In Einzelfällen kann auch bei wiederholter Verurteilung oder wegen leichter Straftaten eine ablehnende Empfehlung gegeben werden

Bericht des Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Stellungnahme des Senats

Hinweis auf Bedenken der Sicherheitsbehörden verweigert würde.

Die Ablehnungskriterien sind für Polizei- und Verfassungsschutzbehörden unterschiedlich ausgestaltet. Die Polizeibehörden entscheiden über die Akkreditierungsempfehlungen nach einem bundesweit geltenden Kriterienkatalog. Danach soll eine ablehnende Empfehlung an das OK abgegeben werden, wenn

· gewerbs-, gewohnheits-, serien-, bandenmäßig oder sonst organisiert begangen werden;

· die überprüfte Person in der Datei „Gewalttäter Sport" erfasst ist.

In Einzelfällen kann auch bei wiederholter Verurteilung oder wegen leichter Straftaten eine ablehnende Empfehlung gegeben werden. Sonstige Erkenntnisse ­ z. B. laufende oder eingestellte Ermittlungsverfahren oder Strafverfahren ohne gerichtliche Verurteilung ­ können zu einer ablehnenden Empfehlung führen, wenn dies nach einer sorgfältigen Prüfung des jeweiligen Falles angezeigt erscheint. Gleiches gilt, wenn über eine Person Staatsschutz-, Rauschgift- oder Erkenntnisse aus dem Bereich der Organisierten Kriminalität vorliegen, die darauf schließen lassen, dass sie künftig solche Straftaten begehen wird. Zur Erstellung einer Gefahrenprognose bedarf es in allen Fällen einer Würdigung aller polizeilich bekannten Erkenntnisse über den Antragsteller.

Die Verfassungsschutzbehörden sollen eine ablehnende Empfehlung nicht erst dann abgeben, wenn sich aus Erkenntnissen tatsächliche Anhaltspunkte ergeben, dass Personen Gewalttaten begehen werden, sie einer gewaltbereiten Bestrebung angehören oder ein vergleichbarer Fall vorliegt; vielmehr soll die ablehnende Empfehlung schon dann erfolgen, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte die Gefahr extremistischer Propaganda-Aktivitäten gesehen wird.

Diese müssen nicht strafbar sein.

Das bundesweit vorgesehene Akkreditierungsverfahren kann zudem in Einzelfällen ­ trotz der beschriebenen Bericht des Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Stellungnahme des Senats eingeschränkten Information des Arbeitgebers durch das OK ­ zu einem Arbeitsplatzverlust der Betroffenen führen. Bei Journalisten ist die Presse- bzw. Rundfunkfreiheit betroffen. Für diesen Grundrechtseingriff gibt es keine gesetzliche Grundlage. Die Voraussetzungen für eine Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz liegen nach einhelliger Auffassung aller beteiligten Stellen nicht vor, da die Überprüfung weder dem Zweck des Geheim- noch des Sabotageschutzes dient. Die Zulässigkeit soll stattdessen allein auf die Einwilligung der Betroffenen gestützt werden. Problematisch dabei ist schon die Authentizität der Einwilligungserklärung. Die Sicherheitsbehörden sollen sich mit der allgemeinen Aussage des OK begnügen, der jeweilige Arbeitgeber habe ihm gegenüber durch einen Mausklick im Internet bestätigt, dass der Betroffene eingewilligt habe. Damit erhalten das Landeskriminalamt und der Verfassungsschutz keinen authentischen Nachweis, der die Urheberschaft der einwilligenden Personen sicherstellt.

Lediglich der Arbeitgeber hat die schriftlichen Einwilligungserklärungen seiner Beschäftigten und soll sie bis zum Ablauf eines Vierteljahres nach dem Endspiel aufbewahren.

Voraussetzung einer wirksamen Einwilligung ist ihre Freiwilligkeit. Betroffen sind durch die Maßnahmen zahlreiche Arbeitnehmer, die auf Veranlassung ihrer jeweiligen Arbeitgeber Tätigkeiten in den Stadionbereichen vorzunehmen haben. Die Betroffenen werden deshalb die Erklärung im Zweifel schon deshalb abgeben, um im Arbeitsverhältnis keine negativen Folgen, die mit der Ablehnung der Akkreditierung zusammenhängen, befürchten zu müssen. Freiwilligkeit setzt zudem das Wissen der Betroffenen über die Einzelheiten des Verfahrens sowie die Kenntnis voraus, über welche Daten sie im Einzelfall entscheiden. Der Betroffene kann schon deshalb keine ausreichende Kenntnis hiervon erlangen, weil das Konzept zur Beteiligung der Verfassungsschutzbehörden als „Verschlusssache" eingestuft ist.

