Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen: Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes Vom...

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Die Anlage zum Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz vom 14. April 1992 (GVBl. S. 119), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. April 2006 (GVBl. S. 345), wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 11 werden im vorletzten Teilsatz hinter dem Klammerzusatz „(Nr. 24)" ein Komma sowie die Worte „das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (Nr. 32)" eingefügt.

2. Nummer 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Buchstabe a werden die Worte „Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (Nr. 24 Abs. 16)" durch die Worte „Gesundheit und Soziales Berlin (Nr. 32 Abs. 14)" ersetzt.

b) In Absatz 6 werden die Worte „Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin zugewiesen (Nr. 24 Abs. 12)" durch die Worte „Gesundheit und Soziales Berlin (Nr. 32 Abs. 10) zugewiesen" ersetzt.

3. In Nummer 21 Absatz 2 Buchstabe b wird die Zahlenangabe „Nr. 24 Abs. 9," gestrichen und die Zahlenangabe „Nr. 32 Abs. 2 und 4" durch die Zahlenangabe „Nr. 32 Abs. 2, 4 und 7" ersetzt.

4. In Nummer 23 Absatz 6 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt; hinter dem Klammerzusatz „(Nr. 30 Abs. 1)" werden die Worte „oder dem Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (Nr. 32)" eingefügt.

5. Nummer 24 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Buchstabe a wird die Zahlenangabe „Nr. 19 Abs. 4" durch die Zahlenangabe „Nr. 19 Abs. 3" ersetzt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) die Ordnungsaufgaben bei überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes und der Betriebssicherheitsverordnung und bei Anlagen, auf die gewerberechtliche Vorschriften im Rahmen der Bauordnung für Berlin Anwendung finden, soweit sie nicht den Bauaufsichtsbehörden (Nr. 1 Abs. 1 und Nr. 15 Abs. 1), der für Sozialwesen zuständigen Senatsverwaltung (Nr. 4 Abs. 2) oder dem Landesbergamt (Nr. 30 Abs. 2) zustehen, sowie die sonstigen Ordnungsaufgaben nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen;"

c) Absatz 9 erhält folgende Fassung: „(9) die Ordnungsaufgaben nach dem Chemikaliengesetz und den auf Grund des Chemikaliengesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit nicht die für Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung (Nr. 4 Abs. 1 Buchstabe b), das Landesbergamt (Nr. 30 Abs. 2) oder das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (Nr. 32) zuständig sind."

d) Absatz 10 erhält folgende Fassung: „(10) die Überwachung des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe und Zubereitungen durch den Händler, soweit nicht die Bezirksämter (Nr. 16 Abs. 2) zuständig sind,

e) Die Absätze 11 bis 16 werden aufgehoben.

6. In Nummer 30 Abs. 2 wird die Zahlenangabe „10

Buchstabe e" durch die Zahlenangabe „9" ersetzt.

7. Nummer 32 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 6 wird der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt.

b) Es werden die folgenden Absätze 7 bis 14 angefügt: „(7) die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb von Apotheken und Krankenhausapotheken einschließlich der Genehmigung der Versorgungsverträge, die Erteilung der Genehmigung zur Verwaltung von Apotheken, die Erteilung der Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln, die Schließung und Abnahme von Apotheken und Krankenhausapotheken sowie die Apothekenaufsicht;

(8)

a) die Erteilung der Erlaubnis zur Herstellung und zur Einfuhr von Arzneimitteln, Testsera oder Testantigenen oder Wirkstoffen, die menschlicher, tierischer oder mikrobieller Herkunft sind oder auf gentechnischem Wege hergestellt werden, sowie anderen zur Arzneimittelherstellung bestimmten Stoffen menschlicher Herkunft und die entsprechende Überwachung der Herstellung und der Einfuhr,

b) die Überwachung der Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens im Rahmen seiner Zuständigkeiten,

c) die Überwachung des Verkehrs mit Arzneimitteln und Betäubungsmitteln, soweit nicht die Bezirksämter (Nr. 16 Abs. 2) zuständig sind,

d) die Erteilung der Erlaubnis zum Großhandel mit Arzneimitteln, Testsera oder Testantigenen und die entsprechende Überwachung des Großhandels,

e) die Ordnungsaufgaben nach dem Abschnitt 6 des Chemikaliengesetzes und den hierzu auf Grund des Chemikaliengesetzes erlassenen Rechtsverordnungen;

