Grundbuchordnung

Daneben liegt auch ein Verstoß gegen § 133 Abs. 6 Grundbuchordnung (GBO) vor. Nach dieser Vorschrift darf der Empfänger, soweit in dem automatisierten Abrufverfahren personenbezogene Daten übermittelt werden, diese nur für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind. Im konkreten Einzelfall war davon auszugehen, dass die in der Funktion als Notar erhaltenen personenbezogene Daten zweckwidrig für die Anwaltstätigkeit verwendet worden waren. Die Präsidentin des Kammergerichts hat den Rechtsanwalt auf die Unzulässigkeit derartiger Abrufe hingewiesen.

Wir haben dem betroffenen Rechtsanwalt unsere datenschutzrechtliche Bewertung dargelegt. Da uns der Rechtsanwalt daraufhin überzeugend mitteilte, es sei durch ein Versehen zu dem Abruf gekommen und er habe eine Arbeitsanweisung erlassen, um Sorge dafür zu tragen, dass sich derartige Vorfälle in Zukunft nicht wiederholen, haben wir davon abgesehen, ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten einzuleiten.

Der konkreten Eingabe lag sicherlich ein Einzelfall zugrunde, dennoch zeigen unsere Erfahrungen, dass es auch bei Rechtsanwälten besonders wichtig ist, ein Augenmerk auf die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften durch diese Berufsgruppe zu richten.

Verweigerung von Auskünften durch einen Rechtsanwalt

Ein Bürger wandte sich an uns und beschwerte sich darüber, dass ein Rechtsanwalt einen Brief, der von dem Bürger selbst an seine Hausverwaltung gerichtet worden war, in einem Strafverfahren, in dem der Bürger als Zeuge geladen war, verlesen habe. Wir wurden um Aufklärung gebeten, wie der Rechtsanwalt in den Besitz dieses Briefes gelangen konnte.

Der Rechtsanwalt berief sich auf unsere Aufforderung zur Stellungnahme hin auf seine anwaltliche Verschwiegenheitspflicht und teilte uns mit, er werde keine Auskunft zum Sachverhalt erteilen. Der Rechtsanwalt war auch nach einem umfangreichen Schriftwechsel, in dem wir ihm unsere Rechtsauffassung ausführlich dargelegt haben, nicht bereit, seiner Verpflichtung zur Auskunftserteilung nachzukommen.

Der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist Aufsichtsbehörde gemäß § 38 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und hat die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften bei nicht-öffentlichen Stellen, zu denen auch die Bericht des Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Stellungnahme des Senats

Rechtsanwälte gehören, zu kontrollieren.

Nach § 38 Abs. 3 BDSG haben die der Kontrolle unterliegenden Stellen sowie die mit deren Leitung beauftragten Personen der Aufsichtsbehörde auf Verlangen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1­3 der Zivilprozessordnung (ZPO) bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Die Wahrung des durch § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafrechtlich geschützten Berufsgeheimnisses steht der Geltung des BDSG dagegen nicht entgegen.

Insbesondere begründet die Offenlegung von Informationen aus dem Mandatsverhältnis kein Auskunftsverweigerungsrecht des Rechtsanwalts.

Vielmehr erstreckt sich nach § 38 Abs. 4 Satz 3 i. V. m. § 24 Abs. 6 i. V. m. § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BDSG die Kontrollbefugnis der Datenschutzaufsichtsbehörden auch auf die einem Berufsgeheimnis unterliegenden personenbezogenen Daten.

Wir leiteten gegen den Rechtsanwalt ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ein.

Rechtsanwälte sind der Aufsichtsbehörde gegenüber auch dann zur Auskunft verpflichtet, wenn es um Informationen aus dem Mandatsverhältnis geht. Sie können die Auskunft nur verweigern, wenn sie sich oder ihre Angehörigen dadurch der Gefahr eines Strafoder Bußgeldverfahrens aussetzen.