Für die ablehnende Empfehlung der Polizeibehörden des Bundes und der Länder soll das negative Votum eines einzelnen Landeskriminalamtes genügen. Die Behörde kann dieses Negativ-Votum auch auf Erkenntnisse über Staatsschutzdelikte stützen. Hierzu sind nach allgemeiner Praxis auch Propaganda-Delikte zu zählen. Eine generelle Einbeziehung solcher Delikte

­ ohne dass ein Bezug etwa zu Gewalttaten besteht ­ halten wir im Hinblick auf die Wahrung des rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgebotes für zweifelhaft.

Noch zweifelhafter erscheint, dass die Verfassungsschutzbehörden überhaupt in das Akkreditierungsverfahren einbezogen werden und ihr Votum darauf stützen können, dass sie aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte die Gefahr extremistischer Propaganda-Aktivitäten sehen, die selbst jedoch nicht Bericht des Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Stellungnahme des Senats unbedingt strafbar sein müssen. Damit besteht die Möglichkeit, dass z. B. eine Reinigungskraft abgelehnt wird, die bei einer Verfassungsschutzbehörde wegen einer nicht strafbaren extremistischen Äußerung oder einer Mitgliedschaft bekannt ist. Die Ablehnungsentscheidung kann auf einer bloßen Verdachtslage beruhen.

Natürlich ist das Anliegen der Veranstalter und Sicherheitsbehörden berechtigt, einen störungsfreien und friedlichen Verlauf der Fußball-WM 2006 zu gewährleisten. Dabei handelt es sich jedoch um eine klassische Aufgabe der Polizei, nämlich die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.

Bezeichnenderweise nennt der DFB selbst das Akkreditierungsverfahren in der Einwilligungserklärung der Betroffenen eine „polizeiliche Zuverlässigkeitsprüfung". Der Verfassungsschutz hat aber keine polizeilichen Aufgaben. Er kann nach den Verfassungsschutzgesetzen des Bundes und Berlins den Polizeibehörden lediglich Erkenntnisse übermitteln, wenn ihm Erkenntnisse über gewalttätige oder gewaltbereite Extremisten vorliegen. Es ist dagegen unverhältnismäßig, wenn zum Schutz auswärtiger Belange oder des Ansehens Deutschlands auch Erkenntnisse über nicht strafbare extremistische Aktivitäten einem ablehnenden Votum zugrunde gelegt werden können.

Die fehlende gesetzliche Aufgabenzuweisung für den Verfassungsschutz kann nicht durch eine Einwilligung der Betroffenen ersetzt werden. Dagegen erfüllt die Polizei im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens eine Gefahrenabwehraufgabe. Ihre fehlende gesetzliche Befugnis zur Datenverarbeitung in diesem Rahmen kann deshalb ­ im Gegensatz zur fehlenden Aufgabenzuweisung des Verfassungsschutzes ­ durch eine informierte Einwilligung der Betroffenen kompensiert werden.

In jedem Fall ist es für die von negativen Entscheidungen des OK Betroffenen schwer zu erkennen, aus welchen Gründen ihre Akkreditierung abgelehnt worden ist, und dementsprechend ihre Rechte auf Auskunft und ggf. Korrektur geltend zu machen.

Zunächst müssen sie sich an das OK des DFB wenden, um herauszufinden, ob Sicherheitsbehörden Einwände gegen ihre Akkreditierung erhoben haben oder ob der DFB diese aus anderen Gründen verweigert hat. Wenn Sicherheitsbedenken bestehen, muss der Betroffene sich an das Landeskriminalamt seines Wohnsitzlandes wenden. Wenn die Sicherheitsbedenken nicht von diesem stammen, fragt es beim BKA als einheitlichem Kontaktpunkt an und leitet die Anfrage an das LKA weiter, das Einwände gegen die Akkreditierung erhoben hat.

Für die Betroffenen ist es zudem schwer zu erkennen, welche Stelle für die Datenverarbeitung verantwortlich ist. Nach außen tritt nur das BKA in Erscheinung.