Auch illegale Geschäfte unterliegen der Steuerpflicht ­ Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung durch Straftäter

Der Senat wird aufgefordert, die Überprüfung der Steuerpflicht bei illegalen Geschäften zu verstärken und die Kommunikation unter den beteiligten Behörden zu verbessern.

Hierzu sollen folgenden Maßnahmen umgesetzt werden:

1. Die Mitteilungspflicht der Gerichte und Behörden gemäß § 116 der Abgabenordnung (AO) ist durch Verwaltungsanweisungen zu präzisieren und den betroffenen Mitarbeitern bekannt zu machen.

2. Die Bediensteten der zur Auskunft verpflichteten Behörden, sind steuerrechtlich zu schulen. Dabei sind insbesondere auch Kenntnisse über die Zuständigkeit, den Aufbau und die Aufgaben und Befugnisse der Finanzbehörden zu vermitteln.

3. Mitarbeiter von Behörden, die Mitteilungen gemäß § 116 Abgabenordnung gemacht haben, sind über den Erfolg oder Misserfolg einer Mitteilung im Hinblick auf die Einziehung von Steuern in allgemeiner Form zu unterrichten.

4. Den Steuerfahndungsstellen ist zur Verbesserung der Zusammenarbeit ein unmittelbarer elektronischer Zugriff auf polizeiliche Datenbanken einzuräumen.

5. Die Regelungen über den dinglichen Arrests nach der Abgabenordnung (AO) und der Strafprozessordnung (StPO) sind zu überprüfen und ggf. zu überarbeiten.

Der Senat soll im Rahmen einer Bundesratsinitiative für eine Verbesserung der Praxistauglichkeit dieser Institute sorgen. Vorab sind Verwaltungsanweisungen insofern zu präzisieren.

Ein Konzept zur Umsetzung der genannten Vorschläge ist bis zum 31. Dezember 2006 vorzulegen.

Begründung: Straftäter erwirtschaften oft mit ihren illegalen Machenschaften einen hohen Gewinn. Dies gilt insbesondere für die Begehung von Delikten wie Hehlerei, Bestechung, Rauschgift-, Waffen-, oder Menschenhandel. Trotz hoher Gewinnmargen entrichten die Straftäter für ihren ?Verdienst? aber regelmäßig keine Steuern. Dabei unterliegen auch diese Einkünfte grundsätzlich der Steuerpflicht. Denn rechtlich ist es für die Steuerpflicht unerheblich, ob ein Verhalten, das den Tatbestand eines Steuergesetzes erfüllt, gegen ein gesetzliches Verbot verstößt.

Die Finanzämter sind von Amts wegen verpflichtet, auch illegal erzielte Einkünfte zu ermitteln und die Steuern hierfür festzusetzen. Um dies zu ermöglichen sind Gerichte und die Behörden von Bund, Ländern und Gemeinden nach § 116 AO verpflichtet, dienstlich erfahrene Tatsachen, die den Verdacht einer Steuerstraftat begründen, den Finanzbehörden mitzuteilen.

Der Bundesrechnungshof hat jedoch in seinem Bereicht aus dem Jahre 2005 festgestellt, dass nur ein sehr geringer Teil illegal erzielter Einkommen tatsächlich versteuert wird. Er führt dies auf mangelnde Information der für die Ermittlung der Einkünfte zuständigen Finanzämter sowie auf verschiedene rechtliche Hindernisse zurück.

Der Bürger kann sich zu Recht die Frage stellen, weshalb in der eigenen Steuererklärung akribisch nach Ungereimtheiten und Lücken durch die Finanzämter gesucht wird, während Straftäter offenkundig ihre illegal erzielten Verdienste auch nach der Tataufklärung nicht versteuern müssen oder ihr Vermögen teilweise sogar noch schnell aus dem Land transferieren können. Hierin liegt ein Missstand, den der Senat im Interesse einer Wiederherstellung der (Steuer-)Gerechtigkeit und als Beitrag zur Verbrechensprävention so schnell wie möglich beseitigen muss.

