Trägerpluralität. In der abgelaufenen Planungsperiode hat es eine weitere deutliche Stärkung des priva ten Trägerbereichs gegeben

Fortschreibung 2006 des Berliner Krankenhausplans

Planungsgrundsätze

Die Entscheidung, die Planungen im Wege einer nochmaligen Fortschreibung weiter zuentwickeln, schließt das grundsätzliche Festhalten an bisherigen allgemeinen Pla nungsgrundsätzen bzw. Versorgungszielen ein. Insofern kommt es im Nachfolgenden lediglich darauf an, Besonderheiten der hier vorgelegten Fortschreibung hervorzuhe ben: Planungshorizont

Als Planungshorizont wird das Jahr 2008 gewählt. Hierzu wurde Einvernehmen mit den unmittelbar Beteiligten erzielt. Mit dem Jahr 2008 endet die Konvergenzphase, ab 2009 wird das DRG-Vergütungssystem für alle Berliner Krankenhäuser gleichermaßen seine volle Wirkung entfalten. Es ist davon auszugehen, dass bis dahin auch Klarheit über die bundesrechtliche Ausgestaltung der Krankenhausfinanzierung und Krankenhaus planung unter den neuen Bedingungen der DRG-Vergütung erzielt wird.

Trägerpluralität

In der abgelaufenen Planungsperiode hat es eine weitere deutliche Stärkung des priva ten Trägerbereichs gegeben. Entsprechend der Vorgaben des Krankenhausfinanzie rungsgesetzes (KHG) trägt die Krankenhausplanung zur Wahrung der Trägervielfalt im Land Berlin bei. Mit diesem Grundsatz nicht vereinbar ist das Erlangen einer dominan ten Stellung eines einzelnen Krankenhausträgers/Trägerbereiches. Dies gilt für die Krankenhäuser insgesamt, muss jedoch für die Übernahme einzelner, spezifischer Versorgungsaufgaben relativiert werden. So kann es bei seltenen Indikationen oder im Bereich der hoch spezialisierten Versorgung sogar im besonderen Maße wünschens wert sein, dass die Leistungserbringung auf ein oder wenige Krankenhäuser konzent riert wird.

Wohnortnahe Sicherstellung der Versorgung ­ Regionalisierung

Der allgemeine Planungsgrundsatz einer wohnortnahen Sicherstellung der Grundver sorgung bleibt bestehen. Speziell für die psychiatrische und kinder- und jugendpsychi atrische Versorgung, die Sicherstellung der Unfall- und Notfallversorgung sowie für die Geriatrie wird an regionenbezogenen Planungen festgehalten. Allerdings werden keine krankenhausplanerischen Entscheidungen zur Änderung der heutigen Krankenhaus struktur verfolgt, die allein aus Regionalisierungsaspekten begründet sind.

Integrationsgrundsatz

Am Grundsatz der Integration von Fachgebieten bzw. speziellen Angeboten, die in der Vergangenheit nicht selten isoliert in Spezialkliniken vorgehalten wurden, in ein breite res Fächerspektrum von Allgemeinkrankenhäusern wird festgehalten. Das betrifft ins besondere Angebote der Psychiatrie und Psychotherapie, der Kinder- und Jugendpsy chiatrie und -psychotherapie, der Psychosomatischen Medizin und der Klinischen Geriatrie. Es werden keine neuen isoliert vorgehaltenen Angebote in die Planfort schreibung aufgenommen. Auch die Aufnahme von Kleinstkliniken, die in der Regel stark spezialisiert sind, in den Krankenhausplan wird unter dem Gesichtspunkt der Strukturqualität den Zielvorstellungen zur Weiterentwicklung des Berliner Kranken hausbereichs nicht gerecht.

Ebenso sind Fachgebietszusammenhänge zu beachten, die die Voraussetzung für ein interdisziplinäres Zusammenwirken sind, beispielsweise bei der Versorgung von Un fallschwerverletzten oder bei der perinatalen Versorgung lebensbedrohlich erkrankter Neugeborener.