Zweckentfremdung von Halterdaten

Ein Rechtsanwalt beantragte 1996 bei der KfzZulassungsstelle im Landeseinwohneramt eine KfzHalterauskunft. Dabei gab er an, dass die Anfrage im Zusammenhang mit einer Unfallangelegenheit stehe.

Zur Durchsetzung der Ansprüche seines Mandanten würden Auskünfte aus dem Register zur Anschrift des Halters und zur Haftpflichtversicherung sowie der Versicherungsscheinnummer des schädigenden Fahrzeuges am Schadenstag benötigt. Tatsächlich war das angefragte Kfz nicht an einem Verkehrs-unfall am besagten Tag beteiligt. Ausweislich eines 2002 an das Amtsgericht Schöneberg gerichteten Schreibens des Rechtsanwalts, mit dem das Gericht zugleich über die Haltereigenschaft der Petentin informiert wurde, diente die Halteranfrage einer Zwangsvollstreckung gegen die Petentin, die sich bei uns über das Vorgehen des Rechtsanwalts beschwerte.

Voraussetzung für die Halterauskunft nach § 39 Abs. Deshalb war auch die Übermittlung der durch die Halteranfrage erlangten Daten an das Amtsgericht Schöneberg 2002 rechtswidrig. Da der Rechtsanwalt sich uneinsichtig zeigte, haben wir ein Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen § 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG eingeleitet.

Danach handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, erhebt oder verarbeitet. Die 1996 erfolgte rechtswidrige Kfz-Halteranfrage konnte wegen der dreijährigen Verjährungsfrist nicht mehr verfolgt werden (§ 31 OWiG). Wegen der 2002 erfolgten rechtswidrigen Datenübermittlung an das Amtsgericht Schöneberg haben wir einen Bußgeldbescheid erlassen. Das Amtsgericht Tiergarten bestätigte unsere Auffassung, dass Fahrzeug- und Halterdaten, die im Rahmen der Halteranfrage nach § 39 Abs. 1 StVG übermittelt werden, nicht offenkundig und nicht allgemein zugänglich sind.

Die durch Kfz- Halteranfragen nach § 39 Abs. 1 StVG erlangten Daten sind ­ auch durch Rechtsanwälte ­ nur zu dem dort genannten Zweck zu verarbeiten.

Finanzen Auskunftsersuchen zur Grunderwerbssteuer

Das Finanzamt hat im Rahmen der Bemessung der Grunderwerbssteuer zu prüfen, ob ein sogenanntes einheitliches Vertragswerk über den Erwerb und die Bebauung eines Grundstücks oder eine andere Maßnahme (z. B. Abriss, Sanierung, Modernisierung) vorliegt, so dass neben dem Kaufpreis für den Grundbesitz auch andere Aufwendungen zur steuerlichen Bemessungsgrundlage gehören. Dazu erhebt das Finanzamt beim Steuerpflichtigen mit dem Fragebogen „Auskunftsersuchen zur Grunderwerbssteuer" umfangreiche personenbezogene Daten. Unter anderem wird erfragt, wer die Finanzierung und den Notar vermittelt hat, wer bei der Beurkundung des Grundstückskaufvertrages anwesend war und wer bei der Beantwortung des Fragebogens mitgewirkt hat.

Auch wenn die Regelungen der §§ 88 und 92

Abgabenordnung (AO) das Gebot der Normenklarheit, das vom Bundesverfassungsgericht für die Zulässigkeit der Einschränkung des Grundrechtes auf informationelle Selbstbestimmung verlangt wird, nur unzureichend erfüllen, kann die Datenerhebung des Finanzamtes mit dem Formular „Auskunftsersuchen zur Grunderwerbssteuer" grundsätzlich auf diese Bestimmungen gestützt werden. Nach § 88 i. V. m. § 92 Satz 1 i. V. m. Satz 2 Nr. 1 AO kann sich die Finanzbehörde aller Beweismittel bedienen, welche sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich hält. Parallel dazu bestimmt § 9 Abs. 1 BlnDSG, dass die Datenerhebung vgl. auch Urteil des BGH v. 8. Oktober 2002, RDV 2003, 139 ff.