Einzelhandel

Bebauungsplan I-50

Sonstige öffentliche Belange, die dem erhöhten Nutzungsmaß entgegenstehen, sind nicht erkennbar (§ 17 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO). Überschreitung der Straßenbegrenzungslinien durch Baugrenzen (Nebenzeichnungen 4 und 5)

Da das Gebäude im ersten Vollgeschoss in Teilbereichen bis an die Straßenbegrenzungslinie heranreicht und in untergeordneten Teilbereichen ab dem ersten Vollgeschoss über die Straßenbegrenzungslinien hinausragt, werden hierfür an zwei jeweils nur etwa zehn Meter langen Abschnitten an der Friedrichstraße und einem Abschnitt am Reichstagufer Überschreitungsmöglichkeiten der Straßenbegrenzungslinien im Bebauungsplan vorgesehen. Die Tiefe der Auskragung in den Straßenraum beträgt punktuell bis zu 0,7 m, so dass negative Auswirkungen auf die gegenüberliegende Bebauung in der Friedrichstraße durch die ermöglichte Abstandsflächenunterschreitung nicht zu befürchten sind.

Da die Überschreitung der Baugrenze erst oberhalb des ersten Vollgeschosses zulässig ist, werden die Belange des Verkehrs ausreichend berücksichtigt.

Überschreitung der Baugrenzen durch Vordächer (textliche Festsetzung Nr. 3)

Sowohl im Norden als auch im Süden des Neubaus soll das jeweilige Entree mit einem Glasdach überspannt werden. Die vertraglich vereinbarten Gehrechte für die Allgemeinheit, die nicht Gegenstand der Festsetzung sind, stehen in keinem Konflikt mit der partiellen Überdachung. Durch die textliche Festsetzung Nr. 3 werden zwei Bereiche definiert, innerhalb derer Vordächer vorgesehen werden dürfen.

Überschreitung der Baulinie (textliche Festsetzung Nr. 4)

Der denkmalgeschützte „Tränenpalast" verfügt an seiner Nordseite über einen Anbau als Eingang, der jedoch nicht als Denkmal kartiert ist und der nicht erhalten werden soll. Mit der Regelung der textlichen Festsetzung wird das Herstellen eines neuen Eingangsbereichs ­ in Abstimmung mit dem Denkmalschutz ­ ermöglicht.

Unterbaubarkeit des Grundstückes (textliche Festsetzung Nr. 2)

Das Baugrundstück ist gemäß textlicher Festsetzung Nr. 2 ­ unter Berücksichtigung nachfolgend genannter Belange - vollständig unterbaubar. Bei der Unterbauung sind die Belange der Betreiber der planfestgestellten S- und U-Bahn, der zuständigen Unternehmensträger und im Bereich des „Tränenpalastes" die Belange des Denkmalschutzes zu berücksichtigen. Dies bedeutet in erster Linie, dass die Unterbaubarkeit nicht für die planfestgestellten Bahnanlagen gilt, es sei denn, auf der Basis des Fachplanungsrechtes wird hierfür eine Genehmigung erteilt.

In der der Urkunderolle Nr. 236/2002 getroffenen Regelungen zu den Flurstücken 243 und 250 (Grunddienstbarkeit) ist zudem von einem Bebauungsverbot die Rede, weil eine Bebauung der Befahrbarkeit des Grundstücksteiles entgegenstehen Bebauungsplan I-50 würde. Ein generelles Verbot einer Unterbauung des jetzigen Flurstückes 435 lässt sich jedoch aus der Dienstbarkeit nicht ableiten. Es ist planungsrechtlich zulässig, die Unterbaubarkeit der entsprechenden Flächen vorzusehen, um so dem jeweils Berechtigten ­ derzeit ist dies die DB AG ­ die Möglichkeit offen zu halten, die unterirdische Bebauung hier auszudehnen. Ob und in welchem Umfang dies die Bahn für sich in Anspruch nimmt oder Dritten gestattet, bleibt dann gesonderten Verhandlungen zwischen Bahn und Investor vorbehalten.

Die unterirdischen Kerngebietsflächen ­ außerhalb der planfestgestellten Anlagen ­ dienen nach der gegenwärtigen Projektplanung im ersten Untergeschoss überwiegend der Unterbringung von Einzelhandelsnutzungen. Die Projektplanung sieht vor, dass sich die Einzelhandelsnutzungen auch zum unterirdischen Fußgängertunnel hin orientieren, damit der Verbindungstunnel wie auch die übrigen Zugangsbereiche zu den Bahnanlagen an Attraktivität gewinnen. Dies hätte eine bauliche Änderung des planfestgestellten Fußgängerverbindungstunnels einschließlich des Zugangsbereiches zur U-Bahn sowie vorhandener technischer Einrichtungen zur Folge, die nur durch gesonderte Zulassungsverfahren nach § 18 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) bzw. § 28 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) ­ also außerhalb des Bebauungsplanverfahrens herbeigeführt werden kann. Die Eigentumsrechte am bestehenden Fußgängerverbindungstunnel sind dabei für den Bebauungsplan nicht relevant. Da der Tunnel dem Fachplanungsrecht unterliegt, ergeben sich durch die eigentumsrechtliche Situation für den Bebauungsplan keine Konsequenzen.

