Es kommt vor dass ich mich von vorgesetzten Kollegen körperlich bedrängt

Bericht des Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Stellungnahme des Senats „betrieblichen Gesundheit" zu schaffen. So auch eine Berliner Universität, in der zu diesem Zweck eine Mitarbeiterbefragung durchgeführt wurde. Der Fragebogen enthielt 165 mehr oder weniger gesundheitsbezogene Aussagen, die die Mitarbeiter in fünf Schritten von „Trifft nicht zu" bis „Trifft völlig zu" auf ihre eigene Arbeits- und Gesundheitssituation bezogen zu bewerten hatten. Einige Beispiele: „Persönliche Initiative und Engagement sind gefragt.

Mit der Bezahlung bin ich zufrieden.

Von meinen Vorgesetzten werde ich unfair behandelt.

Wer Probleme anspricht, macht sich schnell unbeliebt.

Ich habe leicht Zugang zu meinem Vorgesetzten.

Rauchen Sie?

Es kommt vor, dass ich mich von vorgesetzten Kollegen körperlich bedrängt fühle.

Meine Arbeit wird durch Bürokratie und Formalitäten sehr eingeschränkt.

Ich habe Angst, in nächster Zeit arbeitslos zu werden.

Ich fürchte, auf einen schlechteren Arbeitsplatz zu kommen.

Mein Arbeitsplatz ist kalt.

Die Belüftung ist häufig nicht ausreichend.

Ich muss lange stehen.

Ich habe Konzentrationsstörungen.

Ich bin oft erkältet.

Nach der Arbeit kann ich nicht abschalten.

Ich fühle mich häufig überfordert.

Ich reagiere gereizt.

Es gibt Tage, da freue ich mich über meine Arbeit."

Zur Person wurden das Alter in Fünfjahresgruppen, das Geschlecht, die Art der Arbeitszeit sowie zu betreuende Kinder und der Status „alleinerziehend" erfragt, ebenso wie das befristete oder unbefristete Beschäftigungsverhältnis, die Zuordnung zum Überhang und die Dauer der Betriebszugehörigkeit. Um die Daten dann bestimmten Bereichen zuzuordnen, wurde eine Untergliederung nach Referaten, sonstigen Abteilungen und Instituten vorgenommen. Des Weiteren wurde der Status an der Hochschule, beispielsweise Hochschullehrer, studentischer Beschäftigter oder Lohnempfänger, erfragt. Auch wenn diese Daten ohne den Namen des Beschäftigten erhoben wurden, weisen sie auch bei einem nur geringen Wissen um die Strukturen dieser Universität ein hohes Deanonymisierungspotenzial auf; insbesondere wenn Geschlecht, Alter, Beschäftigtenstatus und Referat bzw. Institut zusammengeführt werden.

Dies haben sowohl der Personalrat als auch die behördliche Datenschutzbeauftragte im Vorfeld Bericht des Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Stellungnahme des Senats behördliche Datenschutzbeauftragte im Vorfeld kritisiert. Mit der Durchführung hatte die Universität ein Unternehmen beauftragt, das seit einigen Jahren derartige Untersuchungen durchführt. So empfahl man insbesondere, die Altersgruppen und die Referate bzw. Institute stärker zusammenzufassen. Das externe Befragungsunternehmen erklärte, dass es nur Struktureinheiten benannt habe, die mehr als 20

Mitarbeiter aufweisen, ansonsten seien sie schon im Vorfeld mit anderen zusammengefasst worden. Ebenso soll bei der Auswertung verfahren werden. Ein Abgleich nach Altersgruppen war im Vorfeld nicht erfolgt.

Im Anschreiben zum Fragebogen wurde zwar zum einen auf die Freiwilligkeit hingewiesen; zum anderen wurde erklärt, dass bei der Auswertung die Ergebnisse zu Struktureinheiten zusammengefasst werden, wenn diese mit mehr als 20 Mitarbeitern besetzt sind.

Unzureichend wurde den Befragten die Methodik der Auswertung dargelegt. Obwohl Personalrat und behördliche Datenschutzbeauftragte ihre Kritik fast anderthalb Monate vor dem Beginn der Erhebung geäußert hatten, wurde auf die Kritikpunkte nicht eingegangen, so dass wir dies kurz vor der Befragung kritisierten. Es entstand somit die datenschutzrechtlich missliche Lage, dass zunächst Daten erfasst werden, die dann in der Auswertung erst aggregiert und in ihrer Darstellung vergröbert werden müssen, aber als Einzeldatensätze weiterhin detailliert vorliegen. Diese Einzeldatensätze sollen dann auch mit anderen entsprechenden Datensätzen aus ähnlichen Befragungen bei dem Unternehmen zu einem Datenpool zusammengefügt werden. Das befragende Unternehmen behielt sich also vor, diese Datensätze ohne zeitliche Befristung aufzubewahren. Selbst wenn dann der Bezug zum Referat bzw. Institut gelöscht wird, bleibt ein nicht unbeträchtliches Restpotenzial der Deanonymisierung, so dass im datenschutzrechtlichen Sinne noch personenbeziehbare Daten vorliegen.

