Verhaltensauffälligkeiten von Schülerinnen und Schülern
Die Vorschläge und Hinweise des Datenschutzbeauftragten sind bei der Planung und bei der Umsetzung des Vorhabens berücksichtigt worden.
Diese Form der Zusammenarbeit im Vorfeld einer Maßnahme hat sich sehr bewährt.
Eine ausführliche schriftliche Information an den behördlichen Datenschutzbeauftragten erfolgte am 21. Februar 2005.
Die Videoaufzeichnungen im Zusammenhang mit dem Teilprojekt „Kompetenztraining zum Umgang mit Verhaltensauffälligkeiten von Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe I" sind im Vorfeld gleichfalls mit dem Datenschutzbeauftragten erfolgt.
Die schriftliche Anfrage ist am 02. September 2005 an den Datenschutzbeauftragten gerichtet worden. Das Antwortschreiben und das Schreiben des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit sind Ende September 2005 eingegangen. Beiden Schreiben ist keine Kritik zum Zeitpunkt der schriftlichen Anfrage zu entnehmen.
Die Zusammenarbeit mit dem Datenschutzbeauftragten war angenehm und konstruktiv. Er ist frühzeitig und von Beginn an in das Vorhaben einbezogen worden.
Im Rahmen des Kompetenztrainings sollte in verschiedenen Haupt-, Real- und Gesamtschulen eine videogestützte Unterrichtsbeobachtung erfolgen. Die Videoaufnahmen der Unterrichts-stunden sollten von geschulten Praktikanten durchgeführt werden und als Grundlage für eine nachfolgende konkrete Unterrichtsauswertung zwischen der Trainerin/dem Trainer und der jeweiligen Lehrerin/dem Lehrer dienen.
Vor den Aufnahmen im Rahmen des Trainings sollte die Durchführung der Videoaufnahmen von den Praktikanten in den betroffenen Klassen geübt werden.
Durch die Videoaufnahmen im Unterricht werden personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler erhoben und gespeichert. Da es sich zum Teil um „verhaltensauffällige" Schülerinnen und Schüler handelt, sind die personenbezogenen Daten als besonders sensitiv anzusehen. Durch die Verarbeitung dieser Daten wird daher in erheblichem Umfang in die Rechte der betroffenen Schülerinnen und Schüler eingegriffen. Dies gilt natürlich auch für die Durchführung von Probeaufnahmen zu Übungszwecken.
Dieser Eingriff ist bei Schülerinnen und Schülern unter 14 Jahren nur mit einer informierten, schriftlichen Einwilligung der Eltern zulässig. Schülerinnen und Schüler, die älter als 14 Jahre sind, sind im Vorfeld der Maßnahme ausführlich in einem Informationsschreiben Bericht des Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Stellungnahme des Senats über die näheren Umstände zu informieren.
Insbesondere sind ihnen der Verwendungszweck, die Speicherdauer und die Regelungen des Zugriffs auf die Daten mitzuteilen. In jedem Fall sind die Betroffenen ausdrücklich auf die Freiwilligkeit der Teilnahme an der Maßnahme hinzuweisen.
Nicht die datenschutzrechtlichen Vorgaben behindern derartige Projekte, sondern der Umstand, dass diese von den Projektbetreibern erst sehr spät - am Ende der Projektvorbereitungen erkannt werden.
Datenabgleich mit der Agentur für Arbeit zur Aktualisierung der Ausbildungsstatistik
Ein Abgleich der bei den Arbeitsagenturen in Berlin gemeldeten Ausbildungsplatzsuchenden mit den bei der IHK Berlin und HWK Berlin eingetragenen Ausbildungsverhältnissen für das
1. Ausbildungsjahr ergab, dass rund 700 Jugendliche eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf angetreten hatten, obwohl sie in der Statistik der Arbeitsagenturen weiterhin als Ausbildungsplatz Suchende geführt wurden. Aufgrund des erfolgreichen Datenaustausches mit der IHK und der HWK bat die Agentur für Arbeit darum, einen derartigen Datenabgleich auch mit den beruflichen Schulen in Berlin durchführen zu können.
Der Sachverhalt ist korrekt dargestellt worden. Ein Datenabgleich wird weiterhin für erforderlich gehalten, zumal dadurch die Vermittlung der noch freien Ausbildungsplätze auf die tatsächlich noch unversorgten Ausbildungsplatz-Suchenden konzentriert werden kann. Zudem unterstützt dieser Datenabgleich die Abschätzung des Bedarfs an Ausbildungsplätzen in den Nachvermittlungsaktionen.
Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport bat die Schulen, das Anliegen zu unterstützen und der Agentur für Arbeit Listen mit den Namen, Vornamen, Geburtsdaten, der Postleitzahl des Wohnortes der Schülerinnen und Schüler sowie deren Ausbildungsberuf und den Ausbildungsbeginn zu übermitteln. Für die Zukunft sollte dieser Datenabgleich zwischen den Schulen und der Agentur für Arbeit zum Zweck der Verbesserung, Zuverlässigkeit und Aktualisierung der Ausbildungsvermittlungsstatistik jährlich durch die Versendung von E-Mails erfolgen.
Die Übermittlung von personenbezogenen Schülerdaten an sonstige öffentliche Stellen (z. B. die Agentur für Arbeit) ist nach § 64 Abs. 3 Satz 2 SchulG nur zulässig, wenn eine Rechts-vorschrift dies erlaubt oder eine Einwilligung der Betroffenen vorliegt. Eine schriftliche Einwilligung der Betroffenen (Schülerinnen und Schüler) in die Datenübermittlung an die Arbeitsagentur lag nicht vor. Eine Rechtsgrundlage, auf die die Datenübermittlung gestützt werden kann, ist hier ebenfalls nicht vorhanden.
Der Datenabgleich zwischen den Schulen und der Agentur für Arbeit war unzulässig. Nachdem wir die Senatsverwaltung auf diesen Umstand hingewiesen hatten, hat diese sofort reagiert und die betroffenen Schulen darum gebeten, von weiteren Datenübermittlungen abzusehen. Die Agentur für Arbeit wurde gebeten, die schon übermittelten Daten nicht zu verwenden und zu vernichten.