Rehabilitation

Ausnahmen: „Geriatrie" sowie unter „Sonstige Fachbereiche / Allgemeinbetten" aufgeführte Betten)

2) ein „gefäßmedizinischer Versorgungsauftrag" wird als Fußnote auf dem Datenblatt ausgewiesen

3) 3752 für die im Krankenhausplan ausgewiesen palliativmedizinischen Einheiten

4) die Krankenhäuser, die Transplantationen von blutbildenden Stammzellen vornehmen, erhalten eine Fußnote auf dem Datenblatt

5) die Versorgungsstufe der Abteilung wird als Fußnote auf dem Datenblatt ausgewiesen

6) 2890 für die im Krankenhausplan ausgewiesenen besonderen Einheiten für „Neurologische Frührehabilitation"

7) Ausweis nur im Ausnahmefall, Intensivbetten werden gemäß Krankenhausstatistikverordnung den Fachabteilungen zugeordnet

Fortschreibung 2006 des Berliner Krankenhausplans

Bei der Festlegung des Versorgungsauftrages (Ausweis der SOLL-Vorgaben im Kran kenhausplan) wird für die Hauptdisziplinen eine konkrete Bettenzahl ausgewiesen. Die Subdisziplinen werden entweder nicht oder nur qualitativ (ohne konkrete Bettenzahl) ausgewiesen. Lediglich bei der „Klinischen Geriatrie" und bei den unter „Sonstige Fachbereiche / Allgemeinbetten" dargestellten Subdisziplinen bzw. Teileinheiten erfolgt ein konkreter Bettenausweis.

Die Fachabteilungsgliederung in Tabelle 3.1. wurde ergänzt um die Schlüsselnummer des bundeseinheitlichen Schlüsselverzeichnisses der Vereinbarung gemäß § 301 Abs. 3 SGB V für die Fachabteilungsverschlüsselung. Dieses Schlüsselver zeichnis findet Anwendung bei der Datenübermittlung nach § 301 SGB V und § 21

KHEntgG (InEK - Daten) sowie bei den Darstellungen im strukturierten Qualitätsbericht nach § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 SGB V.

Eine landeseinheitliche Anwendung dieses Schlüsselverzeichnisses ist in Berlin bisher nicht gegeben, aber zur Verbesserung der Transparenz sehr wünschenswert. Hierzu hat im planungsbegleitenden Fachausschuss eine Diskussion stattgefunden. Die Pla nungsbehörde empfiehlt, die in die Fachabteilungsgliederung aufgenommenen Schlüs selnummern durchgängig in den Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien an zuwenden.

Verringerung der Regelungstiefe

Mit der vorgelegten Planfortschreibung wird weiterhin das Ziel verfolgt, staatliche Plan festlegungen soweit wie möglich zu reduzieren und den Vertragsparteien größere Ge staltungsspielräume zu eröffnen. Der begonnene Weg, die Zahl der ausgewiesenen Subdisziplinen im Krankenhausplan zu reduzieren, wird mit dem Verzicht auf den Aus weis der Subdisziplinen Angiologie, Gefäßchirurgie sowie Hämatologie und internisti sche Onkologie fortgesetzt (siehe Tab. 3.1.). Anstelle des Ausweises von Abteilungen für Angiologie und/oder Gefäßchirurgie wird ein „gefäßmedizinischer Versorgungsauf trag" festgelegt, der die erforderlichen Strukturen und personellen Kompetenzen für eine qualitätsgerechte Krankenhausbehandlung von speziellen Gefäßerkrankungen zur Voraussetzung hat (siehe Abschnitt 6.2.). Im Zusammenhang mit dem Wegfall des Ausweises der Subdisziplin Hämatologie und internistische Onkologie werden die Krankenhäuser, die Transplantationen von blutbildenden Stammzellen vornehmen, im Krankenhausplan dargestellt (siehe Abschnitt 6.1.).

Die weitere Verringerung der Regelungstiefe wurde im Planungsbegleitenden Fach ausschuss kontrovers diskutiert. Kostenträger, aber auch einige Krankenhausträger stehen einer weniger differenzierten Festlegung des Versorgungsauftrages kritisch gegenüber. Andere Krankenhausträger fordern eine stärkere Reduzierung von Detail planungen. Mit Blick auf das Vorgehen in anderen Bundesländern sowie unter Beach tung der Berliner Bedingungen eines Stadtstaates hält der Senat eine weitere modera te Rücknahme der Regelungstiefe der Planungen für angemessen ­ auch mit dem Ziel der Unterstützung wettbewerblicher Elemente in der Krankenhausversorgung.