Wir prüften das betreffende Unternehmen nach der Erhebung und zu Beginn der Auswertung. Dabei machten wir ihm deutlich, dass es wegen der Personenbeziehbarkeit der erhobenen Daten in jedem Fall dem Datenschutzrecht unterliegt. Das Unternehmen arbeitet nach § 30 BDSG, denn es erhebt und speichert personenbezogene Daten, um sie in anonymisierter Form zu übermitteln. Diese Vorschrift regelt das Verfahren für die Markt- und Meinungsforschung, worunter auch Befragungen zum Gesundheitszustand und zur Gesundheitsförderung fallen. Nach diesen Grundsätzen arbeitende Unternehmen haben die Daten, die einen Personenbezug erlauben, getrennt von den inhaltlichen Merkmalen zu speichern. Da das Unternehmen bislang die erhobenen Daten - zu Unrecht - als „anonym" einstufte, sah es keine Notwendigkeit, seinen Meldepflichten sowie der Pflicht zur Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten nach dem Bundesdatenschutzgesetz nachzukommen.

Bericht des Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Stellungnahme des Senats

Ungeachtet dieser Mängel hatte sich ein gutes Drittel der Mitarbeiter an der Befragung beteiligt, so dass noch auswertbare Ergebnisse zu erwarten sind. Sicher wäre die Beteiligung höher gewesen, wenn die Mitarbeiter deutlicher über die Methodik der Auswertung aufgeklärt gewesen wären. Bei der Auswertung kommt es, so legte uns das Unternehmen dar, nicht auf die Beantwortung der einzelnen Frage konkret an: Diese Antworten werden in Gewichtungsnoten umgewandelt, die sich dann in zusammengefassten Indizes darstellen.

Dieses Verfahren ist datenschutzrechtlich nicht zu kritisieren. Zu bemängeln ist jedoch vor allem, dass die Einzeldatensätze bezüglich der Angaben zur Person bei der Erhebung eine Detailliertheit aufweisen, die erst in der Auswertung durch Zusammenfassungen und Vergröberungen bereinigt wird. Als vertrauensbildende Maßnahme haben wir empfohlen, dass alle Auswertungen vor der Übergabe an die Universität der behördlichen Datenschutzbeauftragten vorgelegt werden, damit diese Hinweise geben und Stellung nehmen kann.

Gerade die so genannten soziodemographischen Daten bieten auch bei einer Erhebung ohne unmittelbare Identifikatoren wie dem Namen die Möglichkeit der Deanonymisierung. Eine gut vorbereitete Erhebung berücksichtigt dies schon im Vorfeld der Erhebung.

Im Rahmen des Projekts „Gender Mainstreaming und Betriebliches Gesundheitsmanagement" ist ein Fragebogen für eine Mitarbeiter/innen-Befragung nach § 6 VGG erarbeitet worden. Für die Akteure und für die Beschäftigten wird ein Handout erstellt, welches neben der Beschreibung der verschiedenen Einsatzmöglichkeiten und der Auswertung auch die datenschutzrechtlichen Belange zum Inhalt haben wird.

Der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit wird in den Prozess rechtzeitig eingebunden.

Statistik Hartz IV und Lücken in der Statistik

Durch das Sozialgesetzbuch ­ Zweites und Zwölftes Buch (SGB II und das SGB XII) wurde die Sozialleistungsstatistik neu geregelt. In den alten Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) wurde eine Bundesstatistik angeordnet, die die Statistischen Landesämter durchzuführen haben.

Bundesergebnisse stellte das Statistische Bundesamt zusammen. Die Statistischen Landesämter waren somit in der Lage, detaillierte, regional und sachlich tief gegliederte Aussagen zur Sozialhilfe zu treffen.

Das neue SGB II beauftragt nunmehr die Bundesagentur für Arbeit (BA), aus den Einzeldaten Statistiken zu erstellen und zu veröffentlichen. Damit werden die Statistiken aus der Arbeitsförderung nach SGB II und SGB III zusammengeführt. Zugleich wird im SGB XII eine Bundesstatistik zur Sozialhilfe nach neuem Recht angeordnet. Diese Bundesstatistik zur Sozialhilfe wird nach wie vor von den Statistischen Landesämtern durchgeführt. Es ergibt sich damit das Problem, dass auf der einen Seite Einzeldatensätze der Arbeitslosenstatistik und der Grundsicherung für Arbeitsuchende bei der Statistikstelle der BA und auf der anderen Seite die „Rest-Sozialhilfe-Statistik" bei