefgarage unterhalb des MK 9

Gebäudes vorgeschlagen.

Abwägung: In die Abwägung zur Ermöglichung einer Tiefgarage zwischen MK 1 und MK 2 ist wesentlich auch die städtebauliche Begründung der besseren Erschließung der Tiefgarage und der Entlastung der verkehrsberuhigten Bereiche eingeflossen. Eine vergleichbare Qualitätssteigerung für den öffentlichen Raum liegt in der nun vorgeschlagenen Erweiterung der Tiefgarage nicht vor.

Der Anregung wurde bei Auswertung dieses Verfahrensschrittes nicht entsprochen.

Inzwischen wurde die Abwägung zugunsten einer Tiefgaragenfestsetzung getroffen. Hierzu siehe Abschnitt II.3.2.4 der Begründung.

Bebauungsplan II-201a Begründung

Der Verfahrensschritt führte zu keiner Änderung des Bebauungsplanes.

Alle vorgebrachten Belange sowohl die öffentlichen, wie auch die privaten sind gemäß § 1 Abs. 6 BauGB gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen worden.

Abgeordnetenhausbeschluss 23. September 1999

Das Abgeordnetenhaus hat in seiner Sitzung am 23. September 1999 die Drucksache Nr. 13/4061 und 13/4134 beschlossen und damit dem Bebauungsplanentwurf zugestimmt und das Ergebnis der Interessenabwägung gebilligt.

Planreifebestätigung für den Neubau zweier Bürogebäude (Bügelbauten)

Die Bestätigung des Vorliegens der Voraussetzung des § 33 Abs. 1 BauGB - Planreife - für den Neubau zweier Bürogebäude (Bügelbauten) über dem Hauptbahnhof erfolgte mit Schreiben ID 2 vom 8. Januar 2003.

Planreifebestätigung für Nutzugsgenehmigungen im Sondergebiet

Nach Bestätigung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 BauGB ­ Planreife ­ vom 20. September 2005, wurde die Nutzungsgenehmigung für Einzelhandelsbetriebe sowie Schank- und Speisewirtschaften und Nutzungen für Dienstleistungen im Bahnhofsgebäude des Berliner Hauptbahnhofs (Lehrter Bahnhof) mit Schreiben vom 7. November 2005 erklärt.

Änderungen im Nachgang der erneuten öffentlichen Auslegung von 1999

Im Verlauf der vergangen Jahre nach Abschluss der zweiten öffentlichen Auslegung wurde sowohl seitens der privaten Investoren als auch des Landes Berlin die Planung der unterschiedlichen Vorhaben im Plangebiet vorangetrieben und konkretisiert. Es handelt sich um folgende wesentliche Änderungen:

· Der Bebauungsplanentwurf soll im Vergleich zum Stand der Beschlussfassung durch das Abgeordnetenhaus 23. September 1999 um Kerngebietsflächen unter dem Viadukt im Bereich der Katharina-Paulus-Straße und zwischen den Blöcken MK 1 und MK 2 erweitert werden. Diese Flächen erfüllen keine übergeordnete verkehrliche Funktion, sondern werden nunmehr stärker im funktionalen Zusammenhang mit den Kerngebieten gesehen. Die untergeordneten Verkehrsfunktionen und städtebaulichen Belange werden hier zukünftig durch Gehrechte für die Allgemeinheit gesichert.

· Auch für die Vergrößerung des Solitärs MK 9 und die Verschiebung des Hochhauses MK 8 ist eine Anpassung der Kerngebietszuschnitte erforderlich. Die Projektentwicklung des Hochhauses MK 8 hat gezeigt, dass die Baukörperausweisung für die Konzeption eines Hochhauses, wie es der Beschlussfassung des Abgeordnetenhauses zugrunde lag, ungünstig waren. Da oberhalb des U-Bahn-Tunnels der U 55 nicht gegründet werden soll, wurde der Baukörper um 12,5 m in östlicher Richtung verschoben. Der Baukörper wurde ferner um 6,5 m in Richtung Süden verbreitert, um die interne Gebäudeorganisation zu verbessern.