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Im Sommer wurde in der Presse darüber berichtet, dass die Polizeibehörden der Bundesländer Bayern, Thüringen und Nordrhein-Westfalen immer noch in ihren Polizeisystemen die Registrierungsmöglichkeiten für Homosexuelle als Tätergruppe und ihre Aufenthaltsorte als mögliche Tatorte enthalten.

Wir haben daraufhin geprüft, wie das Verfahren in Berlin aussieht. Nach mehreren Gesprächen hat uns der Polizeipräsident in Berlin mitgeteilt, dass Hinweise auf die sexuelle Orientierung von Personen den Datenbeständen der Berliner Polizei allenfalls in POLIKS, dem landesweiten Polizeilichen Informations- und Kommunikationssystem, zu entnehmen sind. Das kann als Katalogbegriff oder freitextlich ­ d. h. mit individueller Eingabe ­ geschehen. Das bedeutet, dass im Fall einer personenbezogenen Überprüfung keinerlei Hinweis auf die sexuelle Orientierung ersichtlich wird. Das wird erst möglich, wenn über die Personenabfrage hinaus gezielte Daten zu gespeicherten Vorgangsnummern (Anwendungsfällen) im Wege der Sachbearbeitung abgefragt werden. Die Vorgangsnummern lassen sich auch dadurch ermitteln, dass der jeweilige Katalogbegriff eingegeben wird. In diesem Fall werden allerdings die Vorgangsnummern ohne spezielle Personenzuordnung ausschließlich nach dem Katalogbegriff ausgeworfen. Gezielt suchfähig Bericht des Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Stellungnahme des Senats sind diese Informationen also dann nicht, wenn auf diesem Wege eine bestimmte Person recherchiert werden soll; eine solche theoretische Möglichkeit hätte keine praktische Relevanz. Gleiches gilt für die Suche eines Begriffes über den Freitext. Zwar ist eine solche Recherche theoretisch ebenfalls möglich; das System würde aber sämtliche in ihm gespeicherten Vorgänge entsprechend abfragen, was regelmäßig zu einer Überlastung und damit zu einer Systemabschaltung führen würde. Auch diese Möglichkeit ist folglich praktisch nicht relevant. Sinn und Zweck dieser vorgangsausgerichteten Recherchemöglichkeit ist das Erstellen von Lagebildern und das Erkennen von Brennpunkten. Entsprechend dieser eingeschränkten Verwendbarkeit sind aktuell in POLIKS elf Tatörtlichkeiten unter den Katalogbegriffen „Strichgebiet" bzw." Homo-Treffpunkt" registriert.

Hinzu kommen ­ bedingt durch den Datenimport aus dem früheren System ISVB ­ weitere elf Tatörtlichkeiten unter dem Katalogbegriff „Strichgebiet". Daneben sind seit dem Start von POLIKS drei Opfer von Straftaten als Zusatz zur Eingabe im konkreten Anwendungsfall mit dem Katalogbegriff „Homosexueller" gespeichert worden.

Im Zuge unserer Aktivitäten und der damit verbundenen Sensibilisierung bei der Polizei wurde geprüft, inwieweit die bisher verwendeten Katalogbegriffe im Zusammenhang mit Straftaten an Homosexuellen und durch Homosexuelle noch eine kriminalistische und präventiv-polizeiliche Bedeutung entfalten. Das Landeskriminalamt Berlin hält die bisher verwendeten taktischen Begriffe (Katalogbegriffe der Tabelle, s.o.) inzwischen für entbehrlich. Grund dafür sind die seltene Verwendung bei der Eingabe eines Anwendungsfalles und die sehr geringe Bedeutung bei der Ermittlungsarbeit. Eine Ausnahme bildet der als Rollenvorspiegelung zum modus operandi vorgesehene Katalogbegriff „Angeblicher Homosexueller"; dieser soll auch künftig verwendet werden. Hierbei ist kennzeichnend, dass sich der Täter nur als Homosexueller ausgibt, um mit seinem Opfer in Kontakt zu treten. Aus diesem Grund wird im Rahmen der anstehenden Überarbeitung der Kataloge in dem speziellen Deliktsbereich eine entsprechende Bereinigung vorgenommen. Daneben wird die Verknüpfung der bisherigen Katalogbegriffe in den bereits existierenden Datensätzen anlassbezogen gelöscht.

Die Darstellung des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ist zutreffend.

Die Löschung der betreffenden Katalogbegriffe ist veranlasst. Mit dem Abschluss der Bereinigung ist voraussichtlich im Mai 2006, spätestens mit Einführung der nächsten POLIKS-Version nach der Fußball-WM 2006 zu rechnen.