(9) die Erteilung der Erlaubnis nach Artikel 4 Abs. 2 des Übereinkommens über internationale Beförderungen leichtverderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind;

a) die Entgegennahme von Anzeigen und Meldungen über Versuche an lebenden Tieren sowie die Erteilung entsprechender Genehmigungen, die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Erteilung der Erlaubnis zur Zucht und Haltung von Wirbeltieren zu Ver

suchszwecken sowie deren Untersagung, die Überwachung der Einrichtungen, in denen Tierversuche durchgeführt werden, sowie die tierschutzrechtliche Aufsicht über Versuchstierzuchten und Versuchstierhaltungen, die Genehmigung des Imports von Versuchstieren aus Drittländern nach § 11 a des Tierschutzgesetzes,

b) die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für das Schlachten von Tieren ohne Betäubung; die Zulassung von Ausnahmen für die Betäubung bei Eingriffen an warmblütigen Tieren;

(11) der Erlass von Badeverboten in fließenden Gewässern aus hygienischen Gründen;

(12) die Ordnungsaufgaben nach dem Gentechnikgesetz und den auf Grund des Gentechnikgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit nicht die für Stadtentwicklung und Umweltschutz zuständige Senatsverwaltung (Nr. 10 Abs. 12) oder das Pflanzenschutzamt (Nr. 29 Abs. 2) zuständig sind;

(13) die Zulassung von Betrieben für den innergemeinschaftlichen Verkehr nach dem Fleischhygienerecht, dem Geflügelfleischhygienerecht und dem Lebensmittelrecht;

(14)

a) die Überwachung von Wasserversorgungsanlagen nach der Trinkwasserverordnung, soweit sie Teil der zentralen Trinkwasserversorgung sind,

a) die Überprüfung der Untersuchungsstellen nach § 15 Abs. 4 und 5 der Trinkwasserverordnung."

Dieses Gesetz tritt am 01. 08. 2006 in Kraft.

Begründung: 1997/1998 wurden die Aufgaben des damaligen Landesamtes für Arbeitsschutz und technische Sicherheit (Arbeitsschutzaufsicht) gemeinsam mit den gesamtstädtischen Aufgaben der Senatsverwaltung für Gesundheit in das neu gegründete LAGetSi verlagert. Zum damaligen Zeitpunkt war für alle am Verfahren Beteiligten klar, dass die Aufgaben der Senatsverwaltung sich deutlich von denen der Arbeitsschutzaufsicht unterscheiden.

Auch die anstehenden Aufgaben unterscheiden sich deutlich voneinander. Zu den Kernaufgaben der Arbeitsschutzverwaltung gehört die sog. Betriebsrevision (Soll ­ Ist ­ Überprüfung in den Betrieben mit dem Ziel Arbeitnehmer vor Gefährdungen zu schützen).

Im Fachbereich 5 hingegen werden überwiegend Grundsatzaufgaben des Verbraucher- und Bevölkerungsschutzes wahrgenommen (also klassische Aufgaben eines Landesgesundheitsamtes).

In der Zeit des Bestehens des LAGetSi hat sich deutlich gezeigt, dass keine Synergieeffekte zwischen dem Arbeitsschutzbereich und dem Gesundheitlichen Verbraucherschutz erzielbar sind.

Mit der Verlagerung des FB 5 zum LAGeSo würden sich Synergien erzielen lassen. So würden bspw. wieder Aufgaben zusammen geführt werden können, die mit der Gründung LAGeSo / LAGetSi 1998 auseinander gerissen wurden (Aufsicht über PTALehranstalten, Erteilung von Appr. Und Berufserlaubnissen für Apotheker etc.).