Belegbetten

Vor dem Hintergrund zahlreicher Anträge auf Einrichtung neuer Belegabteilungen wird der Grundsatz „Förderung von Belegbetten in vorhandenen Fachabteilungen (ohne Erweiterung des Versorgungsauftrages)" bekräftigt.

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Abstimmung mit Brandenburg

Die Länder Berlin und Brandenburg haben ihre Anstrengungen zur Abstimmung der Landeskrankenhausplanungen intensiviert. Dies fand zum einen seinen Ausdruck in der Beteiligung der Brandenburger Planungsbehörde im Berliner Planungsbegleiten den Fachausschuss; zum anderen in der Etablierung einer Arbeitsgruppe, die sich mit Fragen des Krankenhausrechtes, der Planung, Bauplanung und Finanzierung befasst und sich aus entsprechenden Fachvertretern Berlins und Brandenburgs zusammen setzt. So wurden beispielsweise die neuen Möglichkeiten zur Analyse der Verflechtung der Krankenhausversorgung beider Länder auf Grundlage der InEK-Daten erörtert so wie Methodik und Inhalt von Datenaufbereitungen abgestimmt. Auch zur Entwicklung medizinischer Versorgungskonzepte fand ein umfassender Erfahrungsaustausch statt.

Die bisher mit Brandenburg getroffenen Festlegungen zu konkreten Leistungsberei chen wurden erneut überprüft. Erfordernisse eines veränderten Bedarfs, beispielsweise in Folge medizinischer Entwicklungen oder des DRG-Vergütungssystems, sind weiter hin zu diskutieren und abzustimmen.

Zu den einzelnen Bereichen bestehen folgende Vereinbarungen: Transplantationsmedizin: (Herz, Lunge, Leber, Bauchspeicheldrüse, Niere, Knochenmarkstransplantation): Vorhaltung der Kapazitäten für die gesamte Region in den Berliner Universitätsklinika und im Deutschen Herzzentrum Berlin, regionaler Transplantationsverbund.

Herzchirurgische Notfallversorgung: Sicherstellung der herzchirurgischen Notfallversorgung durch das Deutsche Herzzent rum Berlin (DHZB) für Berlin und Brandenburg.

Betreuung von Schwerbrandverletzten: Vorhaltung von Kapazitäten für die gesamte Region im Unfallkrankenhaus Berlin (UKB). Seuchenstation: Vorhaltung einer Spezialeinheit in der Charite für die gesamte Region.

AIDS-Versorgung: Vorhaltung spezifischer Kapazitäten in Berlin für die gesamte Region.

Rehabilitation:

An der Absprache mit dem Land Brandenburg wird festgehalten, in Berlin landesseitig keine Initiative für die Schaffung zusätzlicher stationärer Rehabilitationseinrichtungen zu ergreifen.

3. Festlegung des Versorgungsauftrages

Nach § 109 Abs. 1 Satz 2 SGB V gilt bei Plankrankenhäusern die Aufnahme in den Krankenhausplan, bei Hochschulkliniken die Aufnahme der Hochschule in das Hoch schulverzeichnis nach § 4 HBFG als Abschluss des Versorgungsvertrages. Entgelte dürfen ­ außer bei Notfallpatienten ­ nur im Rahmen des Versorgungsauftrages be rechnet werden. Der Versorgungsauftrag eines Krankenhauses ergibt sich nach § 8 Abs. 1 des KHEntgG (bzw. nach einer entsprechenden Regelung der Bundespfle gesatzverordnung / BPflV):

· bei einem Plankrankenhaus

- aus den Festlegungen des Krankenhausplans in Verbindung mit den Bescheiden zu seiner Durchführung

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- sowie eventuellen ergänzenden Vereinbarungen nach § 109 Abs. 1 Satz 4 SGB V,

· bei Hochschulkliniken

- aus der Aufnahme der Hochschule in das Hochschulverzeichnis nach § 4 HBFG und dem Krankenhausplan

- sowie ergänzenden Vereinbarungen.

