Auswirkungen die durch Erschütterungen und Verkehrslärm eintreten können seien ggf

Bebauungsplan I-50

Stellungnahme:

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung) durch die Deutsche Bahn AG keine weiteren Lärmschutzmaßnahmen erforderlich werden.

Auswirkungen, die durch Erschütterungen und Verkehrslärm eintreten können, seien ggf. bei der Planung zu berücksichtigen.

Abwägung:

Da die Bahnanlagen nicht geändert werden, kommt der Anwendungsbereich der 16. BImSchV nicht zum Tragen. Beim Neubau sind die Vorbelastungen durch passive Schallschutzmaßnahmen, die im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens festzulegen sind, zu berücksichtigen.

Durch die textliche Festsetzung Nr. 6 ist dem Immissionsschutz im Hinblick auf Erschütterungen im Bebauungsplan hinreichend Rechnung getragen worden.

Stellungnahme: Entlang der Spree (im Verlauf des Reichstagufers) seien Ausgleichflächen für die Anpflanzung von Bäumen vorgesehen. Die rechtliche Sicherung dieser Flächen widerspreche dem Eisenbahntunnelanlagerecht. Das Tunnelbauwerk weist im betreffenden Bereich sehr geringe Überschüttungen auf (1,10 bis 1,50 m). Infolge Durchwurzelung der bituminösen Abdichtung seien Schäden der Abdichtung und in der Folge Durchfeuchtungen des Tunnelbauwerkes zu erwarten. Die Sicherung der Bäume widerspreche der Nutzung des Tunnelbauwerkes. Beiderseits der Tunnelanlage solle ein Streifen von 5 m frei von Baumpflanzungen gehalten werden.

Abwägung:

Das Pflanzen von Bäumen ist ausschließlich für die Westseite des Reichstagufers in Betracht gezogenen worden, das nur im Kreuzungsbereich zur Friedrichstraße nahezu vollständig vom Tunnel unterschnitten wird. Ob das gewünschte Ziel (Uferpromenade) umgesetzt werden kann, hängt von einer Reihe von Untersuchungen und Abstimmungen ab, die sich auch auf das Tunnelbauwerk der S-Bahn beziehen werden. Für den Bebauungsplan hat dies keine Änderung zur Folge, da die Ersatzmaßnahen Gegenstand eines gesonderten städtebaulichen Vertrages sind.

DB Netz AG und DB Services Immobilien Stellungnahme:

Zu Ziff. 5.4.5. der Begründung - Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt und Ziff. 5.4.6. Geh- und Fahrrecht

Es sei zu beachten, dass sich unterhalb der bahneigenen Flurstücke 235 und 237 die Tunnelanlage der Nord-Süd-S-Bahn befindet. Da der Bebauungsplan vorsieht, die Erschließung des Baugrundstücks über die auf der Fläche W 1 belegenen bahneigenen Flurstücke 235 und 237 vorzunehmen, seien etwaige Überschreitungen zulässiger Belastungen auf das in geringfügiger Tiefe unterhalb der Straßenoberfläche liegende Tunnelbauwerk der Nord-Süd-S-Bahn durch den Baustellenverkehr zu klären, bevor die nach dem Bebauungsplan vorgesehenen Geh- und Fahrrechte zu Gunsten des angrenzenden Baugrundstücks begründet werden könnten.

Bebauungsplan I-50

Abwägung:

Die von der DB AG benannten Aspekte sind im Zuge der dinglichen Sicherung des Fahrrechtes zu berücksichtigen. Im Planungsrecht kann die Belastung einer Fläche mit einem ein Fahrrecht nur vorbereitet werden.

Die Begrenzung der Belastung während der Bauzeit ist in der Baugenehmigung zu regeln. Der Hinweis wird deshalb an die zuständige Bauaufsichtsbehörde weitergeleitet.

Stellungnahme: 6 Bäume im Bereich des Tunnelbauwerkes sollen rechtlich gesichert werden. Die rechtliche Sicherung dieser Bäume widerspreche dem Eisenbahntunnelanlagerecht.

Das Tunnelbauwerk weise im betreffenden Bereich sehr geringe Überschüttungen auf (1,10 bis 1,50 m). Infolge Durchwurzelung der bituminösen Abdichtung seien Schäden der Abdichtung und in Folge Durchfeuchtungen des Tunnelbauwerkes zu erwarten. Die Sicherung der Bäume widerspreche der Nutzung des Tunnelbauwerkes.

Abwägung:

Dem geltend gemachten Belang wird Rechnung getragen durch die Streichung der textlichen Festsetzung Nr. 8 sowie der beabsichtigten zeichnerischen Festsetzung „Fläche mit Bindung für Beplanzungen und für die Erhaltung von Bäumen." Planungsrechtlich wird kein Eingriff vorbereitet. Die nachhaltige Sicherung des Baumbestandes wäre zwar wünschenswert, ist aber mit Rücksicht auf die Rechte der DB AG nicht möglich. Das Entfallen der textlichen Festsetzung Nr. 8 und der entsprechenden zeichnerischen Festsetzung hat keinen Einfluss auf die naturschutzrechtliche Eingriffs-/Ausgleichsbewertung.

