Zwischen dieser künftigen Bebauung und dem Bahnhof Friedrichstraße ist ein Freiraum mit eingeschränkter öffentlicher Nutzung

Bebauungsplan I-50

Planwerk Innenstadt

Das „Planwerk Innenstadt" wurde als städtebauliches Leitbild am 18. Mai 1999 vom Senat beschlossen (Beschluss Nr. 2197/99) und vom Berliner Abgeordnetenhaus am 27. Mai 1999 (Drucksache 13/3776) zustimmend zur Kenntnis genommen. Es ist daher gemäß § 1 Abs.6 Nr. 11 BauGB als Ergebnis einer von der Gemeinde beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung zu berücksichtigen. Es sieht für das Plangebiet eine dreiecksförmige Bebauung der nordöstlichen Blockecke vor.

Zwischen dieser künftigen Bebauung und dem Bahnhof Friedrichstraße ist ein Freiraum mit eingeschränkter öffentlicher Nutzung dargestellt.

Landschaftsprogramm (LaPro 94)

Die für den Bebauungsplan relevanten Ziele des Landschaftsprogramms sind im Umweltbericht (Kapitel II, Ziffer 3.1.2) wiedergegeben.

Planfestgestellte Anlagen, Bundeswasserstraße

Im Bebauungsplangebiet und im näheren Umfeld sind folgende planfestgestellten Anlagen vorhanden:

- die Stadtbahn (Fern-, Regional- und S-Bahn) mit dem Bahnhof Friedrichstraße,

- die unterirdischen Trassen der S-Bahn und der U-Bahn, einschließlich der unterirdischen Bahnhöfe und der Treppenzugänge am Reichstagufer und an der Friedrichstraße mit ihren technischen Einrichtungen wie Entrauchungs- und Entlüftungsanlagen und einschließlich des Fußgängerverbindungstunnels zwischen U- und S-Bahn,

- die Straßenbahn im Verlauf der Friedrichstraße.

Während die Anlagen der Deutschen Bahn AG auf der Basis des Allgemeinen Eisenbahngesetzes planfestgestellt worden sind (§ 18 AEG), ist für die U-Bahn und die Straßenbahn das Personenbeförderungsgesetz (§ 28 PBefG) einschlägig.

Die Spree, die unmittelbar an den Geltungsbereich grenzt, ist gemäß Nr. 2 der Anlage zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) als Bundeswasserstraße ausgewiesen. Die Spree gehört zur Wasserstraßenklasse IV. Denkmalschutz

Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich folgendes Baudenkmal gemäß § 2 Abs. 2 DSchGBln vom 24.04.1995, welches in der Denkmalliste von Berlin eingetragen ist:

· Reichstagufer 17, Tränenpalast (ehemalige Grenzabfertigungshalle) 1961vom Entwurfs- und Vermessungsbüro der Deutschen Reichsbahn, Umbau 1974.

Die nördlich und südlich der Halle des Tränenpalastes befindlichen eingeschossigen Anbauten stehen nicht unter Denkmalschutz.

Außerdem befindet sich der S- und U-Bahnhof Friedrichstraße als Denkmalbereich (Gesamtanlage) gemäß § 2 Abs. 3 DSchGBln teilweise im Geltungsbereich des Bebauungsplanes. Er ist in der Denkmalliste von Berlin wie folgt eingetragen:

· Friedrichstraße 98-99, 141A-142, S- und U-Bahnhof Friedrichstraße, 1878-82 von Johannes Vollmer, Erweiterung und Neubau der Halle, 1919-25 von Carl Theodor Brodführer; U-Bahnhof, 1915-23 von Heinrich Jennen und Alfred Grenander; Untergrundbahnhof der Nord-Süd-Bahn, 1934-36 von Fritz Hane Georgenstraße 12A-17A Bebauungsplan I-50

Reichstagufer

Zum Schutzgut gehören neben den Bauten und Anlagen der Fern- und S-Bahn auch die U-Bahnstation mit allen Verbindungstreppen und Gängen.

Des Weiteren sind unmittelbar an den Geltungsbereich des Bebauungsplans angrenzend die Weidendammer Brücke und das Metropol-Theater in der Denkmalliste von Berlin als Baudenkmale gemäß § 2 Abs. 2 DSchGBln wie folgt eingetragen:

· Friedrichstraße, Weidendammer Brücke, 1895-97 von Otto Stahn, 1914verbreitert.

· Friedrichstraße 101-102, Admirals-Palast, 1910-11 von Heinrich Schweitzer, Umbau zum Theater 1922 von Kaufmann & Wolffenstein; Umbau, 1939-40 von Paul Baumgarten d. Ä. Planckstraße 21/23

Schließlich ist die Stadtbahntrasse als Denkmalbereich (Gesamtanlage) gemäß § 2 Abs. 3 DSchGBln eingetragen:

· Stadtbahntrasse zwischen Ostbahnhof und Holtzendorffstraße, Stadtbahnviadukt, Bahndamm, Brückenbauten, 1875-82 von Ernst Dircksen; 1912-39 Umbauten.

Erhaltungsgebiet

Das Areal des „Spreedreiecks" liegt im Erhaltungsgebiet gemäß § 172 BauGB. Bereich: Dorotheenstadt, Friedrichstadt (Verordnung Bezirk Mitte vom 3. März 1997). Grunddienstbarkeiten:

Für die Flurstücke im Geltungsbereich sind im Grundbuch in der Abteilung II folgende planungsrelevanten Belastungen eingetragen: Flurstücke 235, 237 und ehemaliges Flurstück 243 (jetzt 434 und 435)

· Benutzung der Grundstücke als Straße in unbeschränktem Umfang wie eine öffentliche Straße durch den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Grundbuch der Dorotheenstadt Band 13, Blatt 622 (derzeit Deutsche Bahn AG) und keine Behinderung des Zu- und Abgangs auf dem Fahrdamm und den Bürgersteigen zwischen dem Reichstagufer und der Friedrichstraße

· beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Eisenbahntunnelrecht bzw. eisenbahnrechtlich gewidmetes Tunnelrecht) für die Deutsche Bahn AG

· Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrrecht, Bebauungsverbot; Duldung von Einwirkungen, die von den Bahnanlagen und dem Bahnbetrieb ausgehen) für den jeweiligen Eigentümer von Mitte Blatt 19805 N (derzeit Deutsche Bahn AG). Flurstücke 238, 239 und 240

· beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Eisenbahntunnelanlagenrecht bzw. Eisenbahntunnelrecht) für die Deutsche Bahn AG Bebauungsplan I-50

Bezogen auf das neu gebildete Flurstück 429 besteht gemäß Vermögenszuordnungsbescheid vom 11.09.2001 die Verpflichtung, die aus dem Eigentumsübergang erwachsenden Rechte und Pflichten durch eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit dinglich zu sichern.

Darüber hinaus hat sich der Eigentümer verpflichtet, die nicht oberirdisch bebaubaren Freiflächen der ehemaligen Flurstücke 242 und 243 auf der Basis eines mit dem Bezirksamt Mitte zu schließenden Vertrages für die Öffentlichkeit als begehbaren Stadtplatz zugänglich zu halten.

Gewidmetes Straßenland

Das ehemalige Flurstück 243 (jetzt 434 und 435) ist gewidmetes Straßenland.