Der vorliegende Antrag macht verschiedene Vorschläge, die der besseren Kommunikation und Rechtssicherheit zugunsten der Besteuerung illegal getätigter Umsätze dienen: Einzelbegründung: Zunächst ist es erforderlich, die Mitteilungspflicht der Gerichte und Behörden gegenüber den Finanzbehörden zu präzisieren. Es hat sich herausgestellt, dass viele Beamte des Vollzugs, aber auch in anderen verpflichteten Behörden, unsicher sind, wie weit ihre Mitteilungsverpflichtung reicht und ob diese Verpflichtung nicht hinderlich bei der Erledigung der Fälle sein könnte. Es bedarf eines Merkblattes und zusätzlich einer gezielten Schulung der Bediensteten in den verpflichteten Behörden, um dieses Problem zu entschärfen. Wichtig ist eine Aufklärung über die Art der Fälle, bei denen eine Mitteilung an die Finanzbehörden verpflichtend ist. Darüber hinaus sind die Mitarbeiter darüber zu unterrichten, an welche Stellen innerhalb der Finanzbehörden diese Mitteilungen zu richten sind und was die Mitteilungen konkret enthalten sollten. In diesem Zusammenhang sollte auch darauf geachtet werden, dass bei der Weitermeldung gezielt diejenigen Fälle aus der großen Masse der Ermittlungsverfahren herausgefiltert werden, die finanziell für den Staat und damit für die Bürger ergiebig sind.

Zur Motivation der Mitarbeiter und zur Verbesserung der Qualität der Meldungen ist überdies eine Rückmeldung seitens der Finanzbehörden über den Erfolg oder Misserfolg einer Mitteilung im Hinblick auf die Einziehung von Steuern sicherzustellen. Hierzu muss klargestellt werden, dass das Steuergeheimnis (§ 30 der Abgabenordnung) in diesem Fall keine einschränkende Wirkung auf den Austausch von Informationen zwischen Polizei und Finanzbehörden hat. Die aktuelle Formulierung in der Abgabenordnung bietet in dieser Hinsicht kein ausreichendes Maß an Rechtssicherheit für die betroffenen Mitarbeiter. Sie ist daher entsprechend anzupassen. Zumindest aber sind konkrete Handlungsanweisungen in Form von Merkblättern für die Mitarbeiter zu entwickeln.

Um die Verfolgung der Steuerhinterziehung effektiver und schneller zu gestalten, ist ein unmittelbarer OnlineZugriff der Finanzbehörden auf polizeiliche Datenbestände unverzichtbar. Dies sollte der Senat im Rahmen der Gespräche zwischen dem Bundesfinanzministerium mit den obersten Finanzbehörden der Länder aktiv unterstützen. Andernfalls wird die Verfolgung unnötig verlängert, die Erfolgsaussichten geschmälert und damit Ressourcen (u.a. Personal und Gelder) verschwendet.

Schließlich sollten die Regelungen zur Anordnung des dinglichen Arrests nach der AO und der StPO überdacht und vereinfacht werden. Nach bisherigen Erfahrungen mit der Besteuerung von illegal erzielten Umsätzen und Einkünften lassen sich festgesetzte Steuerbeträge in der Regel nur dann realisieren, wenn die Vermögensgegenstände der betroffenen Steuerpflichtigen zur Begleichung der Steuerforderungen im Rahmen von Durchsuchungen oder unmittelbar danach sichergestellt werden. Andernfalls schaffen die Betroffenen ihr Geld- und Sachvermögen umgehend beiseite, so dass die Finanzbehörden die festgesetzten Steuern nicht mehr vereinnahmen können. Aus diesem Grund müssen die schwierig anwendbaren Regeln des dinglichen Arrests nach der Abgabenordnung und der Strafprozessordnung vereinfacht werden. Nach den derzeitigen Regelungen in § 324 der Abgabenordnung darf nur der Vorsteher des für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzamts oder sein Vertreter den dinglichen Arrest anordnen. Zur Beschleunigung des Verfahrens sollten zukünftig auch der Leiter des Finanzamtes für Bußgeldund Strafsachen und sein Vertreter zur Arrestanordnung berechtigt werden. Für eine dahingehende Änderung muss sich der Senat einsetzen.