Besondere Kategorien personenbezogener Daten ­ z. B. über das Sexualleben von Opfern oder Tatverdächtigen:

- dürfen nur dann in polizeilichen Informationssystemen gespeichert werden, wenn dies für die Ermittlungstätigkeit zwingend erforderlich ist.

Löschprüffristen für ed-Unterlagen in INPOL Dateien:

Der Arbeitskreis Sicherheit der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder hat sich wiederholt ­ zuletzt im Zusammenhang mit der Bericht des Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Stellungnahme des Senats

Einführung von INPOL-neu ­ mit der Praxis der Speicherung von Daten über die erkennungsdienstliche Behandlung von Personen (ed-Unterlagen) bei dem Bundeskriminalamt (BKA) beschäftigt. Dabei ging es u.

a. darum, worauf es zurückzuführen ist, dass die bei dem BKA noch gespeicherten Daten im Landesbestand der jeweils einstellenden Polizeibehörde längst gelöscht und die dazugehörigen Unterlagen vernichtet sind, also warum unterschiedliche Löschprüffristen festgelegt sind.

In den Verbunddateien „Erkennungsdienst" und „AFIS" („Automatisiertes FingerabdruckIdentifizierungssystem") werden alle Betroffenen einer erkennungsdienstlichen Behandlung durch Abnahme der Fingerabdrücke, zu denen eine Kriminalakte vorliegt, bei dem BKA erfasst. Das geschieht einerseits in der Datei „Erkennungsdienst" ­ dort werden die Ident-Daten der Betroffenen sowie die Vorgangsdaten gespeichert ­ und andererseits in der Datei „AFIS", wo die verformelten Finger- und Handflächenabdrücke sowie die entsprechenden Spuren gespeichert sind.

Dabei kann der Zugriff sowohl über die Ident-Daten der Betroffenen als auch über die Abdrücke erfolgen.

Die Dateneingabe in Verbunddaten richtet sich nach dem Bundeskriminalamt-Gesetz (BKAG). Nach § 2 Abs. 4 BKAG unterhält das BKA zentrale erkennungsdienstliche Einrichtungen und Sammlungen zur Unterstützung der Polizeien des Bundes und der Länder bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten und bei der Gefahrenabwehr. Auf die sonst erforderliche länderübergreifende, internationale oder sonst erhebliche Bedeutung (§ 2 Abs. 1 BKAG) kommt es dabei nicht an. Das BKA kann Daten, die bei der Durchführung von ed-Maßnahmen erhoben wurden, über Beschuldigte oder Verdächtige jeder Straftat verarbeiten, wenn eine andere Rechtsvorschrift das erlaubt oder dies erforderlich ist, weil bei Beschuldigten und Tatverdächtigen wegen der Art der Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Betroffenen oder sonstigen Erkenntnissen Grund zu der Annahme besteht, dass gegen ihn Strafverfahren zu führen sind, oder zur Abwehr erheblicher von ihm ausgehender Gefahren (§ 8 Abs. 6 BKAG). Es ist also eine NegativPrognose für den Betroffenen erforderlich.

Der Berliner Datenschutzbeauftragte mahnt hier die Einhaltung der Löschungsverpflichtung des Bundeskriminalamtes nach § 32 Abs. 7 BKAG an. Dort ist ausdrücklich festgelegt, dass das BKA in Verbunddateien die verkürzten Prüf- und Löschfristen der Länderpolizeien zu beachten hat, wenn diese personenbezogene Daten außerhalb des polizeilichen Verbundsystems an das BKA als Zentralstelle übermitteln.

Es wird in diesem Zusammenhang nicht gerügt, dass das Land Berlin seinen landesrechtlichen Löschungsverpflichtungen, die in der Verordnung über Prüffristen bei polizeilicher Datenspeicherung („Prüffristenverordnung") geregelt sind, nicht nachkäme. Eine weitere Stellungnahme des Senats erübrigt sich daher.

Die Verbundteilnehmer ­ also die Polizeien des Bundes und der Länder ­ übermitteln dem BKA als Zentralstelle die zur Erfüllung seiner Aufgabe erforderlichen Informationen. Nur der Verbundteilnehmer, der einen Datensatz eingegeben hat, ist befugt, diesen zu ändern, zu berichtigen oder zu löschen (§ 11 Abs. 3 BKAG). Weiterhin ist er zu informieren, wenn ein anderer Verbundteilnehmer feststellt, dass das Datum unrichtig ist. Die einstellende Polizei ist verpflichtet, diese Mitteilung unverzüglich zu prüfen und erforderlichenfalls die Daten unverzüglich zu ändern, zu berichtigen oder zu löschen.

Darüber hinaus kann jeder Verbundteilnehmer des polizeilichen Informationssystems weitere Daten ergänzend eingeben.