Die Stellungnahme führt zwar zu einer Änderung des Bebauungsplans, jedoch zu keiner Änderung des status quo. Ein erneutes Beteiligungsverfahren wird dadurch nicht ausgelöst. Behörden und Stellen, für die dieser Sachverhalt von Belang sein könnte, werden entsprechend informiert.

Eisenbahnbundesamt Stellungnahme:

Die im Schreiben vom 17.03.2006 und 29.03.2006 gegebenen fachplanungsrechtlichen Hinweise des Eisenbahn-Bundesamtes wurden in der Begründung des Bebauungsplanes I-50 „Spreedreieck" in Berlin-Mitte berücksichtigt. Das Eisenbahn-Bundesamt stimmt dem Bebauungsplan I-50 „Spreedreieck" in Berlin-Mitte in der übersandten Form daher zu.

Abwägung:

Die Stellungnahme bestätigt die Richtigkeit der Planung.

BA Mitte Amt für Umwelt und Natur, Bereich Natur Stellungnahme:

Die Festsetzung zum Erhalt der Bäume und zur Nachpflanzung sei grundsätzlich positiv zu sehen, jedoch sei zu bedenken, dass die Bäume auf dem S-Bahntunnel stünden. Die Zustimmung der Eigentümer solcher Bauwerke zu Baumpflanzungen sei erfahrungsgemäß oft nicht zu erreichen oder mit Forderungen verbunden, die dazu führen, dass von den Baumpflanzungen abgesehen werden muss. Daher sei eine verbindliche Erklärung des Eigentümers des S-Bahntunnels erforderlich, in der Bebauungsplan I-50 bestätigt wird, dass dem Erhalt der Bäume nichts entgegensteht und dass einer Nachpflanzung zugestimmt wird.

Andernfalls sei davon auszugehen, dass dieses Ziel des B-Plans (dauerhafter Erhalt der Baumreihe) nicht zu erreichen sei. Für diesen Fall solle geprüft werden, ob auf die Festsetzung verzichtet werden kann.

Abwägung:

In Abwägung mit den von der DB AG geltend gemachten Belangen und wie auch hier in der Stellungnahme ­ nach Überprüfung aller Belange - angeregt, wurde auf die Verpflichtung zur Erhaltung der Bäume und zu Nachpflanzungen verzichtet. Die textliche Festsetzung Nr. 8 und die entsprechende zeichnerische Festsetzung entfallen.

Stellungnahme:

Der Bereich Natur stimmt zu, den Eingriff in den Baumbestand nach den Vorschriften der Berliner Baumschutzverordnung auszugleichen und diesen Ausgleich zum Teil durch Pflanzung von Bäumen am Reichstagufer (Uferpromenade) zu realisieren. Zur Regelung der Durchführung der Ersatzpflanzungen sei ein städtebaulicher Vertrag erforderlich, der auch Regelungen zur Pflege der Ersatzpflanzungen etc. treffen müsse. Es wird empfohlen, vorab für die Realisierbarkeit der vorgesehenen Baumpflanzungen am Reichstagufer eine verbindliche Bestätigung der Leitungsverwaltungen und des Straßen- und Grünflächenamtes Mitte einzuholen.

Abwägung:

Die Stellungnahme bestätigt die Planung. Der städtebauliche Vertrag ist Gegenstand der Abwägung. Die Hinweise werden an die Vertragsparteien weitergeleitet.

Der Frauenbeirat Stadtplanung im Bezirk Mitte merkt an, dass in dieser Planung eine Überregelung stattgefunden habe. Die Planung lasse keinerlei Abweichungen, bspw. in der Bauform, zu. Bei Nichtzustandekommen des Bauvorhabens werde die Planung so unbrauchbar.

Abwägung:

Es ist zutreffend, dass es sich bei diesem Bebauungsplan nicht um eine Angebotsplanung handelt, sondern dass hier eine konkrete Projektplanung zugrunde liegt. Die erweiterte Baukörperfestsetzung lässt aber gegenüber dem Projekt einen gewissen Spielraum zu. Sie ist u.a. erforderlich, um Abstandsflächenunterschreitungen abschließend zu regeln. Das Projekt befindet sich in der Ausführungsplanung, der Bauantrag soll schon im Juni eingereicht werden. Es ist nicht zu erwarten, dass das Vorhaben nicht zustande kommt.

Stellungnahme:

Die Planung widerspreche sowohl der bezirklichen BEP als auch dem Planwerk Innenstadt. Ein großzügig gehaltener Stadtplatz mit Bezug zur kulturellen Stätte Tränenpalast sowie mit Bezug auf die historische Bedeutung des Ortes (angrenzende Dorotheenstadt sowie ehemaliger Grenzübergang) wäre hier eher von Wichtigkeit als ein „markantes Gebäude". Der nun vereinbarte Stadtplatz sei für den Ort unangemessen klein, so werde kaum ein Aufenthalt im öffentlichen Raum vor/nach einer Reise an/ab Friedrichstraße ermöglicht.