Ein Kaufvertrag oder anderes Rechtsgeschäft das den Anspruch auf eine Übereignung begründet unterliegt nach § 1 Abs

Bericht des Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Stellungnahme des Senats nur dann zulässig ist, wenn sie zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung und für den damit verbundenen Zweck erforderlich ist.

Ein Kaufvertrag oder anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf eine Übereignung begründet, unterliegt nach § 1 Abs. 1 Satz 1 GrEStG der Grunderwerbssteuer. Bemessungsgrundlage ist nach § 8 Abs. 1 GrEStG der Wert der Gegenleistung. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 GrEStG gilt bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen als eine derartige Gegenleistung.

Somit gehören zu der grunderwerbs-steuerrechtlichen Gegenleistung (Bemessungsgrundlage) alle Leistungen des Erwerbers, die dieser nach den vertraglichen Vereinbarungen gewährt, um das Grundstück zu erwerben.

Steuerrechtlich von Bedeutung ist dabei die Tatsache, dass der Abschluss eines Werkvertrages zur Errichtung eines Gebäudes grundsätzlich nicht der Grunderwerbssteuer unterliegt. Jedoch können ­ wenn der Erwerbsvorgang insgesamt auf den Kauf eines Grundstückes mit Haus gerichtet ist ­ auch die Aufwendungen für den Hausbau zur Bemessungsgrundlage hinzugezählt werden. Dies führt dann zu rechtlich schwierigen Abgrenzungen, wenn ein Grundstück gekauft wird, jedoch erst später bebaut werden soll. Gegenstand der auf eine Grundstücksübereignung gerichteten Vereinbarung kann nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sowohl das Grundstück in dem Zustand sein, den es zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses hat, als auch in einem (künftigen) Zustand, in den es durch die Bebauung erst zu versetzen ist. Entscheidend ist in diesen Fällen, ob es sich bei dem Grundstückskaufvertrag und den Bauund/oder Architektenverträgen um ein sog. „einheitliches Vertragswerk" handelt. Ist dies zu bejahen, hat das zur Folge, dass der Erwerber das Grundstück in dem bebauten Zustand erwirbt, so dass auch die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbssteuer höher anzusetzen ist.

Sinn dieser rechtlichen Konstruktion ist es, die Steuerlast in den Fällen gleich zu verteilen, in denen das gleiche wirtschaftliche Ziel (Grundstück mit Bebauung) auf verschiedenen zivilrechtlichen Wegen (z. B. durch nacheinander oder mit verschiedenen Vertragspartnern abgeschlossene Verträge) erreicht werden soll.

Nach der Rechtsprechung wird der Gegenstand des Erwerbsvorganges um solche Vereinbarungen erweitert, die rechtlich oder wirtschaftlich in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem eigentlichen Grundstückserwerb stehen. Eine derartige Verknüpfung liegt jedenfalls dann vor, wenn die Verpflichtung zur Grundstücksübereignung und die Bauverpflichtung in einem Vertrag niedergelegt sind. Bei einer Aufspaltung in mehrere Verträge ist die Verknüpfung dennoch gegeben, wenn die Vereinbarungen nach dem Willen der Beteiligten auf ein entsprechend vergleichbares Ziel Bericht des Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Stellungnahme des Senats gerichtet sind.

Um einen einheitlichen Leistungsgegenstand kann es sich auch handeln, wenn der Erwerber bei objektiver Betrachtungsweise das bebaute Grundstück als Einheit erhält. Dies ist eine Einzelfallentscheidung und richtet sich danach, wieweit die Verträge verflochten sind oder ob die Vertragspartner des Erwerbers ihr Verhalten erkennbar aufeinander abgestimmt haben. Eine rechtliche Verknüpfung wird auch dann angenommen, wenn ein zwischengeschalteter Treuhänder die Beauftragung des Bauunternehmers erst noch übernehmen soll. Eine faktische Verbindung kann auch durch die Einschaltung eines Maklers entstehen, wenn dieser zugleich einen bestimmten Fertighausanbieter vertritt. Im Fall, dass der Bauerrichtungsvertrag erst nach Abschluss des Grundstückskaufvertrages abgeschlossen wird, wird ein enger sachlicher Zusammenhang je nach Ausgestaltung im Fall von faktischen Zwängen, vorherigen Absprachen oder der Hinnahme eines von der Veräußerungsseite vorbereiteten Geschehensablaufes angenommen.

