Immissionsschutzgesetz

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Begründung zum Bebauungsplan IV-2c - 15 schaftsplanerischen Fachbeitrags ermittelt. Nicht zulässig ist ein Eingriff, wenn er nicht angemessen kompensiert werden kann und Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege vor allen anderen Belangen Vorrang haben. Bei zulässigen Eingriffen können auch Ersatzzahlungen festgelegt werden.

Die Auswirkungen der Planung auf Natur und Landschaft wurden ermittelt. Die Ergebnisse dieser Ermittlung werden in diesem Umweltbericht dargestellt.

Berliner Baumschutzverordnung (BaumschVO) Bäume sind nach § 1 der Verordnung zum Schutz des Baumbestandes in Berlin (Baumschutzverordnung -- BaumschVO) geschützte Landschaftsbestandteile, da sie für die Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts bedeutsam sind, insbesondere als Lebensgrundlagen wild lebender Tiere, zur Gliederung und Belebung des Landschaftsbildes sowie zur Verbesserung des Stadtklimas. Der gesetzliche Schutz gilt im Plangebiet für Laubbäume jeweils ab 80 cm Stammumfang; bei mehrstämmigen Bäumen gilt ein Mindestumfang von 50 cm. Gemessen wird in 1,3 m Höhe über dem Boden. Geschützte Obstbaumarten (Walnuss und Türkischer Baumhasel) kommen nicht vor.

Geschützte Bäume dürfen nicht beseitigt oder geschädigt werden. Ausnahmen sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 2. BaumschVO zulässig, wenn „eine sonst zulässige Nutzung des Grundstücks nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann oder eine solche Nutzung unzumutbar beeinträchtigt wird." Für den Verlust geschützter Bäume ist gemäß § 6 BaumschVO eine Ausgleichsabgabe zu zahlen, wenn auf dem Grundstück keine oder keine ausreichenden Ersatzpflanzungen vorgenommen werden (ökologischer Ausgleich). Den Umfang erforderlicher Ersatzpflanzungen bzw. einer Ausgleichsabgabe regelt § 6 Abs. 3 BaumschVO.

Im Bereich des Plattenbaus Eldenaer Str. 40 befinden sich fünf nach Baumschutzverordnung geschützte Bäume. Ein weiterer geschützter Baum befindet sich auf dem Umspannwerksgelände. Sofern geschützte Bäume im Zuge der Realisierung der Planung gefällt werden müssen, kommen die entsprechenden Regelungen der Baumschutzverordnung zur Anwendung.

Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)

Das BImSchG dient dem Schutz von Menschen, Tieren und Pflanzen, sowie Boden, Wasser, Atmosphäre, Kultur- und sonstigen Sachgütern vor schädlichen Umweltauswirkungen (erhebliche Nachteile oder Belästigungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und dergleichen). Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Begründung zum Bebauungsplan IV-2c - 16 Lärm

Für die städtebauliche Planung existieren schalltechnische Orientierungswerte (DIN 18005), die jedoch keine Rechtsverbindlichkeit besitzen. Relevant für das geplante Bauvorhaben sind Beeinträchtigungen durch Verkehrslärm. Richtwerte für zumutbare Belastungen durch Verkehrslärm enthalten die Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) und die DIN 18005. Für städtebauliche Planungen sind die Orientierungswerte der DIN 18005-1 anzuwenden. Die Verkehrslärmschutzverordnung gilt für die Neuanlage oder wesentliche Änderungen an Verkehrswegen.

Wesentliche Änderungen an vorhandenen Verkehrswegen sind nicht Gegenstand des Bebauungsplans IV-2c. Bei den neu anzulegenden öffentlichen Straßen handelt es sich um Erschließungsstraßen für die anliegenden Bauflächen ohne wesentliche Durchgangsverkehrsfunktion. Eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV ist daher hier nicht zu erwarten. Die Orientierungswerte der DIN 18005-1 werden für das Mischgebiet MI 3 an der Eldenaer Straße überschritten (vgl. Kapitel III.2.1.1). Fachpläne: Flächennutzungsplan Berlin (FNP)

Der Flächennutzungsplan Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 8. Januar 2004 (ABl. S. 95), zuletzt geändert am 14. März 2006 (ABl. S. 1211), stellt den größten Teil des Plangebietes als Wohnbaufläche W1 mit einer GFZ über 1,5 dar. In Ost-WestRichtung wird das Gebiet durch einen öffentlichen Grünzug durchquert. An der Ecke Eldenaer Straße / Thaerstraße wird der Standort einer Versorgungsanlage mit der Zweckbestimmung „Energie" dargestellt. Nördlich davon ist ein Symbol für „schadstoffbelastete Böden" (ohne exakte Flächenbegrenzung) eingetragen.

Landschaftsprogramm/Artenschutzprogramm Berlin Abgeleitet von übergeordneten Zielen des Naturschutzgesetzes formuliert das Landschaftsprogramm für den Bereich des Plangebietes in Themenkarten folgende Zielsetzungen und Maßnahmen (Stand 2004): Karte Naturhaushalt / Umweltschutz:

Für Industrie- und Gewerbegebiete gelten folgende Anforderungen an Nutzungen:

· Reduzierung der Umweltbelastungen durch Berücksichtigung des Immissionsschutzes, z. B. Emissionsminderung durch technische Maßnahmen,

· Schutzmaßnahmen für Klima, Boden und Grundwasser, wie zum Beispiel flächensparende Bauweisen und Begrünungsmaßnahmen.

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Begründung zum Bebauungsplan IV-2c - 17 Karte Biotop- und Artenschutz: Zuordnung zum Biotopentwicklungsraum „Städtischer Übergangsbereich mit Mischnutzungen":

· Erhalt der durch Nutzungs- und Strukturvielfalt geprägten, außerordentlich hohen biotischen Vielfalt,

· Schutz, Pflege und Wiederherstellung von natur- und kulturgeprägten Landschaftselementen (z. B. Pfuhle, Gräben, Ufer) in Grünanlagen, Kleingärten und Industriegebieten,

· Schaffung zusätzlicher Lebensräume für Flora und Fauna sowie Kompensation von Nutzungsintensivierungen durch Entsiegelung, Dach- und Wandbegrünung,

· Extensive Pflege in Teilen von Grün- und Parkanlagen,

· Verbesserung der Biotopqualität in Großsiedlungen,

· Erhalt wertvoller Biotope und Entwicklung örtlicher Biotopverbindungen bei Siedlungserweiterungen und Nachverdichtung.

Für das Plangebiet gilt für den Aspekt Artenreservoir / Verbindungsbiotope die Aufhebung / Verminderung von Barrieren als vorrangiges Entwicklungsziel.

Karte Erholung und Freiraumnutzung: Nutzungsänderung gemäß Flächennutzungsplan / Anforderungen an Wohnquartiere:

· Anlage zusammenhängender Grünflächen/Parkanlagen mit vielfältigen Nutzungsmöglichkeiten,

· Anlage nutzbarer privater und halb öffentlicher Freiräume,

· Anbindung/Verknüpfung mit übergeordneten Grünzügen.

Karte Landschaftsbild: Entwicklungsraum / städtischer Übergangsbereich mit Mischnutzungen:

· Erhalt und Entwicklung charakteristischer Stadtbildbereiche sowie markanter Landschafts- und Grünstrukturen zur Verbesserung der Stadtgliederung,

· Berücksichtigung ortstypischer Gestaltelemente und besonderer Siedlungs- und Freiraumzusammenhänge (Volksparks, Gartenplätze, Siedlungsbereiche der 20er und 30er Jahre),