Die DB AG beabsichtig für die Änderung des Fußgängerverbindungstunnels ab der 23. KW einen Antrag auf Plangenehmigung beim Eisenbahnbundesamt einzureichen.

Im zweiten und dritten Untergeschoss ist im städtebaulichen Konzept der Bau einer Tiefgarage vorgesehen, die aufgrund der Festsetzungen hier zulässig ist.

In der im Kapitel I.2.4 referierten Grunddienstbarkeit ist ein Bebauungsverbot für die Furstücke 235, 237 und ehemaliges Flurstück 243 verankert, weil eine Bebauung der Befahrbarkeit des Grundstückes entgegenstehen würde. Ein generelles Verbot einer Unterbauung des jetzigen Flurstückes 435 lässt sich jedoch aus der Dienstbarkeit nicht ableiten. Planungsrechtlich kann die Unterbaubarkeit der entsprechenden Flächen vorgesehen werden, um so dem jeweils Berechtigten ­ derzeit ist dies die DB AG ­ die Möglichkeit offen zu halten, die unterirdische Bebauung hier auszudehnen. Ob und in welchem Umfang die Bahn dies gestattet, bleibt dann gesonderten Verhandlungen zwischen Bahn und Investor vorbehalten.

Die vollständige Unterbaubarkeit des Grundstückes zieht eine vollständige Versiegelung nach sich. Die ermöglichte zulässige Grundfläche kommt der zulässigen Obergrenze nach § 17 Abs. 1 BauNVO (GRZ 1,0 für Kerngebiete) nahe.

Ausschluss von Werbeanlagen (textliche Festsetzung Nr. 5)

Im Zuge der Rekonstruktion der Innenstadt wird vom Land Berlin das Ziel verfolgt, die Dominanz von Werbeanlagen als eigenständige Teile von Gebäuden im Stadtbild zu reduzieren. In Bezug auf den Bereich des Plangebietes mit den Baudenkmalen Bahnhof Friedrichstraße, Bahnviadukt, Tränenpalast, Admiralspalast und Bebauungsplan I-50

Weidendammer Brücke auf die exponierte Lage des Grundstücks an der im Bogen verlaufenden Spree und auf die Fernwirkung, die das Gebäude an dieser Stelle entfalten wird, hat dieser Gestaltungsgrundsatz besonderes Gewicht. Das Ausschließen von Werbeanlagen auf Gebäuden im Plangebiet gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V. mit § 12 Abs. 1 AGBauGB folgt dieser stadtgestalterischen Vorgabe.

Auf dem „Tränenpalast" sind wegen seiner Denkmaleigenschaft ohnehin keine Werbeanlagen zulässig.

Verkehr

Straßenverkehrsflächen (zeichnerische Festsetzungen)

Im Gebiet der ehemaligen Hauptstadt der DDR sind die historischen Bauflucht- und Straßenfluchtlinien nicht übergeleitet worden. Die Festsetzung der Straßenbegrenzungslinien erfolgt damit erstmalig. Die Straßenbegrenzungslinien folgen den vorhandenen äußeren, zum Straßenraum hin orientierten Flurstücksgrenzen. Die Friedrichstraße und das Reichstagufer sind entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes ausgebaut und dem Verkehr gewidmet.

Mit der Festsetzung der Straßenbegrenzungslinien wird das ehemalige Flurstück 243 (heute 435 und 434), das als öffentliches Straßenland gewidmet ist, dem Baugrundstück zugeordnet. Das Verfahren für die Einziehung des Straßenlandes im Bereich des Flurstückes 243 wurde durch das Straßen- und Grünflächenamt Mitte im Jahr 2005 eingeleitet und im ABl. Nr. 9 vom 25.02.2005 angekündigt. Die Berliner Wasserbetriebe hatten daraufhin Widerspruch mit dem Hinweis erhoben, dass wasserwirtschaftliche Belange berührt seien, da sich auf dem Flurstück im östlichen Randbereich Leitungen befänden. Der Bebauungsplanentwurf trägt den vorgetragenen Bedenken durch Aufnahme eines Leitungsrechtes bereits Rechnung.

Es finden zudem parallel Gespräche mit den Wasserbetrieben statt, um Sorge dafür zu tragen, dass der Widerspruch kurzfristig zurückgezogen werden kann.

Einteilung der Straßenverkehrsfläche (textliche Festsetzung Nr.13)

Die textliche Festsetzung Nr. 13 stellt klar, dass der Bebauungsplan durch den Bezug zur Planunterlage keine Einteilung der Straßenverkehrsfläche vornimmt.

Erschließung Verkehrstechnische Untersuchung

In einer verkehrstechnischen Untersuchung wurde geprüft, ob und wie das durch das Vorhaben erzeugte zusätzliche Aufkommen des motorisierten Individualverkehrs an diesem Standort abgewickelt werden kann.

Grundlage für die Bestimmung des derzeitigen Durchschnittlichen Täglichen Verkehrs (DTV) sowie des Durchschnittlichen Werktäglichen Verkehrs (DTVwt)