Für Berlin als bedeutenden (Gesundheits-) Wirtschaftsstandort ist es wichtig, die Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsschutzes in einer Einrichtung zu konzentrieren.

Zu Nr. 5: Buchstabe a)

Durch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Aufgaben des Landesamtes für Gesundheit und Soziales und des Landesamtes für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin sowie anderer Vorschriften vom 5. Dezember 2003 (GVBl. S. 574) wurde in Nr. 19 der Absatz 3 aufgehoben (Ordnungsaufgaben nach dem Heimgesetz). Damit wurde der bisherige Absatz 4 zu Absatz 3 (Ordnungsaufgaben im sozialen Arbeitsschutz ­ Verbot der Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen, Ladenschluss, Jugendarbeitsschutz). Demzufolge wurde in Nummer 24 Abs. 1 Buchstabe a) die Angabe „Nr. 19 Abs. 4" durch die Angabe „Nr. 19 Abs. 3" ersetzt.

Durch das Gesetz zur Änderung zuständigkeits- und verfahrenrechtlicher Vorschriften vom 8. April 2004 (GVBl. S. 175) wurde in Nummer 24 nach dem Wort „Bezirksämter" der Klammerzusatz wieder in die alte falsche Fassung „Nr. 19 Abs. 4" zurückgesetzt. Diese Rücksetzung ist falsch und muss aufgehoben werden. Offenbar wurde bei der Erarbeitung der Änderung, die im April 2004 rechtskräftig wurde, eine Vorlage verwendet, die die Änderung vom Dezember 2003 noch nicht enthielt.

Buchstabe b) Anfang 2004 wurden das damalige Gerätesicherheitsgesetz und das Produktsicherheitsgesetz zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz zusammengefasst. Die Änderungen unter 5. Nummer 24 Buchstabe b sind redaktioneller Art und aktualisieren den Rechtstext. Es ergeben sich keine Zuständigkeitsänderungen.

Buchstabe c) Nr. 24 Abs. 10 Buchstabe e wird als Folgeänderung neu zur Nr. 24 Abs. 9.

Buchstabe d)

Die Aufhebung der Absätze 10 bis 16 in der Nr. 24 ist eine Folge der Aufgabenübertragung vom LAGetSi zum LAGeSo. Die Inhalte werden neu gefasst in Nr. 32 aufgenommen.

Zu Nr. 6: Redaktionelle Klarstellung in Folge der Streichung des Nr. 24 Abs. 10 e und Neufassung in Nr. 24 Abs. 32 Abs. 7 und 8 Buchstabe a) bis d). Dabei sind Anpassungen an inzwischen vorgenommene Rechtsänderungen (Arzneimittelgesetz, Apothekengesetz) und Konkretisierungen notwendig. Gleichzeitig erfolgt eine redaktionelle Bereinigung um Aufgaben nach dem Chemikaliengesetz, die vollständig im LAGetSi verbleiben. zu Nr. 32 Absatz 7 (neu):

Der Text wurde um die Erteilung von ArzneimittelVersandhandelserlaubnissen für Apotheken ergänzt, die erstmalig durch das Gesetz zur Modernisierung des Gesundheitssystems 2003 eingeführt wurden. zu Nr. 32 Absatz 8 (neu):

Es wird klargestellt, dass neben der Erlaubnis zur Herstellung von Arzneimittel auch eine gleichwertige Erlaubnis zur Einfuhr erteilt wird. Erlaubnispflicht und Gegenstand der Überwachung wurden insbesondere durch die 12. Novellierung des Arzneimittelgesetzes 2004 erweitert (um die genannten Wirkstoffe und andere zur Arzneimittelherstellung bestimmte Stoffe menschlicher Herkunft) und fanden bisher noch keine Entsprechung in der Anlage zum ASOG. Dies gilt ebenfalls für die Erlaubnispflicht für den Großhandel mit Arzneimitteln, Testsera und Testantigenen. Die alte Fassung des Buchstaben d) ist gestrichen worden, da die Rechtsgrundlage entfallen ist.