Der Berliner Krankenhausplan weist den Krankenhäusern Versorgungsaufträge im Wesentlichen über Festlegungen zu den bettenführenden Abteilungen zu.

Die bereits in der letzten Planfortschreibung getroffene Feststellung, dass der abtei lungsbezogene Versorgungsauftrag grundsätzlich das gesamte, in der Weiterbildungs ordnung beschriebene Aufgabenspektrum umfasst, wird bekräftigt. Gleichzeitig wird auf die Konkretisierungsmöglichkeiten mittels ergänzender Vereinbarungen nach § 109 Abs. 1 Satz 4 und 5 des SGB V hingewiesen.

Weiter wird der Versorgungsauftrag für die in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser hinsichtlich der Leistungen eingeschränkt, für die nach § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SGB V Mindestmengenregelungen getroffen wurden, und zwar für jene Krankenhäuser, die die erforderliche Mindestmenge voraussichtlich nicht erreichen. Gleiches trifft auf Krankenhäuser zu, die indikationsbezogene Mindestmen genanforderungen, insbesondere an Struktur- und Ergebnisqualität nach § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SGB V nicht erfüllen.

Im Ausnahmefall kann im Interesse der Qualitätssicherung und Leistungsbündelung der abteilungsbezogene Versorgungsauftrag durch die Krankenhausplanung auf der Grundlage von Versorgungskonzepten eingeschränkt werden, sofern dies als die bes sere Alternative im Vergleich zu Vereinbarungslösungen anzusehen ist (siehe Ab schnitt 6.6. Perinatal- und Neonatalversorgung).

Fachabteilungssystematik

Bei der Ausweisung der Krankenhausbetten nach Fachrichtungen (§ 4 Abs. 2 Landes krankenhausgesetz / LKG) orientiert sich die Krankenhausplanung im Land Berlin wei terhin an der Fachabteilungsgliederung der Krankenhausstatistikverordnung (KHStatV). Diese ist abgestimmt auf die Musterweiterbildungsordnung der Bundesärz tekammer. Der 106. Deutsche Ärztetag 2003 in Köln hat eine Änderung der Musterwei terbildungsordnung beschlossen. Hervorzuheben ist insbesondere die Zusammenle gung des Gebietes Orthopädie und des Schwerpunktes Unfallchirurgie (des Gebietes Chirurgie) zur/m Fachärztin/-arzt Orthopädie und Unfallchirurgie des Gebietes Chirur gie. Eine entsprechende Anpassung der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Ber lin trat im April 2006 in Kraft. Das Inkrafttreten der neuen Landesweiterbildungsordnung führt jedoch nur schrittweise zur Etablierung veränderter Fachgebiete bzw. Schwer punkte. Entsprechende Weiterbildungen müssen erfolgen, Übergangsregelungen sind zu beachten. Insofern blieb auch bisher die Fachabteilungsgliederung der KHStatV unverändert. Daher wird auch bei dieser Planfortschreibung an der bisherigen Fachab teilungssystematik festgehalten. Gegebenenfalls müssen sich aus der neuen Berliner Weiterbildungsordnung ergebende Anpassungsnotwendigkeiten ­ so auch die Diskus sion im Planungsbegleitenden Fachausschuss ­ im Rahmen von Einzelfallprüfungen für betroffene Krankenhäuser geregelt werden. Für den neuen Schwerpunkt Orthopä die und Unfallchirurgie ist die krankenhausplanerische Feststellung des entsprechen den Versorgungsauftrages in jenen Fällen unproblematisch, in denen das Krankenhaus bisher über einen jeweils separaten orthopädischen und unfallchirurgischen Versor gungsauftrag verfügte.

Die Fachabteilungssystematik ist in Tabelle 3.1. dargestellt.