Flexibilisierung fachabteilungsbezogener Kapazitätsvorgaben

Mit der Einführung des DRG-Vergütungssystems ­ das vom Krankenhausfall als zent raler Leistungsgröße ausgeht ­ und der damit verbundenen Veränderung von kran kenhausinternen Abläufen, der Bildung indikationsbezogener Zentren, einer verstärk ten interdisziplinären Zusammenarbeit oder auch der Festlegung von abteilungsübergreifenden Behandlungspfaden, verliert der Fachabteilungsbezug der Krankenhausleistung an Bedeutung.

Fortschreibung 2006 des Berliner Krankenhausplans

Hinzu kommt, dass die Wirkungen der DRG-Einführung auf Verweildauer, Fallzahl und Verlegungshäufigkeiten in der gegenwärtigen Phase schwer quantifizierbar bzw. prog nostizierbar sind. Das trifft um so mehr auf nach Fachabteilungen differenzierte be darfsbestimmende Parameter zu.

Insofern erscheint es nicht mehr angemessen, eine auf das Bett genaue Kapazitäts vorgabe je Fachabteilung im Krankenhausplan auszuweisen. Wettbewerb schließt ein, den Krankenhausträgern zu ermöglichen, durch die Anpassung ihrer Kapazitäten auf eine konkrete Nachfrage reagieren und vorhandene Stärken ausbauen zu können.

Einige Bundesländer (Flächenstaaten) haben auf diese Herausforderung reagiert, in dem sie in ihren Krankenhausplänen für die Krankenhäuser nur die vorzuhaltenden Fachrichtungen ohne Bettenangaben (z.B. Bayern, Sachsen und Sachsen-Anhalt) ausweisen (teilweise unter Angabe der Gesamtbettenzahl des Krankenhauses und unter Ausweis der Bettenzahlen psychiatrischer Abteilungen).

In der Diskussion wurden unterschiedliche Positionen vertreten. Während die BKG sich für eine Flexibilisierung fachabteilungsbezogener Kapazitätsvorgaben aussprach, woll ten die Krankenkassen unverändert an einer standortbezogenen Festlegung der ge nauen Bettenzahl je Fachabteilung festhalten. Aus Sicht der Planungsbehörde er scheint unter den Bedingungen eines Stadtstaates eine begrenzte Flexibilisierung angemessen.

Als Neuerung wird deshalb in die Fortschreibung 2006 des Berliner Krankenhausplans aufgenommen, dass die im Plan festgelegten Sollbettenzahlen je Abteilung innerhalb der Gesamtbettenzahl des Krankenhauses um ± 10 Prozent abweichen können.

Anwendung findet dies auf die Bettenzahlen

· der Hauptdisziplinen

· der Subdisziplin Klinische Geriatrie

· Platzzahlen der teilstationären Einheiten (innerhalb der Gesamtbettenzahl der Ab teilung).

Diese Form der Flexibilisierung ermöglicht es, unter den Bedingungen immer kürzer werdender Verweildauern auch eine bessere Auslastung der Gesamtkapazität zu er reichen. Ausgenommen von der Flexibilisierung werden Betten für Schwerbrandver letzte, für Querschnittverletzte und Einheiten für neurologische Frührehabilitation, weil hier ein spezielles Sicherstellungsinteresse des Landes besteht. Ebenso ausgenom men ist eine Flexibilisierung zwischen somatischem und psychia trischem/psychosomatischem Bereich.

4. Qualitätssicherung Krankenhausleistungen ­ mit Ausnahme der psychiatrischen und psychosomatischen Abteilungen ­ werden seit Jahresbeginn 2004 über Fallpauschalen (DRG) vergütet.

Das neue System soll die Krankenhäuser zu effizienterem Wirtschaften veranlassen und dem Ziel der Beitragsstabilität dienen. Es ermöglicht eine Verbesserung der Leis tungstransparenz nach außen sowie der Kostentransparenz nach innen, birgt aber ­ wie jede pauschalierte Vergütung ­ die Gefahr von Qualitätsverlust: Einerseits sollen die DRG den Krankenhäusern einen Anreiz bieten, auf überflüssige Leistungen zu ver zichten, andererseits sollen den Patienten nicht aus wirtschaftlichen Gründen notwen dige Leistungen vorenthalten oder sie zu früh entlassen werden. Damit die verbesserte Transparenz nicht nur zu mehr Wirtschaftlichkeit führt, sondern auch zu einer Verbes serung der Qualität der Leistungen, sind eine Reihe von Maßnahmen zur Qualitätssi cherung gesetzlich verankert worden.

Die Leistungen eines zugelassenen Krankenhauses gemäß § 108 SGB V müssen dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechen und in der fachlich gebotenen Qualität