Die Erforderlichkeit der einzelnen Fragen im Formular „Auskunftsersuchen zur Grunderwerbssteuer" ist an den genannten Anforderungen der Rechtsprechung zu bemessen. Danach ist auch die Frage nach der Vermittlung der Finanzierung für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage grundsätzlich erforderlich. Die Ausgestaltung der Frage im Formular ist jedoch zu weitgehend. Es ist vielmehr konkret danach zu fragen, ob der Vertragspartner (Verkäufer/Bauunternehmer oder auch dessen Vertreter/Makler) die Finanzierung vermittelt habe. Andere Antwortalternativen sind als anonymisierte Fallgestaltungen (z. B. Steuerberater, Bekannte etc.) auszugestalten. Weitergehende personenbezogene Angaben über Dritte, die mit den Verträgen in keiner Verbindung stehen, sind nicht erforderlich und somit unzulässig. Dies gilt sinngemäß auch für die Fragen zur Vermittlung des Notars und zur Anwesenheit von Dritten bei der Beurkundung des Grundstückskaufvertrages. Dagegen ist die Frage danach, wer bei der Beantwortung des Fragebogens mitgewirkt habe, für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage in keinem Fall erforderlich und damit unzulässig.

Den Sachverhaltsdarstellungen wird im Wesentlichen zugestimmt.

Die Abgabenordnung - AO -, hier im Besonderen die genannten §§ 88 und 92, enthält eine abschließende Regelung für den Umgang und die Erhebung von Daten (Informationen) im Besteuerungsverfahren. Art und Umfang von Ermittlungen im Besteuerungsverfahren obliegen dabei bundesgesetzlich geregelt ausschließlich den Finanzbehörden. Gegebenenfalls entgegenstehende Regelungen der Datenschutzgesetze des Bundes und der Länder werden von deren Subsidiaritätsklauseln verdrängt (vgl. auch Beschluss des Bundesfinanzhofes vom 4. Juni 2003 -VII B 138/01-). Gleichwohl sind die Anregungen des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit geprüft und der Vordruck zwischenzeitlich entsprechend geändert worden. Es ist darüber hinaus ein Hinweis aufgenommen worden, der allgemein über den Zweck der erbetenen Angaben aufklärt und auf die Rechtsgrundlagen der Auskunftspflicht hinweist. Am 16. Dezember 2005 ist dies dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit mitgeteilt und ihm der geänderte Vordruck zur Kenntnis gegeben worden.

Die Senatsverwaltung für Finanzen hat angekündigt, den Fragebogen kritisch zu überprüfen. Jedenfalls werde in den Vordruck ein Hinweis aufgenommen, der allgemein über den Zweck der erbetenen Angaben und die Rechtsgrundlagen der Auskunftspflicht aufklärt.

Feststellung der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft

Mehrfach haben sich Bürger bei uns darüber beschwert, dass sie vom Finanzamt einen Fragebogen zur Klärung der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft erhalten hätten. Die Betroffenen Bericht des Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Stellungnahme des Senats wurden u.a. dazu befragt, ob sie Mitglied einer Kirche seien und, wenn dies nicht der Fall sein sollte, wann der Austritt erfolgt sei.

Nach dem Gesetz über die Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften im Land Berlin (KiStG) können Kirchen und andere Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, Steuern aufgrund eigener Steuerordnungen erheben. Zu diesem Zweck haben die Katholische und Evangelische Kirche gemeinsame Kirchensteuerstellen eingerichtet, die zwar eng mit den Finanzämtern zusammenarbeiten und räumlich an diese angegliedert sind, rechtlich und organisatorisch jedoch zu den Kirchen gehören.

Während die Finanzämter die Berechnung der Kirchensteuer zusammen mit der Berechnung der übrigen Steuern durchführen, überprüfen diese Kirchensteuerstellen lediglich den Umstand, ob jemand durch Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft kirchensteuerpflichtig ist. Eine Überprüfung ist dann notwendig, wenn ein Finanzamt von sich aus nicht ohne weiteres feststellen kann, ob eine Kirchenzugehörigkeit vorliegt oder nicht.

Das Recht der Kirchensteuerstellen zur Überprüfung der Religionszugehörigkeit ergibt sich aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung. Diese Bestimmung der Weimarer Reichsverfassung ist aufgrund der Verweisung des Art. GG Bestandteil des Grundgesetzes. Grundsätzlich ist danach niemand verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Jedoch heißt es in Art. 136 Abs. 3 Satz 2 der Weimarer Reichsverfassung: „Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert."

Die Pflicht zur Zahlung der Kirchensteuer ist abhängig von der Religionszugehörigkeit. Demzufolge ist die Frage nach der Religionszugehörigkeit also zulässig.

Die Religionszugehörigkeit hängt bei den christlichen Konfessionen von der Taufe ab.

Die Kirchensteuerstellen erhalten von den Finanzämtern an personenbezogenen Daten Steuernummer, Religionsmerkmal, Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Anschrift sowie die Angabe, ab wann das Steuerkonto aufgenommen wurde. In der Regel wird sich anhand dieser Angaben die rechtliche Zugehörigkeit bzw. Nichtzugehörigkeit zur Evangelischen bzw. Katholischen Kirche feststellen lassen. Eine weitergehende Prüfung der Religionszugehörigkeit erfolgt nach Information des Datenschutzbeauftragten des Erzbistums Berlin nur in den Fällen, in denen Abweichungen zwischen vorliegender Grundinformation, Lohnsteuerkarte oder Angaben in der Steuererklärung auftreten.